Privatstiftung
Aktuelles

Steuergruppe unter einer Stiftung: Zulässige Rechtsträger nach § 9 KStG

Welche Rechtsträger nach § 9 KStG Gruppenmitglied oder Gruppenträger sein können und wie eine Privatstiftung in die Struktur einzuordnen ist.

BRANDAUER Rechtsanwälte
Ihr Team im Stiftungsrecht

BRANDAUER Rechtsanwälte

Stiftungsrecht-Team, Salzburg und österreichweit

Ihr Mandat wird im Team betreut. Wir bündeln Gesellschaftsrecht, Vermögensnachfolge, Immobilienrecht und streitige Durchsetzung, prüfen Stiftungserklärung, Organbeschlüsse, Auskunftsansprüche und Haftungsfragen und benennen klar die nächsten Schritte. Mag. Bernhard Brandauer verantwortet die anwaltliche Beratung; je nach Sachverhalt arbeiten weitere spezialisierte Juristinnen und Juristen der Kanzlei mit.

23. September 2026, Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt

Eine Privatstiftung kann Beteiligungen halten und eine Unternehmensgruppe wirtschaftlich prägen. Für die Steuergruppe selbst kommt es aber auf die Rechtsträger an, die § 9 KStG ausdrücklich zulässt. Die Stiftung darf deshalb nicht ohne weitere Prüfung als Gruppenträgerin oder Gruppenmitglied behandelt werden.

§ 9 KStG ordnet die Zurechnung steuerlich maßgebender Ergebnisse zwischen finanziell verbundenen Körperschaften. Bei einer stiftungsgehaltenen Unternehmensstruktur muss zuerst geklärt werden, welche Gesellschaft die steuerliche Gruppenrolle übernimmt und ob die Beteiligungs- und Stimmrechtsvoraussetzungen während des gesamten Wirtschaftsjahres erfüllt sind.

Die Themenseite zu Familienvermögen und Nachfolge hilft bei der langfristigen Eigentümerstruktur. Für die persönliche Entscheidungsverantwortung des Stiftungsvorstands ist außerdem der Bereich Stiftungsvorstand und Haftung relevant.

Was eine Steuergruppe nach § 9 KStG bewirkt

Die Gruppenbesteuerung ist eine besondere Form der Ergebniszurechnung. Das steuerlich maßgebende Ergebnis eines Gruppenmitglieds wird dem jeweils beteiligten Gruppenmitglied oder dem Gruppenträger zugerechnet. Die Einkommen werden damit innerhalb der Unternehmensgruppe auf der dafür vorgesehenen Ebene zusammengefasst.

Diese Wirkung setzt eine gesetzliche Gruppenstruktur voraus. Eine Stiftungserklärung, eine Beteiligung im Familienvermögen oder eine faktische Leitungsmacht ersetzt die Voraussetzungen des § 9 KStG nicht. Vor dem Gruppenantrag braucht es deshalb eine klare Zuordnung von Eigentum, Beteiligung, Stimmrechten und steuerlicher Funktion.

Für die Privatstiftung ist diese Unterscheidung besonders wichtig: Sie kann Anteilseignerin einer Gesellschaft sein, die eine Gruppenrolle übernimmt. Die Ergebniszurechnung erfolgt dann bei dieser zugelassenen Körperschaft nach den Regeln der Unternehmensgruppe.

Rechtsträger im Vergleich

Wer welche Rolle in der Unternehmensgruppe übernehmen kann

Die Rolle der Stiftung als Anteilseignerin ist von der steuerlichen Funktion der Gesellschaften zu trennen.

Rechtsträger und steuerliche Funktion nach § 9 KStG
Rolle Gesetzlich zugelassene Formen Prüfung bei Stiftungsbezug
Gruppenmitglied Unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften und Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie bestimmte vergleichbare ausländische Körperschaften Ist die Gesellschaft selbst in der zulässigen Form steuerpflichtig und mit dem Gruppenträger finanziell verbunden?
Gruppenträger Unter anderem Kapitalgesellschaften, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, Kreditinstitute und bestimmte beschränkt steuerpflichtige Gesellschaften Welche zugelassene Gesellschaft fasst die Ergebnisse zusammen und trägt die Gruppenpflichten?
Beteiligungsgemeinschaft Eine Beteiligungsgemeinschaft kann unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 3 als Gruppenträger auftreten Sind ausschließlich gruppenträgerfähige Steuerpflichtige beteiligt und werden die Quoten von mehr als 50 Prozent, mindestens 40 Prozent und mindestens 15 Prozent eingehalten?
Privatstiftung § 9 Abs. 2 und Abs. 3 nennen die Privatstiftung nicht als Gruppenmitglied oder Gruppenträger Die Stiftung ist als Anteilseignerin, Organ- und Eigentümerstruktur gesondert von der steuerlichen Gruppenrolle zu dokumentieren.

