Privatstiftung
Stiftungsvorstand

Stiftungsvermögen unter 70.000 Euro: Pflichten des Vorstands, Nachstiftung und Auflösung

Was der Stiftungsvorstand prüfen muss, wenn das Vermögen einer bestehenden Privatstiftung später unter 70.000 Euro sinkt: Nachstiftung, Liquidität und Auflösung nach dem PSG.

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4. September 2026, Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt

Sinkt das Vermögen einer bestehenden Privatstiftung später unter 70.000 Euro, löst das allein noch keine automatische Auflösung aus. Der Stiftungsvorstand muss zuerst den Grund der Vermögensminderung, die aktuelle wirtschaftliche Lage, die Stiftungserklärung und die nächsten zulässigen Schritte prüfen.

Eine Nachstiftung kann eine Handlungsoption sein, wenn sie rechtlich vorgesehen und tatsächlich umsetzbar ist. Eine Auflösung kommt nur bei einem gesetzlichen oder urkundlichen Auflösungsgrund in Betracht. Beide Wege dürfen nicht mit der Gründungsvoraussetzung des § 4 PSG verwechselt werden.

Dieser Beitrag behandelt ausschließlich die spätere Unterschreitung des Betrags und die Organoptionen. Die Errichtung der Privatstiftung, die steuerliche Behandlung von Zuwendungen und allgemeine Fragen zur Vermögensverwaltung sind eigene Themen.

Was § 4 PSG bei einer späteren Vermögensminderung bedeutet

§ 4 PSG verlangt für die Errichtung einer Privatstiftung ein gewidmetes Vermögen im Wert von mindestens 70.000 Euro. Diese Vorgabe beschreibt die gesetzliche Mindestwidmung bei der Entstehung. Sie ist keine pauschale Aussage darüber, welche Rechtsfolge jede spätere Wertminderung auslöst.

Der Betrag kann später etwa durch eine zulässige Zuwendung, laufende Kosten, einen Vermögensverlust oder eine geänderte Bewertung unterschritten werden. Für die Einordnung muss der Vorstand deshalb unterscheiden, ob sich der Wert tatsächlich verändert hat, ob Vermögen abgeflossen ist oder ob eine frühere Bewertung nicht mehr trägt.

Auch der in der Stiftungserklärung festgelegte Mindestvermögensstand ist eine eigene Prüfung. § 9 Abs. 2 Z 11 PSG ermöglicht eine Regelung, nach der Zuwendungen an Begünstigte einen bestimmten Vermögensstand nicht schmälern dürfen. Ob eine solche Klausel greift, ergibt sich nur aus der wirksamen Urkundenfassung.

Erste Einordnung

Welche Frage der Vorstand zuerst beantworten muss

Die Zahl allein entscheidet den weiteren Weg nicht.

Orientierung nach §§ 4, 9, 17 und 35 PSG. Stiftungserklärung und tatsächliche Vermögenslage bleiben maßgeblich.
Ausgangslage Rechtliche Frage Erforderlicher Nachweis
Wertminderung Das Vermögen liegt nach neuer Bewertung unter 70.000 Euro. Welche Vermögenswerte, Lasten und Bewertungsannahmen erklären den Stand? Vermögensübersicht, Bewertungsunterlagen, Konto- und Vertragsdaten
Zuwendung oder Aufwand Vermögen wurde an Begünstigte übertragen oder für Stiftungskosten verwendet. War die Maßnahme nach Stiftungserklärung und § 17 PSG zulässig? Beschluss, Urkundenfassung, Zahlungsnachweis und Fälligkeiten
Organoption Die Stiftung kann ihren Zweck weiterhin verfolgen, braucht aber eine Entscheidung. Ist Nachstiftung vorgesehen oder liegt ein Auflösungsgrund vor? Stiftungserklärung, Vorstandsbeschluss und Prüfung nach § 35 PSG

Welche Pflichten der Stiftungsvorstand jetzt hat

Nach § 17 PSG verwaltet und vertritt der Stiftungsvorstand die Privatstiftung. Er muss die Stiftungserklärung einhalten und die Situation mit der Sorgfalt eines gewissenhaften Geschäftsleiters beurteilen. Ein Unterschreiten des Betrags darf daher weder ignoriert noch allein mit einer pauschalen Sanierungsidee beantwortet werden.

Zuerst gehört eine aktuelle Vermögens- und Liquiditätsübersicht in die Akte. Sie sollte Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Belastungen, laufende Kosten, fällige Zahlungen und realistisch verfügbare Mittel getrennt ausweisen. Bei schwankenden Werten sind Bewertungsstichtag und Bewertungsmethode festzuhalten.

Danach muss der Vorstand prüfen, ob die Vermögensminderung aus einer früheren Entscheidung folgt und ob diese Entscheidung dokumentiert und urkundengemäß war. Bei einer aktuellen Krise sind zusätzlich die Verpflichtungen der Stiftung und die insolvenzrechtlichen Fragen gesondert zu beurteilen. Der Betrag von 70.000 Euro ersetzt diese Prüfung nicht.

