Privatstiftung
Stiftungsvorstand

Operativer Betrieb der Privatstiftung: Wo die erlaubte Nebentätigkeit endet

Operativer Betrieb der Privatstiftung nach § 1 PSG: erlaubte Nebentätigkeit, eigene Marktleistungen, Beteiligungsverwaltung und gesetzliche Tätigkeitsgrenzen.

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17. September 2026, Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt

Eine Privatstiftung darf Vermögen nutzen, verwalten und verwerten, um ihren erlaubten Zweck zu erfüllen. Sie darf aber keine gewerbsmäßige Tätigkeit ausüben, die über eine bloße Nebentätigkeit hinausgeht. Wer den operativen Betrieb einer Stiftung plant, muss deshalb die eigene Leistungserbringung von der Verwaltung des Stiftungsvermögens und der Beteiligung an einem Unternehmen trennen.

§ 1 Abs. 2 PSG nennt daneben zwei klare Nachbarverbote: Die Privatstiftung darf die Geschäftsführung einer Handelsgesellschaft nicht übernehmen und nicht unbeschränkt haftender Gesellschafter einer eingetragenen Personengesellschaft sein. Diese Grenzen lassen sich nicht durch eine anders bezeichnete Zuständigkeit umgehen.

Dieser Beitrag ordnet die Tätigkeitsgrenze nach § 1 PSG. Die Stiftungserklärung, die konkrete Organisation und der tatsächliche Ablauf bleiben für die Einzelfallprüfung maßgeblich. Für die Verwaltung einer Unternehmensbeteiligung ist der Beitrag Privatstiftung und Unternehmensbeteiligung eine passende Vertiefung. Die allgemeine Entscheidungs- und Dokumentationspflicht erläutert der Beitrag zu den Sorgfaltspflichten des Stiftungsvorstands.

Was § 1 PSG für die Tätigkeit der Stiftung vorgibt

§ 1 Abs. 1 PSG beschreibt die Privatstiftung als Rechtsträger, dem ein Vermögen gewidmet ist. Dieses Vermögen darf durch Nutzung, Verwaltung und Verwertung der Erfüllung eines erlaubten, vom Stifter bestimmten Zwecks dienen. Die Norm bildet damit den Ausgangspunkt für die Frage, welche Tätigkeit noch der Zweckverfolgung und Vermögensverwaltung zugeordnet werden kann.

§ 1 Abs. 2 Z 1 PSG zieht die Grenze bei einer gewerbsmäßigen Tätigkeit, die über eine bloße Nebentätigkeit hinausgeht. Das Gesetz nennt dafür keine starre Umsatz-, Mitarbeiter- oder Zeitgrenze. Entscheidend bleibt die Einordnung des konkreten Betriebs im Gesamtbild. Eine Bezeichnung in der Stiftungserklärung ersetzt diese Prüfung nicht.

Für die Praxis gehört deshalb zuerst der tatsächliche Ablauf auf den Tisch: Welche Leistungen werden angeboten, wer tritt nach außen auf, wie regelmäßig werden Aufträge angenommen, welche Mittel und Mitarbeiter werden eingesetzt und welchen Stellenwert hat die Tätigkeit für die Stiftung? Diese Fragen liefern die Tatsachengrundlage für die rechtliche Einordnung.

Zentrale Abgrenzung

Welche Tätigkeit wird gerade ausgeübt?

Die Bezeichnung eines Projekts entscheidet die Rechtsfrage nicht. Maßgeblich sind Zweck, tatsächlicher Ablauf und gesetzliche Grenze.

