Privatstiftung
Stiftungsvorstand

Privatstiftung soll operative KG führen: Grenze der zulässigen Beteiligungsrolle

Darf eine Privatstiftung Komplementärin einer KG sein oder deren Geschäfte führen? § 1 Abs. 2 PSG, Kommanditbeteiligung und Rollenprüfung erklärt.

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22. September 2026, Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt

Eine Privatstiftung darf nicht als Komplementärin einer KG die unbeschränkte persönliche Haftung übernehmen und auch nicht die Geschäftsführung einer Handelsgesellschaft führen. Die entscheidende Prüfung richtet sich nach der Rechtsstellung und dem tatsächlichen Ablauf, nicht nach der Bezeichnung im Gesellschaftsvertrag.

Eine Beteiligung an einer KG ist deshalb in mehrere Fragen aufzuteilen. Soll die Stiftung persönlich haftende Gesellschafterin werden, laufende Geschäfte leiten oder als Kommanditistin Vermögensrechte ausüben? Jede dieser Rollen hat eine andere rechtliche Bedeutung.

Dieser Beitrag ordnet die Grenze nach § 1 Abs. 2 PSG für eine geplante operative KG. Die allgemeine Verwaltung einer Unternehmensbeteiligung behandelt der Beitrag Privatstiftung als Unternehmensgesellschafterin. Für die dokumentierte Entscheidungsgrundlage ist außerdem die Übersicht zu den Sorgfaltspflichten des Stiftungsvorstands hilfreich.

Welche Grenze § 1 Abs 2 PSG bei der KG zieht

§ 1 Abs. 2 PSG nennt drei eigenständige Verbote. Eine Privatstiftung darf keine gewerbsmäßige Tätigkeit ausüben, die über eine bloße Nebentätigkeit hinausgeht. Sie darf außerdem nicht die Geschäftsführung einer Handelsgesellschaft übernehmen und nicht unbeschränkt haftender Gesellschafter einer eingetragenen Personengesellschaft sein.

Für die KG sind die letzten beiden Verbote besonders wichtig. Die Komplementärstellung ist mit einer unbeschränkten persönlichen Haftung verbunden. Die operative Führung der KG betrifft zusätzlich die Geschäftsführung einer Handelsgesellschaft. Beide Rechtsfragen müssen getrennt geprüft werden.

Die Stiftungserklärung kann die Beteiligung an einem Unternehmen vorsehen. Sie beseitigt damit keine gesetzliche Grenze. Auch eine Vollmacht, ein Beirat oder eine zwischengeschaltete Gesellschaft schafft keine sichere Gestaltung, wenn die Stiftung in der Praxis die verbotene Stellung übernimmt.

Zentrale Abgrenzung

Welche Rolle soll die Stiftung in der KG übernehmen?

Die Rechtsform der Beteiligung und der tatsächliche Aufgabenbereich müssen zusammenpassen.

Prüfung der KG-Rolle nach § 1 Abs. 2 PSG.
Rolle Rechtliche Frage Nachweis
Komplementärin Unbeschränkt haftende Gesellschafterin Übernimmt die Stiftung eine ausgeschlossene persönliche Haftungsstellung? KG-Vertrag, Firmenbuch und Haftungsregelung
Kommanditistin Beteiligung mit begrenzter Haftung nach der konkreten Struktur Bleibt die Stiftung bei Vermögensrechten und überschreitet sie die operative Grenze nicht? Beteiligungsvertrag, Einlage und Aufgabenverteilung
Geschäftsführerin Leitung des laufenden Geschäftsbetriebs Wer entscheidet über Personal, Verträge, Kunden und tägliche Abläufe? Geschäftsführungsregelung, Vollmachten und Praxis
Gesellschafterin mit Kontrollrechten Strategische und vermögensbezogene Rechte Sind Bericht, Zustimmung und Kontrolle von der laufenden Leitung getrennt? Beschlüsse, Berichtspflichten und Zustimmungslisten

Die konkrete Zulässigkeit einer Kommanditbeteiligung hängt vom Vertrag, den Aufgaben und dem tatsächlichen Geschäftsablauf ab.

Komplementär und Kommanditistin sauber trennen

Die Komplementärin steht für die persönlich haftende Gesellschafterstellung. Wird die Privatstiftung in dieser Rolle in das Firmenbuch eingetragen oder übernimmt sie diese Stellung nach dem Gesellschaftsvertrag, ist das Verbot des § 1 Abs. 2 Z 3 PSG unmittelbar zu prüfen. Die Bezeichnung als reine Vermögenshalterin ändert daran nichts.

