Privatstiftung
Schwerpunkt

Auflösung und Liquidation

Vom Auflösungsbeschluss bis zur Löschung im Firmenbuch: Auflösungsgründe, Abwicklung, Letztbegünstigte und die Verteilung des verbleibenden Vermögens.

Privatstiftungen sind auf Dauer angelegt, aber nicht unsterblich. Widerruf des Stifters, Zeitablauf, Zweckerreichung oder wirtschaftliche Unmöglichkeit führen zur Auflösung; danach folgt die geordnete Abwicklung bis zur Löschung im Firmenbuch. Wir begleiten Auflösungen und vertreten Letztbegünstigte.

Die Auflösung ist kein Knopfdruck, sondern ein Verfahren mit eigenen Regeln: Auflösungsbeschluss des Vorstands, Gläubigeraufruf, Verwertung und am Ende die Verteilung an die Letztbegünstigten. Fehler in dieser Phase treffen alle Beteiligten.

Die Auflösungsgründe

Das Gesetz nennt die Gründe abschließend: unter anderem der Ablauf einer in der Stiftungserklärung bestimmten Dauer, die Eröffnung des Konkurses über die Stiftung, der zulässige Widerruf durch den Stifter und der einstimmige Auflösungsbeschluss des Vorstands, wenn der Zweck erreicht oder nicht mehr erreichbar ist.

Eine Besonderheit gilt für nicht gemeinnützige Stiftungen, deren überwiegender Zweck die Versorgung natürlicher Personen ist: Nach hundert Jahren ist die Stiftung aufzulösen, außer alle Letztbegünstigten beschließen die Fortsetzung.

  • Widerruf durch den Stifter bei wirksamem Vorbehalt
  • Zeitablauf bei befristeten Stiftungen
  • Zweckerreichung oder Unmöglichkeit der Zweckerreichung
  • Konkurs der Stiftung und weitere gesetzliche Gründe

Ablauf der Abwicklung

Nach dem Auflösungsbeschluss wird die Auflösung zum Firmenbuch angemeldet. Der Vorstand wird zum Abwickler: Er beendet die laufenden Geschäfte, fordert die Gläubiger öffentlich zur Anmeldung ihrer Forderungen auf, verwertet das Vermögen und bedient die Verbindlichkeiten.

Erst nach Befriedigung oder Sicherstellung der Gläubiger darf das verbleibende Vermögen an die Letztbegünstigten verteilt werden. Danach wird die Stiftung im Firmenbuch gelöscht. Verstöße gegen die Sperrfristen und Gläubigerschutzregeln lösen Haftung aus.

Streit rund um die Auflösung

Konflikte entstehen an zwei Punkten: ob überhaupt aufgelöst werden darf, etwa weil strittig ist, ob der Zweck wirklich unerreichbar ist oder der Widerruf wirksam war, und wer als Letztbegünstigter was erhält. Beides entscheidet sich an der Auslegung der Stiftungserklärung.

Die steuerlichen Folgen der Vermögensverteilung an Letztbegünstigte sind erheblich und gehören vor dem Auflösungsbeschluss auf den Tisch, gemeinsam mit Ihrer Steuerberatung.

Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick zur österreichischen Rechtslage und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind immer die konkreten Umstände Ihrer Stiftung.

Häufige Fragen

Was Mandantinnen und Mandanten oft fragen.

Können die Begünstigten die Auflösung der Stiftung erzwingen? +
Grundsätzlich nein. Die Auflösung setzt einen gesetzlichen Grund voraus; ein bloßer Wunsch der Begünstigten genügt nicht. Praktisch relevant sind der Widerruf durch den Stifter, die Unerreichbarkeit des Zwecks und bei alten Versorgungsstiftungen die Hundertjahresregel.
Wer bekommt das Vermögen nach der Auflösung? +
Das verbleibende Vermögen fällt an die Letztbegünstigten, die die Stiftungserklärung bestimmt. Fehlt eine Regelung, sieht das Gesetz eine Auffangordnung vor. Wer Letztbegünstigter ist und in welchem Verhältnis verteilt wird, ist häufig Kern des Streits.
Wie lange dauert eine Abwicklung? +
Selten unter einem Jahr: Der Gläubigeraufruf, die Verwertung von Liegenschaften oder Beteiligungen und die steuerliche Abwicklung brauchen Zeit. Bei einfachen Vermögensstrukturen geht es schneller, bei Streit unter den Beteiligten deutlich langsamer.
Kann eine aufgelöste Stiftung fortgesetzt werden? +
In engen Grenzen: Solange die Verteilung des Vermögens noch nicht begonnen hat, kommt je nach Auflösungsgrund eine Fortsetzung in Betracht. Ob das im konkreten Fall möglich und sinnvoll ist, muss anhand von Auflösungsgrund und Verfahrensstand geprüft werden.

Konflikt in der Stiftung, blockierter Vorstand, offene Auskunft?

Im Stiftungsrecht zählen Struktur, Fristen und Beweise. Rufen Sie direkt an oder schreiben Sie uns, Rückruf innerhalb eines Werktags.

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