Erste Einordnung nach § 1 Abs. 1 und Abs. 2 PSG.
Tätigkeitsbild Prüffrage Dokumentation
Zweckbezogene Vermögensverwaltung Vermögen nutzen, verwalten oder verwerten Wie unterstützt der Schritt den erlaubten Stiftungszweck? Stiftungserklärung, Beschluss und Vermögensunterlagen
Eigene Nebentätigkeit Eigene Leistung bleibt untergeordnet Welche Bedeutung hat der Betrieb im Gesamtbild? Leistungsbeschreibung, Umfang und laufende Auswertung
Gewerbsmäßiger Hauptbetrieb Laufende eigene Marktleistung über der Nebentätigkeit Wird die Stiftung selbst zum gewerblichen Anbieter? Geschäftsmodell, Ressourcen, Verträge und Außenauftritt
Gesetzliches Nachbarverbot Geschäftsführung oder unbeschränkte persönliche Haftung Übernimmt die Stiftung eine verbotene Rechtsstellung? Organstellung, Gesellschaftsvertrag und Firmenbuchunterlagen

Die Einordnung bleibt sachverhaltsabhängig. Eine Beteiligung kann Vermögensverwaltung sein, während die eigene laufende Leistungserbringung eine andere Prüfung auslöst.

Eigene Leistungen als Nebentätigkeit einordnen

Eine eigene Leistung der Privatstiftung kann nur dann als bloße Nebentätigkeit eingeordnet werden, wenn sie gegenüber der Zweckverfolgung und der Vermögensverwaltung untergeordnet bleibt. Die Prüfung setzt bei der Realität an. Wiederkehrende Aufträge, ein eigener Kundenstock, laufender Personaleinsatz und ein prägender Außenauftritt können das Gewicht der Tätigkeit erhöhen. Keines dieser Merkmale entscheidet für sich allein.

Der Stiftungsvorstand sollte die Tätigkeit vor ihrer Aufnahme konkret beschreiben. Dazu gehören die angebotene Leistung, die Zielgruppe, die Vertragsbeziehungen, die eingesetzten Ressourcen, die erwartete Dauer und die Verbindung zum Stiftungszweck. Ebenso wichtig ist die Frage, wer die Leistung erbringt und wer das wirtschaftliche Risiko trägt.

Eine Tätigkeit, die sich im Verlauf zu einem eigenständigen Geschäftsbetrieb entwickelt, braucht eine neue Prüfung. Die anfängliche Einordnung als Nebenprojekt schützt nicht vor einer späteren Überschreitung. Änderungen bei Umfang, Personal, Auftragslage oder Außenauftritt gehören deshalb in die laufende Kontrolle.

Beteiligung verwalten ist eine eigene Prüfspur

§ 1 Abs. 1 PSG nennt die Verwaltung und Verwertung des gewidmeten Vermögens ausdrücklich. Das Halten einer Beteiligung und die Ausübung der damit verbundenen Vermögensrechte sind daher zunächst von einer eigenen gewerbsmäßigen Leistungserbringung zu unterscheiden. Die Beteiligung wird als Vermögensgegenstand verwaltet; das Unternehmen erbringt seine Leistungen selbst.

Die Trennlinie wird wichtig, wenn die Privatstiftung über die Vermögensverwaltung hinaus in den operativen Betrieb des Beteiligungsunternehmens eintritt. Eigene Kundenverträge, eigene Mitarbeiter, eigene Rechnungslegung oder eine nach außen wahrnehmbare Leistungserbringung durch die Stiftung sprechen für eine zusätzliche Tätigkeitsprüfung. Die wirtschaftliche Nähe zum Unternehmen ersetzt keine rechtliche Analyse.

Der Stiftungsvorstand sollte in den Unterlagen festhalten, welche Rechte aus der Beteiligung ausgeübt werden, wer im Unternehmen die laufenden Geschäfte führt und welche Entscheidungen bei der Stiftung verbleiben. Für eine konkrete Beteiligungsstruktur ist die Abgrenzung gemeinsam mit der Stiftungserklärung und den Gesellschaftsunterlagen zu prüfen.

Geschäftsführung und unbeschränkte Haftung getrennt prüfen

§ 1 Abs. 2 Z 2 PSG verbietet der Privatstiftung, die Geschäftsführung einer Handelsgesellschaft zu übernehmen. Die Frage richtet sich nach der tatsächlichen Leitungsfunktion. Ein bloßer Hinweis auf die Beteiligung oder auf eine beratende Rolle beantwortet noch nicht, wer die laufenden Geschäfte führt und nach außen für das Unternehmen handelt.