Wann eine Nachstiftung als Option geprüft werden kann

Eine Nachstiftung bedeutet, dass einer bereits bestehenden Privatstiftung weiteres Vermögen gewidmet wird. Sie ist von der Errichtung zu unterscheiden und begründet nicht automatisch eine neue Stifterstellung. Ob sie zulässig und praktisch durchführbar ist, richtet sich nach der Stiftungserklärung, dem konkreten Vermögenswert und dem zuständigen Entscheidungsweg.

Der Vorstand muss deshalb zuerst feststellen, ob die Stiftungserklärung Zustiftungen vorsieht oder ihre Annahme ermöglicht. Zu prüfen sind außerdem Herkunft und Eigentum am Vermögen, Bewertung, Belastungen, Zweckbindung, Übertragungsform und allfällige Register- oder Vertragsschritte. Eine bloße Zusage ohne gesicherte Übertragung verbessert die Vermögenslage noch nicht.

Die Nachstiftung darf eine bereits eingetretene Krise nicht verdecken. Reichen liquide Mittel für fällige Verpflichtungen nicht aus, muss der Vorstand die Insolvenzordnung und die Interessen der Gläubiger unabhängig von einer möglichen Vermögenszufuhr prüfen. Eine Nachstiftung ist daher eine konkrete Vermögensmaßnahme, kein Ersatz für eine Krisenentscheidung.

Prüfreihenfolge

Vom Warnsignal zur dokumentierten Organentscheidung

Eine feste Reihenfolge trennt Vermögensfeststellung, Nachstiftung und Auflösung.

  1. 01
    Schritt 1

    Vermögensstand feststellen

    Werte, Verbindlichkeiten, Belastungen und Liquidität zum Stichtag erfassen.

    Ordnen Sie die Zahlen nach Vermögensart und belegen Sie Bewertungsstichtag, Herkunft und Verfügbarkeit.

    Rechtsgrundlagen: § 4 PSG

  2. 02
    Schritt 2

    Ursache der Minderung klären

    Wertverlust, Aufwand, Zuwendung und fehlerhafte Bewertung auseinanderhalten.

    Vergleichen Sie die aktuelle Lage mit Beschlüssen, Zahlungsnachweisen und den geltenden Urkunden.

  3. 03
    Schritt 3

    Stiftungserklärung lesen

    Nachstiftung, Mindestvermögensstand, Organe und Auflösungsgründe prüfen.

    Nur die wirksame Stiftungserklärung zeigt, welche zusätzlichen Grenzen und Handlungswege bestehen.

    Rechtsgrundlagen: § 9 PSG

  4. 04
    Schritt 4

    Liquidität und Gläubiger prüfen

    Fällige Verpflichtungen und verfügbare Mittel gesondert beurteilen.

    Der Vorstand muss eine mögliche Krise nach den einschlägigen insolvenzrechtlichen Regeln behandeln. Ein Buchwert genügt dafür nicht.

    Rechtsgrundlagen: § 17 PSG

  5. 05
    Schritt 5

    Option beschließen und vollziehen

    Nachstiftung, Fortführung oder Auflösungsprüfung mit Gründen dokumentieren.

    Der Beschluss nennt die Urkundenbasis, den Sachverhalt, die Zuständigkeit und die konkrete nächste Maßnahme.

    Rechtsgrundlagen: §§ 35 bis 37 PSG

Warum eine Unterschreitung allein keine Auflösung bewirkt

§ 35 PSG nennt die gesetzlichen Auflösungsgründe. Dazu gehören unter anderem der Ablauf einer vorgesehenen Dauer, bestimmte insolvenzrechtliche Konstellationen, ein zulässiger einstimmiger Auflösungsbeschluss des Stiftungsvorstands und die gerichtliche Auflösung. Das bloße Absinken des Vermögens unter 70.000 Euro steht für sich genommen nicht als allgemeiner automatischer Auflösungsgrund in dieser Aufzählung.

Der Vorstand muss aber prüfen, ob die konkrete Vermögenslage einen anderen Auflösungsgrund berührt. Das kann etwa der Fall sein, wenn ein urkundlicher Grund eingetreten ist, der Stiftungszweck erreicht oder auf längere Sicht nicht mehr erreichbar ist oder ein Insolvenzverfahren eröffnet beziehungsweise mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet wird. Diese Tatbestände dürfen nicht miteinander vermischt werden.

Ergibt die Prüfung einen Auflösungsgrund, folgen Beschluss, Firmenbuchanmeldung und Abwicklung nach §§ 35 bis 37 PSG. Eine voreilige Auflösung ohne tragfähige Grundlage kann dagegen selbst zum Streitgegenstand werden. Die Auflösung und Abwicklung der Privatstiftung behandelt diesen Ablauf vollständig.

Wichtig: Unter 70.000 Euro bedeutet weder automatisch Nachstiftung noch automatisch Auflösung. Der Vorstand muss Vermögensursache, Urkundenlage, Liquidität, Gläubiger und die gesetzlichen Auflösungsgründe getrennt feststellen.

