Begünstigte und Auskunftsrechte
Begünstigte haben Rechte: Auskunft über die Stiftung, Einsicht in die Stiftungserklärung und Wege, wenn der Vorstand blockt oder Zuwendungen ausbleiben.
Begünstigte sind der Zweck der meisten Privatstiftungen, im Gesetz aber bewusst schwach ausgestaltet: kein Eigentum, keine Organstellung, oft nicht einmal ein klagbarer Anspruch auf Zuwendungen. Umso wichtiger sind die Rechte, die Begünstigten zustehen. Wir setzen sie durch.
Das zentrale Instrument ist der gesetzliche Auskunftsanspruch: Begünstigte können Auskunft über die Erfüllung des Stiftungszwecks verlangen und Einsicht in die wesentlichen Unterlagen der Stiftung nehmen. Verweigert der Vorstand, entscheidet das Gericht.
Wer Begünstigter ist
Begünstigter ist, wer in der Stiftungserklärung als solcher bezeichnet oder von der dafür vorgesehenen Stelle festgestellt wird. Häufig unterscheiden Stiftungserklärungen zwischen aktuellen Begünstigten, potenziell Begünstigten und Letztbegünstigten, denen das Vermögen bei Auflösung zufällt.
Schon die Frage, wer überhaupt zum Begünstigtenkreis gehört, ist in Familienstiftungen oft strittig, etwa bei Schwiegerkindern, Adoptivkindern oder nach Scheidungen. Die Auslegung der Stiftungserklärung entscheidet.
Der Auskunftsanspruch und seine Durchsetzung
Begünstigte haben Anspruch auf Auskunft über die Erfüllung des Stiftungszwecks sowie auf Einsicht in den Jahresabschluss, den Prüfungsbericht, die Bücher und die Stiftungserklärung samt Zusatzurkunde. Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob aktuell Zuwendungen fließen.
Bleibt die Auskunft aus, kann das Gericht sie auf Antrag im Außerstreitverfahren durchsetzen. Die Verweigerung kann zudem ein Baustein für weitere Schritte sein, etwa eine Sonderprüfung oder einen Abberufungsantrag gegen den Vorstand.
- Einsicht in Stiftungsurkunde und Stiftungszusatzurkunde
- Einsicht in Jahresabschluss, Lagebericht und Prüfungsbericht
- Auskunft über die Erfüllung des Stiftungszwecks
- Gerichtliche Durchsetzung im Außerstreitverfahren
Zuwendungen: Anspruch oder Ermessen
Ob ein Begünstigter Zuwendungen einklagen kann, hängt von der Stiftungserklärung ab. Räumt sie einen konkreten Anspruch ein, ist er durchsetzbar. Stellt sie Zuwendungen ins Ermessen des Vorstands, bleibt die Kontrolle darauf beschränkt, ob das Ermessen pflichtgemäß und willkürfrei ausgeübt wurde.
Werden Zuwendungen plötzlich gekürzt oder einzelne Begünstigte übergangen, prüfen wir, ob das von der Stiftungserklärung gedeckt ist und welche Schritte gegen Vorstand oder Beirat möglich sind.
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick zur österreichischen Rechtslage und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind immer die konkreten Umstände Ihrer Stiftung.
Was Mandantinnen und Mandanten oft fragen.
Der Vorstand zeigt mir die Zusatzurkunde nicht, muss ich das hinnehmen? +
Habe ich als Begünstigter Anspruch auf regelmäßige Zuwendungen? +
Woher weiß ich überhaupt, ob ich Begünstigter bin? +
Kann ich als Begünstigter den Vorstand loswerden? +
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