Privatstiftung
Auflösung

Nachtragsabwicklung einer gelöschten Privatstiftung: Neu entdeckte Forderung realisieren

Nach der Löschung einer Privatstiftung wird eine Forderung entdeckt. § 37 Abs. 3 PSG, gerichtliche Bestellung, Realisierung und ergänzende Abwicklung verständlich erklärt.

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15. September 2026, Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt

Wenn nach der Löschung einer Privatstiftung eine bisher unbekannte Forderung auftaucht, kann das Gericht für die erforderliche Nachtragsabwicklung den früheren Stiftungsvorstand oder einen Abwickler bestellen. § 37 Abs. 3 PSG eröffnet damit einen geordneten Weg, um den einzelnen Abwicklungsschritt nachzuholen.

Die Löschung wird dadurch nicht zu einer allgemeinen Wiederaufnahme der Stiftung. Zuerst muss feststehen, welcher Vermögenswert entdeckt wurde, welche Handlung dafür nötig ist und wer sie mit welcher Vertretungsmacht durchführen soll.

Dieser Beitrag behandelt die Nachtragsabwicklung nach abgeschlossener Liquidation. Die erstmalige Auflösung, eine Zustiftung zu einer noch bestehenden Stiftung und die laufende Verwaltung des Stiftungsvermögens bleiben eigenständige Fragen.

Was § 37 Abs. 3 PSG nach der Löschung regelt

§ 37 Abs. 1 PSG verbindet den Schluss der Abwicklung mit der Anmeldung zum Firmenbuch, der Eintragung des Abwicklungsschlusses und der Löschung der Privatstiftung. Erst danach kann sich herausstellen, dass eine weitere Abwicklungsmaßnahme erforderlich ist. Für diesen Fall bestimmt Abs. 3, dass das Gericht den bisherigen Stiftungsvorstand oder einen Abwickler bestellen kann.

Die Norm knüpft an eine konkrete weitere Maßnahme an. Dazu kann etwa gehören, eine Forderung der gelöschten Stiftung einzuziehen, einen Anspruch zu prüfen und durchzusetzen oder einen einzelnen Vermögensgegenstand zu verwerten. Welche Handlung erforderlich ist, hängt vom entdeckten Recht und von den noch offenen Abwicklungsschritten ab.

Die gerichtliche Bestellung schafft die Grundlage für dieses Nachholen. Sie lässt die gelöschte Privatstiftung jedoch nicht in allen früheren Funktionen wiederaufleben. Aus § 37 Abs. 3 PSG folgt daher kein allgemeiner Neustart von Organbetrieb, Zweckverwirklichung oder laufender Vermögensverwaltung.

Erste Einordnung

Welcher Vorgang liegt nach der Löschung vor?

Die Entdeckung eines Vermögenswerts beantwortet noch nicht, welche rechtliche Handlung folgt.

Die Einordnung richtet sich nach § 37 Abs. 3 PSG, dem Abwicklungsstand und dem konkreten Recht der gelöschten Privatstiftung.
Ausgangslage Rechtliche Frage Erster Nachweis
Unbekannte Forderung Eine Forderung der gelöschten Privatstiftung wird erst nach der Löschung bekannt. Welche Abwicklungshandlung ist zur Realisierung erforderlich? Vertrag, Rechnung, Korrespondenz, Fälligkeit und Schuldner
Unbekannter Vermögensgegenstand Ein Konto, Wertpapier, Anspruch oder anderer Vermögenswert wird entdeckt. Ist der Gegenstand der gelöschten Stiftung zuzuordnen und übertragbar? Eigentumsnachweis, Registerstand, Kontoauszug oder Vertragsunterlagen
Bestehende Stiftung Das Vermögen gehört noch einer nicht gelöschten Privatstiftung. Liegt eine Zustiftung oder eine laufende Verwaltungsentscheidung vor? Aktueller Firmenbuchstand und gültige Stiftungserklärung
Unvollständige Abwicklung Ein offener Schritt war schon vor der Löschung bekannt oder hätte erledigt werden müssen. Welche Maßnahme fehlt und wie ist der Abwicklungsstand zu dokumentieren? Abwicklungsakte, Schlussrechnung und frühere Beschlüsse

