Beirat und Aufsichtsorgane
Beirat, Aufsichtsrat und Stiftungsprüfer: wie weitere Organe die Stiftung kontrollieren, wo ihre Kompetenzen enden und was für begünstigtendominierte Gremien gilt.
Neben dem Vorstand kennt das Privatstiftungsgesetz den Stiftungsprüfer als zwingendes Kontrollorgan und lässt weitere Organe zu, allen voran den Beirat. Richtig gestaltet, gibt ein Beirat der Familie Stimme und Kontrolle, ohne die Stiftung zu lähmen. Falsch gestaltet, wird er zur Dauerquelle von Konflikten.
Wir gestalten Beiräte und Aufsichtsstrukturen, prüfen bestehende Kompetenzkataloge und vertreten in Streitigkeiten zwischen Beirat, Vorstand und Begünstigten.
Der Stiftungsprüfer
Jede Privatstiftung braucht einen Stiftungsprüfer. Er wird vom Gericht oder, wenn vorhanden, vom Aufsichtsrat bestellt und prüft den Jahresabschluss samt Lagebericht. Seine Berichte sind für Begünstigte ein zentrales Informationsdokument und im Konflikt oft die erste belastbare Quelle.
Ein Aufsichtsrat ist nur ausnahmsweise zwingend, im Wesentlichen bei Stiftungen mit mehr als 300 Arbeitnehmern im Sinn der gesetzlichen Zurechnungsregeln. In der Praxis der Familienstiftungen ist er selten; seine Rolle übernimmt meist ein frei gestalteter Beirat.
Der Beirat und seine Kompetenzen
Der Beirat ist im Gesetz nur angedeutet: Die Stiftungserklärung kann weitere Organe vorsehen. Was der Beirat darf, bestimmt allein die Stiftungserklärung, von der bloßen Beratung über Zustimmungsvorbehalte bis zu Besetzungsrechten für den Vorstand.
Die Grenze zieht die Organisationsverfassung der Stiftung: Die Letztverantwortung für die Verwaltung liegt beim Vorstand. Ein Beirat, der den Vorstand faktisch zur Marionette macht, überschreitet seine zulässige Rolle und gefährdet die Wirksamkeit von Beschlüssen.
- Kompetenzen des Beirats bestimmt allein die Stiftungserklärung
- Typisch: Beratung, Zustimmungsrechte, Vorschlags- und Besetzungsrechte
- Letztverantwortung des Vorstands bleibt unantastbar
- Vergütung und Verfahrensregeln sollten ausdrücklich geregelt sein
Begünstigte im Beirat
Anders als beim Vorstand dürfen Begünstigte im Beirat sitzen; genau dafür wird er in Familienstiftungen meist geschaffen. Das Gesetz zieht aber Grenzen: Für Beschlüsse eines begünstigtendominierten Beirats über die Abberufung von Vorstandsmitgliedern gelten erhöhte Mehrheitserfordernisse, und die Abberufung ohne wichtigen Grund ist beschränkt.
Bei der Gestaltung ist darauf zu achten, dass der Beirat die Kontrolle über den Vorstand nicht in einer Weise verdichtet, die ihn wie einen Aufsichtsrat wirken lässt; sonst drohen die dortigen Unvereinbarkeitsregeln auf ihn durchzuschlagen.
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick zur österreichischen Rechtslage und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind immer die konkreten Umstände Ihrer Stiftung.
Was Mandantinnen und Mandanten oft fragen.
Können Begünstigte im Beirat den Vorstand abberufen? +
Brauchen wir überhaupt einen Beirat? +
Was darf der Stiftungsprüfer und was nicht? +
Kann der Beirat Zuwendungen an Begünstigte selbst beschließen? +
Das könnte Sie auch betreffen.
Errichtung und Stiftungserklärung
Gründung mit klarer Architektur: Stiftungsurkunde, Stiftungszusatzurkunde, Organe und Vermögenswidmung so gestalten, dass die Stiftung hält, was der Stifter wollte.
Stifterrechte, Änderung und Widerruf
Vorbehaltene Stifterrechte sichern Einfluss: Änderung der Stiftungserklärung, Widerruf der Stiftung und die Grenzen, wenn mehrere Stifter beteiligt sind oder Rechte erloschen sind.
Begünstigte und Auskunftsrechte
Begünstigte haben Rechte: Auskunft über die Stiftung, Einsicht in die Stiftungserklärung und Wege, wenn der Vorstand blockt oder Zuwendungen ausbleiben.
Konflikt in der Stiftung, blockierter Vorstand, offene Auskunft?
Im Stiftungsrecht zählen Struktur, Fristen und Beweise. Rufen Sie direkt an oder schreiben Sie uns, Rückruf innerhalb eines Werktags.
Direkter Draht in die Kanzlei.
Anschrift
BRANDAUER Rechtsanwälte GmbH Giselakai 51 5020 Salzburg
Telefon
+43 662 6280000