§ 1 Abs. 2 Z 3 PSG schließt außerdem die Stellung als unbeschränkt haftender Gesellschafter einer eingetragenen Personengesellschaft aus. Diese persönliche Haftungsposition ist von einer Kapitalbeteiligung und von der normalen Wahrnehmung von Gesellschafterrechten zu unterscheiden.

Eine Gestaltung ist deshalb auf mehreren Ebenen zu lesen: Stiftungserklärung, Beteiligungs- und Gesellschaftsvertrag, Organbestellungen, Vollmachten, Zeichnungsregelungen und tatsächliche Arbeitsabläufe müssen zusammenpassen. Eine formale Zwischenperson oder eine abweichende Bezeichnung schafft keine belastbare Lösung, wenn die Stiftung faktisch die verbotene Funktion übernimmt.

Praktischer Prüfablauf

Von der Geschäftsidee zur belastbaren Einordnung

Die Reihenfolge trennt Zweck, Tätigkeit und verbotene Organstellung.

  1. 01
    Schritt 1

    Zweck und Vermögen sichern

    Stiftungserklärung, Beteiligungen und vorhandene Vermögensrechte in der geltenden Fassung erfassen.

    Stellen Sie die aktuelle Stiftungserklärung, Beschlüsse und Beteiligungsunterlagen zusammen. Markieren Sie, welche Vermögensrechte verwaltet oder verwertet werden sollen.

  2. 02
    Schritt 2

    Tätigkeit beschreiben

    Leistung, Kunden, Ressourcen, Dauer und Außenauftritt konkret festhalten.

    Beschreiben Sie den geplanten Ablauf so, wie er praktisch stattfinden soll. Die rechtliche Einordnung braucht Tatsachen und darf nicht bei einem Projektnamen stehen bleiben.

  3. 03
    Schritt 3

    Nebentätigkeit bewerten

    Bedeutung und Umfang des eigenen Betriebs im Gesamtbild prüfen.

    Ordnen Sie Auftragslage, Personal, Risiko, Einnahmen und Außenauftritt ein. Prüfen Sie, ob die Tätigkeit gegenüber Zweckverfolgung und Vermögensverwaltung untergeordnet bleibt.

  4. 04
    Schritt 4

    Beteiligung abgrenzen

    Vermögensverwaltung von eigener Leistungserbringung und laufender Geschäftsführung trennen.

    Ordnen Sie Gesellschafterrechte, Organfunktionen, Vollmachten und tatsächliche Arbeitsabläufe getrennt zu. Halten Sie fest, wer das Unternehmen operativ führt.

  5. 05
    Schritt 5

    Kontrolle fortführen

    Veränderungen bei Umfang und Organisation dokumentieren und neu bewerten.

    Überprüfen Sie die Einordnung bei wesentlichen Änderungen. Eine als Nebenprojekt gestartete Tätigkeit kann durch ihr Wachstum ein anderes rechtliches Gewicht erhalten.

Unterlagen und laufende Kontrolle zusammenführen

Für die Prüfung sollten die aktuelle Stiftungserklärung, Nachweise über das gewidmete Vermögen, Beteiligungs- und Gesellschaftsverträge sowie Organ- und Vollmachtsunterlagen gesammelt werden. Zur eigenen Tätigkeit gehören eine konkrete Leistungsbeschreibung, Musterverträge, Ressourcenplanung, der Außenauftritt und eine nachvollziehbare Übersicht der laufenden Geschäftsbeziehungen.

Der Beschluss des Stiftungsvorstands sollte die rechtliche Einordnung offenlegen. Er sollte erklären, welchem erlaubten Zweck die Tätigkeit oder Beteiligung zugeordnet wird, welche Grenzen gelten und wie die Stiftung eine Überschreitung erkennt. Ein pauschaler Verweis auf die Zweckmäßigkeit reicht für die Kontrolle wenig aus.

Ergeben sich Zweifel, müssen die tatsächlichen Rollen und Abläufe rekonstruiert werden. Besonders wichtig sind die Fragen nach dem Vertragspartner, der Rechnungslegung, der Entscheidung über Kundenaufträge, dem Einsatz von Mitarbeitern und der persönlichen Haftung. Die Unterlagen sollen zeigen, wie die gewählte Struktur praktisch funktioniert.

