Auflösung und Liquidation
Vom Auflösungsbeschluss bis zur Löschung im Firmenbuch: Auflösungsgründe, Abwicklung, Letztbegünstigte und die Verteilung des verbleibenden Vermögens.
Privatstiftungen sind auf Dauer angelegt, aber nicht unsterblich. Widerruf des Stifters, Zeitablauf, Zweckerreichung oder wirtschaftliche Unmöglichkeit führen zur Auflösung; danach folgt die geordnete Abwicklung bis zur Löschung im Firmenbuch. Wir begleiten Auflösungen und vertreten Letztbegünstigte.
Die Auflösung ist kein Knopfdruck, sondern ein Verfahren mit eigenen Regeln: Auflösungsbeschluss des Vorstands, Gläubigeraufruf, Verwertung und am Ende die Verteilung an die Letztbegünstigten. Fehler in dieser Phase treffen alle Beteiligten.
Die Auflösungsgründe
Das Gesetz nennt die Gründe abschließend: unter anderem der Ablauf einer in der Stiftungserklärung bestimmten Dauer, die Eröffnung des Konkurses über die Stiftung, der zulässige Widerruf durch den Stifter und der einstimmige Auflösungsbeschluss des Vorstands, wenn der Zweck erreicht oder nicht mehr erreichbar ist.
Eine Besonderheit gilt für nicht gemeinnützige Stiftungen, deren überwiegender Zweck die Versorgung natürlicher Personen ist: Nach hundert Jahren ist die Stiftung aufzulösen, außer alle Letztbegünstigten beschließen die Fortsetzung.
- Widerruf durch den Stifter bei wirksamem Vorbehalt
- Zeitablauf bei befristeten Stiftungen
- Zweckerreichung oder Unmöglichkeit der Zweckerreichung
- Konkurs der Stiftung und weitere gesetzliche Gründe
Ablauf der Abwicklung
Nach dem Auflösungsbeschluss wird die Auflösung zum Firmenbuch angemeldet. Der Vorstand wird zum Abwickler: Er beendet die laufenden Geschäfte, fordert die Gläubiger öffentlich zur Anmeldung ihrer Forderungen auf, verwertet das Vermögen und bedient die Verbindlichkeiten.
Erst nach Befriedigung oder Sicherstellung der Gläubiger darf das verbleibende Vermögen an die Letztbegünstigten verteilt werden. Danach wird die Stiftung im Firmenbuch gelöscht. Verstöße gegen die Sperrfristen und Gläubigerschutzregeln lösen Haftung aus.
Streit rund um die Auflösung
Konflikte entstehen an zwei Punkten: ob überhaupt aufgelöst werden darf, etwa weil strittig ist, ob der Zweck wirklich unerreichbar ist oder der Widerruf wirksam war, und wer als Letztbegünstigter was erhält. Beides entscheidet sich an der Auslegung der Stiftungserklärung.
Die steuerlichen Folgen der Vermögensverteilung an Letztbegünstigte sind erheblich und gehören vor dem Auflösungsbeschluss auf den Tisch, gemeinsam mit Ihrer Steuerberatung.
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick zur österreichischen Rechtslage und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind immer die konkreten Umstände Ihrer Stiftung.
Was Mandantinnen und Mandanten oft fragen.
Können die Begünstigten die Auflösung der Stiftung erzwingen? +
Wer bekommt das Vermögen nach der Auflösung? +
Wie lange dauert eine Abwicklung? +
Kann eine aufgelöste Stiftung fortgesetzt werden? +
Das könnte Sie auch betreffen.
Errichtung und Stiftungserklärung
Gründung mit klarer Architektur: Stiftungsurkunde, Stiftungszusatzurkunde, Organe und Vermögenswidmung so gestalten, dass die Stiftung hält, was der Stifter wollte.
Stifterrechte, Änderung und Widerruf
Vorbehaltene Stifterrechte sichern Einfluss: Änderung der Stiftungserklärung, Widerruf der Stiftung und die Grenzen, wenn mehrere Stifter beteiligt sind oder Rechte erloschen sind.
Begünstigte und Auskunftsrechte
Begünstigte haben Rechte: Auskunft über die Stiftung, Einsicht in die Stiftungserklärung und Wege, wenn der Vorstand blockt oder Zuwendungen ausbleiben.
Konflikt in der Stiftung, blockierter Vorstand, offene Auskunft?
Im Stiftungsrecht zählen Struktur, Fristen und Beweise. Rufen Sie direkt an oder schreiben Sie uns, Rückruf innerhalb eines Werktags.
Direkter Draht in die Kanzlei.
Anschrift
BRANDAUER Rechtsanwälte GmbH Giselakai 51 5020 Salzburg
Telefon
+43 662 6280000