Die konkrete Einordnung hängt zusätzlich von Steuerpflicht, Sitz, Beteiligungsstruktur und Gruppenantrag ab.

Welche Rechtsträger Gruppenmitglieder sein können

§ 9 Abs. 2 KStG nennt als Gruppenmitglieder unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften und Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, die unter § 7 Abs. 3 KStG fallen. Das sind die typischen inländischen Gesellschaften, über deren Ergebnisse eine Unternehmensgruppe organisiert wird.

Daneben erfasst die Vorschrift vergleichbare nicht unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften. Sie müssen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat mit umfassender Amtshilfe ansässig sein. Zusätzlich verlangt § 9 Abs. 2 eine finanzielle Verbindung ausschließlich mit unbeschränkt steuerpflichtigen Gruppenmitgliedern oder dem Gruppenträger.

Eine Privatstiftung wird durch ihre Beteiligung an einer GmbH oder AG nicht selbst zu einer Kapitalgesellschaft. Für die Mitgliedschaft ist die Rechtsform der konkreten Körperschaft maßgeblich. Die Stiftungsbeteiligung erklärt den Eigentumshintergrund, ersetzt aber nicht die Prüfung der Gesellschaft als möglichem Gruppenmitglied.

Gruppenmitglieder können außerdem nicht Mitbeteiligte einer Beteiligungsgemeinschaft sein. Diese Sperre muss bei mehrstufigen Beteiligungen und bei einer geplanten Mehrmüttergruppe ausdrücklich geprüft werden.

Wer als Gruppenträger an der Spitze stehen darf

Für die Spitzenrolle enthält § 9 Abs. 3 KStG einen eigenen Katalog. Er nennt unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften und Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, außerdem unbeschränkt steuerpflichtige Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit im Sinn des VAG 2016 sowie Kreditinstitute im Sinn des Bankwesengesetzes.

Auch bestimmte beschränkt steuerpflichtige Gesellschaften können Gruppenträger sein. Dazu gehören in der Anlage 2 zum Einkommensteuergesetz genannte, vergleichbare inländische Rechtsformen und vergleichbare Gesellschaften mit Sitz und Geschäftsleitung im Europäischen Wirtschaftsraum. Bei der EWR-Variante muss eine im Firmenbuch eingetragene Zweigniederlassung bestehen und die Beteiligung an den Gruppenmitgliedern dieser Zweigniederlassung zuzurechnen sein.

§ 9 Abs. 3 lässt unter seinen Voraussetzungen auch eine Beteiligungsgemeinschaft als Gruppenträger zu. Eine solche Gemeinschaft ist kein Weg, die gesetzlichen Anforderungen an die beteiligten Rechtsträger zu umgehen. Ihre Mitbeteiligten müssen selbst in den zugelassenen Kreis fallen und die gesetzlich geforderten Beteiligungsquoten erreichen.

Die Privatstiftung ersetzt keine zugelassene Gruppenmutter. Hält die Stiftung eine GmbH oder AG, muss diese Gesellschaft ihre eigene Eignung als Gruppenträgerin oder Gruppenmitglied erfüllen. Eine wirtschaftliche Beherrschung durch die Stiftung genügt für sich allein nicht.

Welche Rolle die Privatstiftung in der Struktur einnimmt

Der Wortlaut des § 9 Abs. 2 und Abs. 3 zählt die möglichen Gruppenmitglieder und Gruppenträger auf. Die Privatstiftung ist in diesen Katalogen nicht angeführt. Für die stiftungsgehaltene Unternehmensgruppe folgt daraus: Die Stiftung kann Beteiligungen halten, die steuerliche Gruppenrolle übernimmt aber eine nach § 9 zugelassene Körperschaft oder eine zugelassene Beteiligungsgemeinschaft.

In der Praxis ist deshalb zwischen drei Ebenen zu unterscheiden. Die Stiftung hält oder verwaltet die Beteiligung. Eine Gesellschaft kann als Gruppenträgerin an der Spitze stehen. Weitere Gesellschaften können als Gruppenmitglieder eingebunden werden, wenn Rechtsform, Steuerpflicht und finanzielle Verbindung passen.

Diese Trennung schützt auch die Governance. Der Stiftungsvorstand muss die Beteiligungsstruktur, den wirtschaftlichen Zweck und die steuerliche Umsetzung prüfen. Die Abgrenzung zwischen Stiftung, Unternehmen und Geschäftsführung zeigt, warum Eigentümerrolle und operative oder steuerliche Funktion nicht vermischt werden sollten.

Die Aussage betrifft den personellen Anwendungsbereich des § 9 KStG. Sie beantwortet damit eine andere Frage als die Besteuerung von Zuwendungen, Dividenden oder sonstigen Einkünften der Privatstiftung.