Warum die Nachtragsabwicklung keine neue Zustiftung ist

Eine Zustiftung betrifft zusätzliche Vermögenswerte, die einer bestehenden Privatstiftung zugewendet und nach ihrer Stiftungserklärung sowie der zuständigen Organentscheidung angenommen werden. Bei einer bereits gelöschten Stiftung fehlt dieser laufende Organbetrieb. Der Ausgangspunkt ist daher ein bereits abgeschlossener Abwicklungsvorgang.

Bei einer neu entdeckten Forderung geht es um die Zuordnung eines Rechts zur früheren Stiftung und um dessen Verwirklichung im Rahmen einer Nachtragsabwicklung. Die Forderung wird durch die gerichtliche Bestellung nicht zu einer neuen Zuwendung. Auch die Person, die den Hinweis auf die Forderung gibt, wird dadurch nicht automatisch Stifter oder Begünstigter.

Eine Zustiftung behandelt die Vermögenszuführung zu einer bestehenden Stiftung. Für die Nachtragsabwicklung ist dagegen der frühere Abwicklungsstand mit seinen offenen Rechten und Pflichten maßgeblich.

Prüfreihenfolge

Von der Entdeckung der Forderung bis zur geordneten Abwicklung

Jeder Schritt braucht eine eigene Tatsachengrundlage und darf die gerichtliche Bestellung nicht vorwegnehmen.

  1. 01
    Schritt 1

    Forderung und Abwicklungsstand sichern

    Recht, Schuldner, Belege und bisherigen Löschungsstand vollständig erfassen.

    Ordnen Sie Vertrag, Entstehung, Fälligkeit, offene Einwendungen und die frühere Abwicklungsakte in einer geschlossenen Dokumentation.

    Rechtsgrundlage: § 37 PSG

  2. 02
    Schritt 2

    Erforderliche Handlung bestimmen

    Einzug, Verhandlung, Klage, Verwertung oder ein anderer Schritt konkret benennen.

    Beschreiben Sie, welche einzelne Maßnahme zur Realisierung oder Zuordnung des entdeckten Rechts nötig ist.

  3. 03
    Schritt 3

    Gerichtliche Bestellung beantragen

    Früheren Stiftungsvorstand oder geeigneten Abwickler für den Nachtrag vorschlagen.

    Der Antrag muss die Entdeckung, den Abwicklungsbedarf, die Belege und die gewünschte Handlungsreichweite nachvollziehbar machen.

    Rechtsgrundlage: § 37 Abs. 3 PSG

  4. 04
    Schritt 4

    Forderung innerhalb des Auftrags realisieren

    Vertretung, Kommunikation und Durchsetzung auf den gerichtlichen Auftrag begrenzen.

    Die bestellte Person prüft und verfolgt das Recht mit der Sorgfalt, die der konkrete Abwicklungsschritt verlangt.

  5. 05
    Schritt 5

    Ergebnis dokumentieren und verteilen

    Erlös, Kosten, weitere Verpflichtungen und verbleibende Empfänger nachvollziehbar abrechnen.

    Nach der Realisierung sind die Folgen für Gläubiger, Kosten und das verbleibende Vermögen mit dem Gericht abzustimmen.

Wie das Gericht den früheren Vorstand oder einen Abwickler bestellt

§ 37 Abs. 3 PSG nennt zwei mögliche Bestellungsadressaten: den bisherigen Stiftungsvorstand und einen Abwickler. Die Auswahl hängt davon ab, welche Person den konkreten Nachtrag sachgerecht bearbeiten kann. Ein früheres Vorstandsamt allein garantiert daher keine Bestellung.