Eine Kommanditbeteiligung ist anders einzuordnen. Sie kann der Stiftung eine Vermögensposition und bestimmte Gesellschafterrechte geben. Daraus folgt jedoch keine pauschale Freigabe für jede Einflussnahme. Die Stiftung muss die Grenzen zwischen Vermögensentscheidung, Zustimmungsvorbehalt und laufender Geschäftsführung konkret festlegen.

Besonders heikel sind Regelungen, nach denen die Stiftung Personal auswählt, einzelne Aufträge freigibt, Lieferanten anweist oder Verträge im Namen der KG unterzeichnet. Solche Befugnisse können auf eine operative Leitungsfunktion hindeuten. Der Vertrag muss deshalb mit der tatsächlichen Organisation übereinstimmen.

Operative Geschäftsführung an der Realität prüfen

§ 1 Abs. 2 Z 2 PSG knüpft an die Übernahme der Geschäftsführung einer Handelsgesellschaft an. Für die Prüfung zählt daher, wer den Betrieb im Alltag lenkt. Dazu gehören etwa die Entscheidung über laufende Verträge, die Organisation des Personals, die Annahme von Aufträgen, die Kontoführung und das Auftreten gegenüber Geschäftspartnern.

Strategische Kontrolle und operative Leitung sind zu unterscheiden. Die Stiftung kann Berichte verlangen, Budgets prüfen und bei wichtigen Geschäften nach der vertraglichen Ordnung zustimmen. Diese Rechte machen sie noch nicht zur Geschäftsführerin. Eine dauernde Einzelsteuerung des Betriebs kann die Grenze jedoch verschieben.

Auch eine formal eingesetzte Geschäftsführung schützt die Struktur nicht, wenn sie nur auf dem Papier besteht. Werden Weisungen aus der Stiftung erteilt, von dort Rechnungen freigegeben oder Mitarbeiter unmittelbar geführt, muss der tatsächliche Ablauf neu bewertet werden. Maßgeblich ist das Gesamtbild aus Vertrag, Vollmacht und gelebter Praxis.

Eine Kommanditbeteiligung ist kein Freibrief für die laufende Leitung. Vor dem Beitritt müssen Haftungsstellung, Geschäftsführung, Vertretung und konkrete Weisungsrechte getrennt beschrieben werden.

Vertrag, Vollmachten und Aufgaben zusammenlesen

Für die Prüfung gehören die aktuelle Stiftungserklärung, der KG-Vertrag, Nachträge, Firmenbuchauszug, Vollmachten und Organbestellungen in eine gemeinsame Akte. Ergänzend sind Geschäftsordnung, Zeichnungsregeln und die tatsächlichen Zuständigkeiten im Unternehmen zu erfassen.

Die Unterlagen sollten eindeutig zeigen, wer die KG nach außen vertritt, wer laufende Verträge abschließt, wer Personalentscheidungen trifft und welche Geschäfte eine Zustimmung der Stiftung auslösen. Ein Zustimmungsvorbehalt für außergewöhnliche Geschäfte ist anders zu beurteilen als die laufende Freigabe jedes einzelnen Vorgangs.

Die Stiftung sollte außerdem dokumentieren, welchem erlaubten Zweck die Beteiligung dient und wie sie ihre Vermögensinteressen kontrolliert. Für die Beschlussfassung helfen aktuelle Berichte, eine nachvollziehbare Bewertung und eine klare Darstellung möglicher Interessenkonflikte. Dazu passt die Vertiefung zur Vertretung und Zeichnungsbefugnis.

Praktischer Prüfablauf

Von der KG-Idee zur belastbaren Rollenordnung

Die Reihenfolge macht Haftung, Leitung und Kontrolle sichtbar.

  1. 01
    Schritt 1

    Gesellschaftsform erfassen

    KG-Vertrag, Firmenbuch und geplante Gesellschafterstellung zusammentragen.

    Lesen Sie den aktuellen KG-Vertrag samt Nachträgen und prüfen Sie, welche Stellung die Privatstiftung übernehmen soll.

  2. 02
    Schritt 2

    Haftung zuordnen

    Komplementärstellung und Kommanditbeteiligung anhand der Unterlagen trennen.

    Ordnen Sie die persönliche Haftung, Einlage und sonstigen Pflichten der vorgesehenen Beteiligungsform zu.

  3. 03
    Schritt 3

    Leitung beschreiben

    Laufende Entscheidungen, Personal und Außenvertretung konkret festhalten.

    Beschreiben Sie, wer Verträge schließt, Aufträge annimmt, Konten führt und den täglichen Betrieb organisiert.

