Privatstiftung
Stiftungsvorstand

Stiftungsvorstand auf Zeit: Amtsdauer, Verlängerung und Firmenbuch

Bei einer Privatstiftung läuft die Funktionsperiode eines Vorstandsmitglieds ab. Der Beitrag erklärt Verlängerung, Neubestellung, Übergabe und die Aktualisierung der Organangaben.

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8. September 2026, Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt

Wenn die Amtszeit eines Stiftungsvorstandsmitglieds endet, müssen Stiftungserklärung, Bestellungsakt und Firmenbuchstand zusammenpassen. Das Privatstiftungsgesetz nennt in den §§ 14 bis 17 keine einheitliche allgemeine Amtsdauer. Deshalb ist zuerst zu klären, welche Regel für die konkrete Privatstiftung gilt.

Vor dem Enddatum sind die maßgeblichen Urkunden, eine mögliche Verlängerung oder Neubestellung, die Annahme des Amts und die Vertretungsbefugnis zu prüfen. § 15 Abs. 5 PSG verlangt außerdem, Änderungen der Mitglieder oder ihrer Vertretungsbefugnis ohne Verzug zum Firmenbuch anzumelden.

Dieser Beitrag behandelt ausschließlich das reguläre Auslaufen und die Erneuerung der Organfunktion. Die Abberufung aus wichtigem Grund, ein konfliktbelasteter Rücktritt und die allgemeine Vertretungsbefugnis sind eigenständige Themen.

Welche Regel bestimmt das Ende der Amtszeit?

Die §§ 14 bis 17 PSG ordnen die Organe der Privatstiftung, die Mindestbesetzung, die Bestellung des ersten Stiftungsvorstands, die Firmenbuchanmeldung sowie Verwaltung und Vertretung. Eine allgemeine Zahl von Jahren für jedes Vorstandsmandat steht in diesen Bestimmungen nicht.

Das konkrete Enddatum ist daher aus der Stiftungserklärung, ihren wirksamen Änderungen und dem Bestellungsakt zu ermitteln. Diese Dokumente können Beginn, Ende, Bedingungen einer Verlängerung oder den Weg einer Neubestellung festlegen. Eine automatische Verlängerung darf ohne Prüfung des konkreten Inhalts nicht angenommen werden.

Ist das Enddatum unklar oder widersprechen sich Urkunden, sollte die Stiftung vor weiteren Organhandlungen eine Versionenprüfung durchführen. Der Firmenbuchauszug zeigt den eingetragenen Stand, entscheidet aber nicht allein über die Auslegung einer unklaren Bestellungsregel.

Welche Unterlagen vor dem Enddatum zusammengehören

Für die Prüfung werden die aktuelle Stiftungserklärung, alle relevanten Änderungen, der Bestellungsbeschluss oder Bestellungsvertrag und eine allfällige Annahmeerklärung benötigt. Ergänzend ist der aktuelle Firmenbuchauszug beizulegen. Jede Unterlage sollte einer klaren Fassung und einem Datum zugeordnet werden.

Die Stiftung sollte den vorgesehenen Weg der Verlängerung oder Neubestellung schon vor dem Enddatum dokumentieren. Dazu gehören die zuständige bestellende Person oder Stelle, erforderliche Beschlüsse, die Erklärung des vorgesehenen Mitglieds und die Nachweise für die Firmenbuchanmeldung.

Eine bloße interne Notiz, wonach ein Mitglied „weiter macht“, ersetzt keinen nachvollziehbaren Bestellungs- oder Verlängerungsakt. Fehlt eine erforderliche Erklärung oder ist die Zuständigkeit nicht belegt, bleibt der Organstand offen.

Abgrenzung

Vier Situationen, vier Prüfungen

Das geplante Enddatum führt je nach Dokumentenlage zu unterschiedlichen nächsten Schritten.

Die Stiftungserklärung und der konkrete Bestellungsakt bleiben maßgeblich.
Situation Zentrale Frage Erste Unterlagen
Amtszeit läuft aus Das dokumentierte Enddatum steht bevor. Welche Regel gilt für das Ende und den Anschluss? Stiftungserklärung, Bestellungsakt, Fassungsliste.
Verlängerung Das bisherige Mitglied soll weiter tätig sein. Ist eine Verlängerung vorgesehen und wirksam erklärt? Bestellungsregel, Beschluss, Annahme.
Neubestellung Eine andere Person soll das Amt übernehmen. Sind Zuständigkeit, Eignung und Amtsannahme geklärt? Bestellungsakt, Erklärung der Person, Nachweise.
Organlücke Ein vorgeschriebenes Mitglied fehlt. Greift der gerichtliche Weg nach § 27 PSG? Organstand, Stiftungserklärung, Nachweis des Fehlens.

Was Verlängerung und Neubestellung unterscheidet

Eine Verlängerung knüpft an die bisherige Organfunktion an. Ob sie möglich ist, wer sie erklären muss und ob eine neue Annahme erforderlich ist, ergibt sich aus der maßgeblichen Stiftungserklärung und dem Bestellungsakt. Die Dokumentation muss das neue Ende oder die neue Laufzeit eindeutig erkennen lassen.

Bei einer Neubestellung wird die Organfunktion durch einen neuen Bestellungsakt einer anderen oder bisher nicht bestellten Person übertragen. Vor der Annahme sind die gesetzlichen Anforderungen an Mindestbesetzung, Aufenthalt und Ausschlussgründe zu prüfen. § 15 PSG enthält dazu die maßgeblichen Grenzen.