Die Tätigkeitsgrenze folgt dem Gesamtbild. § 1 PSG enthält keine pauschale Freigabe für einen eigenen Geschäftsbetrieb und keine rechtsformsichere Umgehung durch eine bloße Umbenennung. Vor dem Start und bei wesentlichen Änderungen müssen Zweck, Tätigkeit, Beteiligungsrechte und Organstellung gemeinsam geprüft werden.
Erste Orientierung

Welche Prüfung braucht der geplante operative Schritt?

Vier Fragen helfen, eigene Leistung, Beteiligungsverwaltung und gesetzliche Nachbarverbote zu trennen.

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01 Frage 1

Was soll die Privatstiftung konkret tun?

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Die Struktur ist für die weitere Prüfung vorbereitet.

Ordnen Sie Zweck, Umfang der Nebentätigkeit, Beteiligungsrechte und getrennte Organfunktionen in einem begründeten Beschluss zu.

02

Die Tätigkeitsgrenze braucht eine vertiefte Einzelfallprüfung.

Erfassen Sie Leistungen, Aufträge, Personal, Risiko und Außenauftritt. Prüfen Sie das Gesamtbild vor einer Ausweitung des Betriebs.

03

Ein gesetzliches Nachbarverbot muss zuerst geklärt werden.

Ordnen Sie Geschäftsführung, Vollmachten, Organstellung und persönliche Haftung anhand der Gesellschaftsunterlagen und der tatsächlichen Abläufe.

04

Die Beteiligungsverwaltung und der operative Betrieb sind getrennt zu dokumentieren.

Halten Sie fest, welche Vermögensrechte die Stiftung ausübt und welche laufenden Geschäfte beim Beteiligungsunternehmen bleiben.

05

Die konkrete Tätigkeit muss vor einer rechtlichen Einordnung beschrieben werden.

Erfassen Sie Leistung, Vertragspartner, Ressourcen, Außenauftritt und Rollen. Erst danach lässt sich die Grenze nach § 1 PSG sinnvoll prüfen.

Häufige Fragen

Operativer Betrieb der Privatstiftung

Darf eine Privatstiftung selbst Leistungen am Markt anbieten? +
Eine Privatstiftung darf keine gewerbsmäßige Tätigkeit ausüben, die über eine bloße Nebentätigkeit hinausgeht. Ob die Grenze überschritten ist, hängt vom konkreten Gesamtbild aus Zweck, Umfang, Organisation und Außenauftritt ab.
Gibt es eine feste Umsatzgrenze für die erlaubte Nebentätigkeit? +
§ 1 PSG nennt keine starre Umsatz-, Mitarbeiter- oder Zeitgrenze. Die Tätigkeit muss anhand ihres tatsächlichen Gewichts im Verhältnis zur Zweckverfolgung und Vermögensverwaltung eingeordnet werden.
Ist die Verwaltung einer Unternehmensbeteiligung schon ein eigener Gewerbebetrieb? +
Das Halten, Verwalten und Verwerten von gewidmetem Vermögen ist von der eigenen laufenden Leistungserbringung zu unterscheiden. Die konkrete Beteiligungsstruktur und die tatsächlichen Aufgaben müssen dennoch geprüft werden.
Darf die Privatstiftung die Geschäftsführung einer Handelsgesellschaft übernehmen? +
§ 1 Abs. 2 Z 2 PSG verbietet der Privatstiftung, die Geschäftsführung einer Handelsgesellschaft zu übernehmen. Maßgeblich ist die tatsächliche Leitungsfunktion, nicht die Bezeichnung der Rolle.
Was muss bei einer geplanten Tätigkeit dokumentiert werden? +
Erforderlich sind insbesondere die Stiftungserklärung, der erlaubte Zweck, Leistungsbeschreibung, Umfang, Ressourcen, Verträge, Beteiligungs- und Organunterlagen sowie die laufenden Kontrollpunkte. Die Dokumentation muss die tatsächliche Struktur nachvollziehbar machen.
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