Welche Unterlagen für die Entscheidung zusammengehören

In die Prüfakte gehören die aktuelle Stiftungserklärung samt wirksamen Änderungen, die Stiftungszusatzurkunde, der Firmenbuchauszug, Jahresabschlüsse, aktuelle Buchhaltung und eine nach Vermögensarten gegliederte Übersicht. Bei der Ursache der Minderung sind außerdem Beschlüsse, Zahlungsbelege, Verträge und Bewertungsunterlagen erforderlich.

Für eine mögliche Nachstiftung kommen Eigentumsnachweis, Herkunft, Bewertung, Belastungen, Übertragungsvertrag und die Prüfung der zuständigen Organe hinzu. Für eine Auflösungsprüfung sind der konkrete gesetzliche oder urkundliche Tatbestand, seine Tatsachengrundlage und die geplante Firmenbuchanmeldung festzuhalten.

Der Vorstand sollte im Beschluss ausdrücklich dokumentieren, welche Option geprüft wurde, warum sie zulässig oder derzeit nicht tragfähig ist und welche Wiedervorlage erfolgt. So bleibt erkennbar, ob die Stiftung fortgeführt, eine Vermögenszufuhr vorbereitet oder ein Auflösungsverfahren eingeleitet werden soll.

Erste Orientierung

Welcher nächste Schritt ist bei weniger als 70.000 Euro offen?

Drei kurze Fragen ordnen Vermögensstand, Krise und Organoption.

Sie wissen schon, dass Sie eine Anfrage stellen wollen? Direkt zum Anfrageformular.

01 Frage 1

Ist der aktuelle Vermögensstand mit Bewertung und Verbindlichkeiten belegt?

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Die Vermögensgrundlage muss zuerst geschlossen werden.

Erheben Sie Vermögenswerte, Bewertungsstichtage, Belastungen, Verbindlichkeiten und Zahlungsflüsse. Ohne diese Grundlage lässt sich keine Option zuverlässig beurteilen.

02

Die Liquiditäts- und Insolvenzprüfung hat Vorrang.

Ordnen Sie Fälligkeiten, verfügbare Mittel und mögliche Insolvenzgründe. Eine erwartete Nachstiftung darf die Prüfung der aktuellen Verpflichtungen nicht verzögern.

03

Die Nachstiftung kann anhand der Urkunde vorbereitet werden.

Prüfen Sie Rechtsgrund, Eigentum, Bewertung, Belastungen, Übertragungsform und Annahme durch das zuständige Organ. Erst der vollzogene Transfer verändert die Vermögenslage.

04

Ein konkreter Auflösungsgrund muss belegt werden.

Ordnen Sie den Sachverhalt einem Tatbestand des § 35 PSG oder der Stiftungserklärung zu. Das Absinken unter 70.000 Euro allein ersetzt diesen Nachweis nicht.

05

Der Vorstand braucht eine begründete Fortführungsentscheidung.

Dokumentieren Sie Vermögensstand, Ursache, Liquidität und die geprüften Optionen. Legen Sie eine Wiedervorlage mit klarer Zuständigkeit und Frist fest.

Häufige Fragen

Vermögen unter 70.000 Euro bei einer Privatstiftung

Muss eine Privatstiftung bei weniger als 70.000 Euro sofort aufgelöst werden? +
Nein. § 4 PSG betrifft die gewidmete Mindestwidmung bei der Errichtung. Das spätere Absinken allein ist kein allgemeiner automatischer Auflösungsgrund. § 35 PSG und die Stiftungserklärung müssen gesondert geprüft werden.
Kann eine Nachstiftung die Vermögenslage wieder ändern? +
Eine Nachstiftung kann eine Option sein, wenn die Stiftungserklärung sie zulässt oder ihre Annahme ermöglicht und das Vermögen wirksam übertragen wird. Rechtsgrund, Bewertung, Belastungen und Zuständigkeit sind vorher zu prüfen.
Was muss der Stiftungsvorstand zuerst dokumentieren? +
Er sollte Vermögensstand, Bewertungsstichtag, Ursache der Minderung, Verbindlichkeiten, Liquidität, Urkundenlage und die geprüften Handlungsoptionen in einer nachvollziehbaren Akte festhalten.
Wann kommt eine Auflösung in Betracht? +
Nur wenn ein gesetzlicher oder in der Stiftungserklärung vorgesehener Auflösungsgrund vorliegt. Dazu können Konstellationen nach § 35 PSG, ein urkundlicher Grund oder bestimmte insolvenzrechtliche Fälle gehören.
Ist der Betrag von 70.000 Euro die einzige Grenze? +
Nein. Die Stiftungserklärung kann nach § 9 Abs. 2 Z 11 PSG einen zusätzlichen Mindestvermögensstand vorsehen. Außerdem muss der Vorstand die Gläubigeransprüche und die aktuelle Liquidität nach § 17 PSG berücksichtigen.
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