  4. 04
    Schritt 4

    Kontrollrechte begrenzen

    Berichte, Zustimmungen und strategische Vorbehalte von Einzelweisungen abgrenzen.

    Definieren Sie Kontrollpunkte für außergewöhnliche Geschäfte und lassen Sie die laufende Geschäftsführung bei der KG.

  5. 05
    Schritt 5

    Praxis abgleichen

    Vollmachten, E-Mails, Beschlüsse und tatsächliche Abläufe regelmäßig vergleichen.

    Prüfen Sie bei Änderungen, ob die gelebte Organisation noch der vereinbarten Rollenordnung entspricht.

Änderungen in der KG-Struktur rechtzeitig neu prüfen

Eine zunächst tragfähige Kommanditbeteiligung kann durch neue Vollmachten, einen Wechsel der Geschäftsführung oder eine geänderte Berichtslinie ein anderes rechtliches Gewicht erhalten. Auch der Eintritt in weitere Gesellschaften und die Bündelung von Leitungsfunktionen können die Prüfung auslösen.

Der Stiftungsvorstand sollte wesentliche Änderungen vor ihrer Umsetzung anhand der Stiftungserklärung und des § 1 Abs. 2 PSG bewerten. Das betrifft insbesondere den Wechsel vom bloßen Kontrollrecht zur laufenden Einzelfreigabe, die Übernahme einer Vertretungsmacht und jede neue persönliche Haftungszusage.

Ergeben sich Zweifel, sollten Vertragstext und tatsächlicher Ablauf getrennt rekonstruiert werden. Der Beschluss sollte festhalten, welche Rolle zulässig sein soll, welche Aufgaben bei der KG bleiben und an welchen Punkten die Struktur erneut geprüft wird. So bleibt die Beteiligung für die Stiftung nachvollziehbar steuerbar.

Die tatsächliche Rollenverteilung entscheidet. Vor dem Eintritt und bei jeder wesentlichen Änderung müssen Firmenbuch, KG-Vertrag, Stiftungserklärung, Vollmachten und gelebte Geschäftsführung gemeinsam gelesen werden.
Erste Orientierung

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01 Frage 1

Welche Rolle soll die Privatstiftung in der KG übernehmen?

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Eine gesetzliche Grenze muss vor dem nächsten Schritt geklärt werden.

Ordnen Sie Komplementärstellung, Geschäftsführung, Vollmachten und tatsächliche Weisungen anhand des KG-Vertrags und der gelebten Praxis neu zu.

02

Die Rollenordnung ist für die vertiefte Prüfung vorbereitet.

Dokumentieren Sie Zweck, Beteiligungsrechte, Kontrollpunkte und die bei der KG verbleibende laufende Geschäftsführung.

03

Die praktische Rollenverteilung muss zuerst geklärt werden.

Sammeln Sie KG-Vertrag, Firmenbuchauszug, Vollmachten, Organbestellungen und Beispiele aus dem laufenden Geschäft. Erst danach lässt sich die Grenze nach § 1 Abs. 2 PSG beurteilen.

Häufige Fragen

Privatstiftung und operative KG

Darf eine Privatstiftung Komplementärin einer KG sein? +
§ 1 Abs. 2 Z 3 PSG schließt die Stellung als unbeschränkt haftender Gesellschafter einer eingetragenen Personengesellschaft aus. Die Komplementärstellung einer KG muss daher als gesetzliche Grenze geprüft werden.
Darf eine Privatstiftung Kommanditistin einer KG sein? +
Eine Kommanditbeteiligung ist von der Komplementärstellung zu unterscheiden. Zulässigkeit und Umfang hängen von Vertrag, Aufgaben, Vollmachten und dem tatsächlichen Geschäftsablauf ab.
Darf die Privatstiftung die laufenden Geschäfte der KG führen? +
§ 1 Abs. 2 Z 2 PSG verbietet der Privatstiftung, die Geschäftsführung einer Handelsgesellschaft zu übernehmen. Entscheidend ist, wer den Betrieb im Alltag leitet und nach außen handelt.
Sind Zustimmungsvorbehalte der Stiftung automatisch verboten? +
Ein Zustimmungsvorbehalt für außergewöhnliche Geschäfte ist anders zu prüfen als die laufende Freigabe jedes einzelnen Vorgangs. Umfang und praktische Ausübung der Rechte müssen gemeinsam bewertet werden.
Welche Unterlagen sind für die Prüfung wichtig? +
Wichtig sind Stiftungserklärung, KG-Vertrag, Firmenbuchauszug, Vollmachten, Organbestellungen, Geschäftsordnung, Zeichnungsregeln und Beispiele der tatsächlichen Geschäftsführung.
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