Eine eigene Leistung der Privatstiftung kann nur dann als bloße Nebentätigkeit eingeordnet werden, wenn sie gegenüber der Zweckverfolgung und der Vermögensverwaltung untergeordnet bleibt. Die Prüfung setzt bei der Realität an. Wiederkehrende Aufträge, ein eigener Kundenstock, laufender Personaleinsatz und ein prägender Außenauftritt können das Gewicht der Tätigkeit erhöhen. Keines dieser Merkmale entscheidet für sich allein.
Der Stiftungsvorstand sollte die Tätigkeit vor ihrer Aufnahme konkret beschreiben. Dazu gehören die angebotene Leistung, die Zielgruppe, die Vertragsbeziehungen, die eingesetzten Ressourcen, die erwartete Dauer und die Verbindung zum Stiftungszweck. Ebenso wichtig ist die Frage, wer die Leistung erbringt und wer das wirtschaftliche Risiko trägt.
Eine Tätigkeit, die sich im Verlauf zu einem eigenständigen Geschäftsbetrieb entwickelt, braucht eine neue Prüfung. Die anfängliche Einordnung als Nebenprojekt schützt nicht vor einer späteren Überschreitung. Änderungen bei Umfang, Personal, Auftragslage oder Außenauftritt gehören deshalb in die laufende Kontrolle.