Für die gerichtliche Entscheidung sollte der Antrag die gelöschte Privatstiftung, die Entdeckung und das konkrete Recht bezeichnen. Dazu gehören die Belege für die Forderung, der Firmenbuchstand, die frühere Schlussrechnung und eine Erklärung, weshalb gerade die beantragte Person für die weitere Abwicklung geeignet ist.

Die gewünschte Vertretung muss sachlich begrenzt werden. Wer nur eine Forderung einziehen soll, braucht dadurch nicht automatisch eine umfassende Befugnis zur Verwaltung früherer Stiftungsangelegenheiten. Die gerichtliche Bestellung und ihr Umfang sind deshalb vor jedem Auftreten gegenüber dem Schuldner genau zu prüfen.

Welche Unterlagen die Realisierung einer Forderung tragen

Die Forderung muss der gelöschten Privatstiftung zugeordnet werden können. Dafür sind der Vertrag oder die sonstige Entstehungsgrundlage, Rechnungen, Leistungsnachweise, Kontoauszüge, Schriftverkehr und allfällige Sicherheiten zusammenzustellen. Auch der Zeitpunkt der Entdeckung und die bisherige Abwicklung gehören in die Akte.

Danach ist die Forderung inhaltlich zu prüfen. Offene Einwendungen, Gegenforderungen, Verjährungsfragen, Beweisprobleme und die Zahlungsfähigkeit des Schuldners können die Wahl zwischen Aufforderung, Verhandlung und gerichtlicher Durchsetzung beeinflussen. Eine allgemeine Aussage über Erfolg oder Einbringlichkeit lässt sich ohne diese Unterlagen nicht treffen.

Die Akte sollte außerdem festhalten, welche Kosten entstehen, wer die Entscheidung trifft und wie eingehende Zahlungen verbucht werden. Die Forderung darf nicht schon deshalb als frei verfügbares Geld behandelt werden, weil sie nach der Löschung entdeckt wurde.

Was mit dem realisierten Betrag geschieht

Ein Zahlungseingang aus einer Forderung gehört zunächst in die ergänzende Abwicklungsrechnung. Davon sind die Kosten der Maßnahme und offene Verpflichtungen der früheren Privatstiftung zu unterscheiden. Erst wenn die weitere Abwicklung vollständig geordnet ist, lässt sich beurteilen, ob ein verbleibender Betrag an einen Letztbegünstigten oder nach einer anderen einschlägigen Regelung zu übertragen ist.

Die frühere Löschung beseitigt daher nicht die Notwendigkeit, Gläubigerinteressen und bereits bekannte Verpflichtungen zu berücksichtigen. Sind weitere Schulden oder Streitigkeiten erkennbar, muss die bestellte Person diese in die Abwicklung einbeziehen und den Abwicklungsstand gegenüber dem Gericht nachvollziehbar darstellen.

Die Bestimmungen über Letztbegünstigte und Gläubigerschutz gehören zum ursprünglichen Abwicklungszusammenhang. Die Nachtragsabwicklung setzt an der danach entdeckten Einzelmaßnahme an und führt sie innerhalb des gerichtlichen Auftrags fort.

Typische Fehler bei einer nachträglich entdeckten Forderung

Ein häufiger Fehler ist, den Schuldner sofort im Namen der gelöschten Stiftung zu kontaktieren, ohne die gerichtliche Bestellung und ihre Reichweite zu klären. Ebenso riskant ist es, eine Forderung nur aufgrund einer alten Buchungsnotiz zu behaupten, obwohl Vertrag, Leistung und Fälligkeit nicht belegt sind.

Ein weiterer Fehler liegt in der Gleichsetzung von Entdeckung und Einbringlichkeit. Eine Forderung kann bestritten, verjährt, nicht fällig oder wirtschaftlich schwer durchsetzbar sein. Die Abwicklungsakte muss diese Unsicherheiten offen ausweisen und die nächste Handlung begründen.

