Privatstiftung
Checkliste

Begünstigten-Auskunft durchsetzen

Begünstigte haben nach dem PSG einen klaren Auskunftsanspruch. Wer die richtige Reihenfolge einhält, kommt oft ohne Gericht ans Ziel, ist aber notfalls entscheidungsbereit.

Nach § 30 PSG kann jeder Begünstigte vom Stiftungsvorstand Auskunft über die Erfüllung des Stiftungszwecks und Einsicht in Stiftungserklärung, Jahresabschlüsse und Prüfungsberichte verlangen.

Kommt der Vorstand dem nicht nach, entscheidet auf Antrag das Firmenbuchgericht. In der Praxis lohnt sich eine ordentliche schriftliche Vorbereitung fast immer.

0 von 12 Punkten erledigt

01 Anspruch klären

02 Schriftliche Anfrage

03 Gerichtsweg vorbereiten

Rechtsgrundlagen im Überblick

§ 30 PSG regelt das Auskunfts- und Einsichtsrecht der Begünstigten. § 31 PSG öffnet den Weg zur Sonderprüfung. Zuständig ist in beiden Fällen das Firmenbuchgericht am Sitz der Stiftung.

Der Anspruch ist unabhängig davon, ob ein Anspruch auf konkrete Zuwendungen besteht. Er dient der Kontrolle des Vorstands, nicht als Druckmittel im Streit.

Diese Checkliste gibt einen allgemeinen Überblick zur österreichischen Rechtslage nach dem Privatstiftungsgesetz (Stand Juli 2026). Sie erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder Rechtssicherheit und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

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