Privatstiftung
Schwerpunkt

Beirat und Aufsichtsorgane

Beirat, Aufsichtsrat und Stiftungsprüfer: wie weitere Organe die Stiftung kontrollieren, wo ihre Kompetenzen enden und was für begünstigtendominierte Gremien gilt.

Neben dem Vorstand kennt das Privatstiftungsgesetz den Stiftungsprüfer als zwingendes Kontrollorgan und lässt weitere Organe zu, allen voran den Beirat. Richtig gestaltet, gibt ein Beirat der Familie Stimme und Kontrolle, ohne die Stiftung zu lähmen. Falsch gestaltet, wird er zur Dauerquelle von Konflikten.

Wir gestalten Beiräte und Aufsichtsstrukturen, prüfen bestehende Kompetenzkataloge und vertreten in Streitigkeiten zwischen Beirat, Vorstand und Begünstigten.

Der Stiftungsprüfer

Jede Privatstiftung braucht einen Stiftungsprüfer. Er wird vom Gericht oder, wenn vorhanden, vom Aufsichtsrat bestellt und prüft den Jahresabschluss samt Lagebericht. Seine Berichte sind für Begünstigte ein zentrales Informationsdokument und im Konflikt oft die erste belastbare Quelle.

Ein Aufsichtsrat ist nur ausnahmsweise zwingend, im Wesentlichen bei Stiftungen mit mehr als 300 Arbeitnehmern im Sinn der gesetzlichen Zurechnungsregeln. In der Praxis der Familienstiftungen ist er selten; seine Rolle übernimmt meist ein frei gestalteter Beirat.

Der Beirat und seine Kompetenzen

Der Beirat ist im Gesetz nur angedeutet: Die Stiftungserklärung kann weitere Organe vorsehen. Was der Beirat darf, bestimmt allein die Stiftungserklärung, von der bloßen Beratung über Zustimmungsvorbehalte bis zu Besetzungsrechten für den Vorstand.

Die Grenze zieht die Organisationsverfassung der Stiftung: Die Letztverantwortung für die Verwaltung liegt beim Vorstand. Ein Beirat, der den Vorstand faktisch zur Marionette macht, überschreitet seine zulässige Rolle und gefährdet die Wirksamkeit von Beschlüssen.

  • Kompetenzen des Beirats bestimmt allein die Stiftungserklärung
  • Typisch: Beratung, Zustimmungsrechte, Vorschlags- und Besetzungsrechte
  • Letztverantwortung des Vorstands bleibt unantastbar
  • Vergütung und Verfahrensregeln sollten ausdrücklich geregelt sein

Begünstigte im Beirat

Anders als beim Vorstand dürfen Begünstigte im Beirat sitzen; genau dafür wird er in Familienstiftungen meist geschaffen. Das Gesetz zieht aber Grenzen: Für Beschlüsse eines begünstigtendominierten Beirats über die Abberufung von Vorstandsmitgliedern gelten erhöhte Mehrheitserfordernisse, und die Abberufung ohne wichtigen Grund ist beschränkt.

Bei der Gestaltung ist darauf zu achten, dass der Beirat die Kontrolle über den Vorstand nicht in einer Weise verdichtet, die ihn wie einen Aufsichtsrat wirken lässt; sonst drohen die dortigen Unvereinbarkeitsregeln auf ihn durchzuschlagen.

Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick zur österreichischen Rechtslage und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind immer die konkreten Umstände Ihrer Stiftung.

Häufige Fragen

Was Mandantinnen und Mandanten oft fragen.

Können Begünstigte im Beirat den Vorstand abberufen? +
Nur in den Grenzen des Gesetzes: Sitzen mehrheitlich Begünstigte im Beirat, verlangt eine Abberufung von Vorstandsmitgliedern eine qualifizierte Mehrheit, und ohne wichtigen Grund ist sie zusätzlich beschränkt. Abberufungsklauseln in älteren Stiftungserklärungen halten diesen Regeln oft nicht stand.
Brauchen wir überhaupt einen Beirat? +
Nicht zwingend. Ein Beirat lohnt sich, wenn die Familie strukturiert eingebunden werden soll, wenn Zustimmungsvorbehalte für wesentliche Geschäfte gewünscht sind oder wenn die Nachfolge im Vorstand geordnet werden soll. Für kleine, konfliktfreie Stiftungen kann er entbehrlich sein.
Was darf der Stiftungsprüfer und was nicht? +
Der Stiftungsprüfer prüft Jahresabschluss und Lagebericht und berichtet über das Ergebnis. Er ist Kontrollorgan, aber keine Aufsicht über die Zweckmäßigkeit der Geschäftsführung. Auffälligkeiten in seinen Berichten sind häufig Ausgangspunkt für Sonderprüfung oder Abberufungsanträge.
Kann der Beirat Zuwendungen an Begünstigte selbst beschließen? +
Die Entscheidung über Zuwendungen liegt grundsätzlich beim Vorstand. Die Stiftungserklärung kann dem Beirat Vorschlags- oder Zustimmungsrechte geben, die Letztentscheidung darf aber nicht vollständig auf ein begünstigtendominiertes Gremium verlagert werden. Die konkrete Klausel entscheidet.

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