Auch die Verteilung eines Zahlungseingangs darf nicht vorgezogen werden. Zuerst sind Kosten, offene Verpflichtungen, weitere Abwicklungsmaßnahmen und die gerichtliche Dokumentation zu klären. Die vollständige Urkundenlage der Stiftung kann für die Auslegung der Empfängerregelung entscheidend sein. Dazu passt der Beitrag Stiftungserklärung auslegen.

Erste Einordnung

Was ist nach der Entdeckung einer Forderung zu tun?

Drei kurze Fragen helfen, den Abwicklungsbedarf und die nächste Dokumentationsstufe zu ordnen.

Sie wissen schon, dass Sie eine Anfrage stellen wollen? Direkt zum Anfrageformular.

01 Frage 1

Ist die Forderung der gelöschten Privatstiftung mit Unterlagen zugeordnet?

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Die Forderungs- und Abwicklungsakte muss zuerst vervollständigt werden.

Sichern Sie Entstehungsgrund, Schuldner, Leistung, Fälligkeit, Belege und den früheren Löschungsstand. Ohne diese Zuordnung lässt sich der Antrag nach § 37 Abs. 3 PSG nicht sinnvoll begrenzen.

02

Die erforderliche Nachtragsmaßnahme muss konkret beschrieben werden.

Trennen Sie Forderungseinzug, Verhandlung, gerichtliche Durchsetzung, Verwertung und bloße Prüfung. Benennen Sie die Handlung, für die eine Bestellung benötigt wird.

03

Die gerichtliche Bestellung und ihr Umfang sind vor dem Auftreten zu klären.

Bereiten Sie den Antrag mit Firmenbuchstand, Entdeckungsnachweis, Forderungsunterlagen, früherer Abwicklungsakte und einer begründeten Auswahl zwischen früherem Vorstand und Abwickler vor.

04

Die Forderung kann innerhalb des gerichtlichen Abwicklungsauftrags verfolgt werden.

Dokumentieren Sie Kommunikation, Einwendungen, Zahlungen und Kosten. Ordnen Sie jeden Zahlungseingang der ergänzenden Abwicklungsrechnung zu und klären Sie danach offene Verpflichtungen und die weitere Vermögensübertragung.

Häufige Fragen

Nachtragsabwicklung einer gelöschten Privatstiftung

Was passiert, wenn nach der Löschung einer Privatstiftung eine Forderung auftaucht? +
Das Gericht kann nach § 37 Abs. 3 PSG den bisherigen Stiftungsvorstand oder einen Abwickler für die notwendigen weiteren Abwicklungsmaßnahmen bestellen. Die einzelne Forderung und der konkrete Auftrag müssen zuerst belegt werden.
Lebt die Privatstiftung durch die Bestellung wieder vollständig auf? +
Nein. Die Bestellung bezieht sich auf die erforderlichen Nachtragsmaßnahmen. Sie begründet keinen allgemeinen Neustart von Organbetrieb, Zweckverwirklichung oder laufender Verwaltung.
Wer kann die Forderung einziehen? +
Der bisherige Stiftungsvorstand oder ein vom Gericht bestellter Abwickler kann die Forderung im Umfang des gerichtlichen Auftrags verfolgen. Die Bestellung und ihre Vertretungsreichweite sind vor dem Auftreten zu prüfen.
Welche Unterlagen sind für die Nachtragsabwicklung wichtig? +
Wichtig sind Entstehungsgrund und Belege der Forderung, Schuldner, Fälligkeit, Einwendungen, Firmenbuchstand, frühere Abwicklungsakte und die Schlussrechnung. Daraus muss sich der konkrete Nachtragsbedarf ergeben.
Darf ein Zahlungseingang sofort an den Letztbegünstigten ausgekehrt werden? +
Ein Zahlungseingang ist zunächst in der ergänzenden Abwicklung zu erfassen. Kosten, offene Verpflichtungen und weitere Abwicklungsmaßnahmen müssen geklärt sein, bevor eine zulässige Vermögensübertragung beurteilt werden kann.
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