Wie die finanzielle Verbindung nach § 9 geprüft wird

Nach § 9 Abs. 4 KStG liegt eine finanzielle Verbindung bei einer unmittelbaren Beteiligung grundsätzlich vor, wenn die beteiligte Körperschaft mehr als 50 Prozent des Grund-, Stamm- oder Genossenschaftskapitals und der Stimmrechte an der Beteiligungskörperschaft besitzt. Beide Elemente müssen gemeinsam betrachtet werden.

Die Vorschrift erfasst außerdem bestimmte mittelbare Beteiligungen über eine Personengesellschaft oder über unmittelbar gehaltene Beteiligungen an anderen Gruppenmitgliedern. Eine bloße wirtschaftliche Nähe, ein Familienbeschluss oder eine Mehrheit in einem informellen Gremium ersetzt die gesetzliche Kapital- und Stimmrechtsprüfung nicht.

Die Verbindung muss nach § 9 Abs. 5 während des gesamten Wirtschaftsjahres des jeweiligen Gruppenmitglieds vorliegen. Rückwirkend steuerlich wirksame Anteilserwerbe oder Anteilsübertragungen können für diese Frage berücksichtigt werden. Beteiligungsdiagramm, Gesellschaftsverträge, Firmenbuchauszüge und Stimmrechtsvereinbarungen sollten deshalb auf denselben Stichtag bezogen geprüft werden.

Vorbereitung

In vier Schritten zur klaren Gruppenstruktur

Die Prüfung beginnt bei der Eigentümerstruktur und endet bei der dokumentierten steuerlichen Rolle.

  1. 01
    Schritt 1

    Beteiligungen erfassen

    Stiftung, Gesellschaften, Quoten und Stimmrechte in einer Übersicht abbilden.

    Erfassen Sie unmittelbare und mittelbare Beteiligungen sowie die dazugehörigen Stimmrechte. Die Übersicht sollte auch Beteiligungsgemeinschaften und Personengesellschaften sichtbar machen.

  2. 02
    Schritt 2

    Rechtsformen zuordnen

    Für jede Körperschaft die mögliche Rolle nach § 9 Abs. 2 oder Abs. 3 prüfen.

    Ordnen Sie jede Gesellschaft einer möglichen Gruppenrolle zu. Die Privatstiftung bleibt als Anteilseignerin in einer eigenen Ebene dokumentiert.

  3. 03
    Schritt 3

    Verbindung nachweisen

    Kapital, Stimmrechte und die Dauer der Verbindung anhand der Unterlagen prüfen.

    Gleichen Sie Beteiligungsquoten, Stimmrechte und Wirtschaftsjahre ab. Halten Sie mittelbare Beteiligungen und Zweigniederlassungen gesondert fest.

  4. 04
    Schritt 4

    Gruppenantrag vorbereiten

    Gruppenträger, Mitglieder, Unterlagen und Steuerausgleich konsistent zusammenführen.

    Vor dem Antrag müssen die Rollen, Unterschriften, Nachweise und der interne Steuerausgleich zusammenpassen. Änderungen an der Struktur brauchen eine neue Prüfung.

Welche Unterlagen vor dem Gruppenantrag nötig sind

Für die erste Einordnung braucht der Stiftungsvorstand eine aktuelle Beteiligungsübersicht. Sie sollte zeigen, welche Gesellschaft direkt oder mittelbar gehalten wird, wer über Kapital und Stimmrechte verfügt und welche Gesellschaft die Funktion der Gruppenträgerin übernehmen soll.

Ergänzend sind Gesellschaftsverträge, Firmenbuchauszüge, Beteiligungsnachweise, Stimmrechtsvereinbarungen und die relevanten Wirtschaftsjahre zusammenzustellen. Bei einer ausländischen Gesellschaft kommen Nachweise zu Rechtsform, Ansässigkeit, Amtshilfe und einer allfälligen österreichischen Zweigniederlassung hinzu.

Die Stiftungserklärung und die Beschlüsse des Stiftungsvorstands sollten erkennen lassen, warum die Beteiligungsstruktur dem Stiftungszweck entspricht. Der steuerliche Gruppenantrag ist davon zu unterscheiden. Er wird von den dafür vorgesehenen Rechtsträgern gestellt und muss die gesetzlichen Angaben und Erklärungen enthalten.

Bei einer Beteiligungsgemeinschaft sind die Quoten jedes Mitbeteiligten und die gemeinsame Kontrolle gesondert festzuhalten. Schon eine kleine Abweichung kann die geplante Konstruktion verändern. Der Beitrag zu klaren Entscheidungswegen im Stiftungsstreit zeigt ergänzend, warum belastbare Beschlüsse und vollständige Unterlagen für die Stiftung wichtig sind.

Erste Orientierung

Welche Gruppenrolle passt zu Ihrer Struktur?

Die Fragen ordnen Eigentümerrolle, Rechtsträger und finanzielle Verbindung.

Sie wissen schon, dass Sie eine Anfrage stellen wollen? Direkt zum Anfrageformular.

01 Frage 1

Welche Ausgangslage liegt vor?

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Die Gesellschaftsform muss zuerst geklärt werden.

Prüfen Sie Steuerpflicht, Rechtsform und den Anwendungsbereich des § 9 Abs. 2. Ordnen Sie die Privatstiftung getrennt als Anteilseignerin ein.

02

Die finanzielle Verbindung ist noch nicht belegt.

Gleichen Sie Kapital, Stimmrechte, mittelbare Beteiligungen und das Wirtschaftsjahr anhand von Urkunden und Firmenbuchunterlagen ab.

03

Die Mitgliedschaft kann strukturiert geprüft werden.

Halten Sie Gruppenmitglied, Gruppenträger, Beteiligungskette und Nachweise gemeinsam fest. Prüfen Sie danach Gruppenantrag und Steuerausgleich.

04

Die geplante Gruppenmutter fällt in den gesetzlichen Katalog.

Prüfen Sie zusätzlich die finanzielle Verbindung zu jedem Mitglied, die Dauer der Verbindung und die Angaben im Gruppenantrag.

05

Die Spitzenrolle ist noch nicht belastbar zugeordnet.

Vergleichen Sie die konkrete Rechtsform mit § 9 Abs. 3. Eine Beteiligung der Privatstiftung ersetzt diese Prüfung nicht.

06

Eine Beteiligungsgemeinschaft kann als Gruppenträger geprüft werden.

Dokumentieren Sie die gruppenträgerfähigen Mitbeteiligten, ihre Quoten und die gemeinsame Kontrolle. Prüfen Sie, dass kein Gruppenmitglied zugleich Mitbeteiligter ist.

07

Die Beteiligungsgemeinschaft braucht eine neue Quotenprüfung.

Ermitteln Sie Beteiligung, Stimmrechte und die Stellung jedes Mitbeteiligten. Klären Sie außerdem die Gruppenträgerfähigkeit aller beteiligten Rechtsträger.

Häufige Fragen

Steuergruppe unter einer Stiftung: Zulässige Rechtsträger nach § 9 KStG

Kann eine Privatstiftung selbst Gruppenträgerin sein? +
§ 9 Abs. 2 und Abs. 3 KStG nennen die Privatstiftung nicht als Gruppenmitglied oder Gruppenträger. In einer stiftungsgehaltenen Struktur muss daher eine zugelassene Körperschaft oder Beteiligungsgemeinschaft die Gruppenrolle übernehmen.
Kann eine GmbH im Eigentum einer Privatstiftung Gruppenträgerin sein? +
Das ist möglich, wenn die GmbH die Voraussetzungen des § 9 Abs. 3 erfüllt und die weiteren Anforderungen, insbesondere die finanzielle Verbindung zu den Gruppenmitgliedern, eingehalten werden.
Welche Beteiligungsquote verlangt § 9 KStG? +
§ 9 Abs. 4 stellt bei der finanziellen Verbindung grundsätzlich auf mehr als 50 Prozent des Kapitals und der Stimmrechte ab. Bei Beteiligungsgemeinschaften gelten zusätzliche Mindestquoten für die Mitbeteiligten.
Reicht eine Mehrheit der Stimmen ohne Kapitalmehrheit? +
Die finanzielle Verbindung nach § 9 Abs. 4 verlangt grundsätzlich mehr als 50 Prozent des Kapitals und der Stimmrechte. Eine reine Stimmrechtsmehrheit beantwortet die Prüfung daher nicht vollständig.
Wie lange muss die finanzielle Verbindung bestehen? +
Nach § 9 Abs. 5 muss die finanzielle Verbindung während des gesamten Wirtschaftsjahres des jeweiligen Gruppenmitglieds vorliegen. Anteilserwerbe und Übertragungen sind im Einzelfall nach den steuerlichen Regeln zu prüfen.
Themen
PrivatstiftungSteuergruppeGruppenbesteuerungGruppenträgerGruppenmitgliedKStGUnternehmensgruppe

Konflikt in der Stiftung, blockierter Vorstand, offene Auskunft?

Im Stiftungsrecht zählen Struktur, Fristen und Beweise. Rufen Sie direkt an oder schreiben Sie uns, Rückruf innerhalb eines Werktags.

Direkter Draht in die Kanzlei.

Anschrift

BRANDAUER Rechtsanwälte GmbH Giselakai 51 5020 Salzburg