Beide Varianten müssen von der tatsächlichen Amtsbeendigung und dem Registerstand getrennt betrachtet werden. Eine vorbereitete Neubestellung beweist noch nicht, dass sie bereits wirksam ist. Umgekehrt darf aus einer noch nicht aktualisierten Eintragung nicht ohne weitere Prüfung auf eine fortbestehende Amtsfunktion geschlossen werden.

Welche Voraussetzungen für das neue Mitglied zu prüfen sind

Der Stiftungsvorstand muss nach § 15 Abs. 1 PSG aus wenigstens drei Mitgliedern bestehen. Zwei Mitglieder müssen ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums haben. Diese Anforderungen sind am vorgesehenen Organstand zu prüfen.

§ 15 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 3a PSG schließen bestimmte Begünstigte, Angehörige und Personen mit bestimmten Interessenbindungen vom Stiftungsvorstand aus. Eine neue Bestellung darf deshalb nicht allein mit Verfügbarkeit oder fachlicher Erfahrung begründet werden.

Vor der Anmeldung sollten die Person, ihre Funktion, die Bestellungsgrundlage, ihre Annahme und die erforderlichen Nachweise eindeutig feststehen. Bei Zweifeln zu einer Ausschlussregel muss die Bestellung vor dem Registerantrag fachlich geklärt werden.

Wichtig: Ein Enddatum in einem Kalender oder Protokoll ersetzt nicht die Prüfung der Stiftungserklärung und des Bestellungsakts. Ohne klare Bestellungsgrundlage sollte keine automatische Verlängerung unterstellt werden.

Wie Amtsende und Übergabe praktisch abgesichert werden

Der Stiftungsvorstand verwaltet und vertritt die Privatstiftung nach § 17 Abs. 1 PSG. Für den Übergang sollten daher offene Beschlüsse, Verträge, Zahlungsfreigaben, Gerichts- und Behördenangelegenheiten, Vermögensunterlagen und Zugänge in einer Übergabeliste erfasst werden.

§ 16 PSG regelt die Zeichnung, § 17 Abs. 3 PSG die gemeinsame Vertretung, soweit die Stiftungserklärung nichts anderes bestimmt. Die Stiftung muss deshalb gesondert festhalten, welche Zeichnungs- und Zugriffsrechte bis zum Ende und ab der neuen Bestellung bestehen. Eine neue Vollmacht darf eine fehlende Organbestellung nicht verdecken.

Die Übergabe sollte das Enddatum, die übergebenen Unterlagen, offene Fristen und die verantwortliche Person nennen. Bei einem Wechsel empfiehlt sich außerdem ein Abgleich mit dem Beitrag Sorgfaltspflichten des Stiftungsvorstands. Die laufende Jahresabschlussakte wird im Beitrag Jahresabschluss der Privatstiftung gesondert erklärt.

Was im Firmenbuch aktualisiert werden muss

Nach § 15 Abs. 5 PSG sind die jeweiligen Mitglieder des Stiftungsvorstands und ihre Vertretungsbefugnis sowie das Erlöschen oder eine Änderung der Vertretungsbefugnis ohne Verzug zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Der Registerstand muss daher nach dem Organwechsel zeitnah mit der tatsächlichen Beschluss- und Bestellungsdokumentation abgeglichen werden.

Der Anmeldung ist der Nachweis der Bestellung oder der Änderung in öffentlich beglaubigter Form beizufügen. Die Mitglieder haben zugleich ihre öffentlich beglaubigte Musterzeichnung vorzulegen. Welche konkrete Einreichungsform und welche zusätzlichen Unterlagen erforderlich sind, ist am zuständigen Firmenbuchgericht zu prüfen.

Die Firmenbuchanmeldung ist ein eigener Umsetzungsschritt. Sie ersetzt weder die Prüfung des Enddatums noch die wirksame Verlängerung oder Neubestellung. Der Beitrag Privatstiftung im Firmenbuch behandelt die Registerangaben ausführlicher.

Wann aus dem Auslaufen eine Organlücke wird

Wenn nach dem Ende einer Amtsfunktion ein nach Gesetz oder Stiftungserklärung vorgeschriebenes Mitglied fehlt, ist die Situation von einer bloß verspäteten Registeraktualisierung zu unterscheiden. § 27 Abs. 1 PSG sieht für fehlende Mitglieder eine gerichtliche Bestellung auf Antrag oder von Amts wegen vor.

Ob tatsächlich eine Organlücke besteht, hängt vom wirksamen Ausscheiden, der Mindestbesetzung, der Stiftungserklärung und dem verbleibenden Organstand ab. Der Beitrag gerichtliche Bestellung eines fehlenden Vorstandsmitglieds behandelt diesen Sonderfall.

Bis zur Klärung dürfen Vertretungs- und Beschlussbefugnisse nicht bloß aus der bisherigen Praxis abgeleitet werden. Die Stiftung sollte Enddatum, Urkunden, Übergabe, Registerstand und dringende Angelegenheiten geschlossen dokumentieren.

Ablauf

Vom Enddatum zur aktualisierten Organangabe

Eine dokumentierte Reihenfolge hält Amtsfunktion, Übergabe und Firmenbuchstand auseinander.

  1. 01
    Schritt 1

    Urkunden und Enddatum prüfen

    Stiftungserklärung, Änderungen und Bestellungsakt in der maßgeblichen Fassung zusammenstellen.

    Ermitteln Sie Beginn, Ende, Verlängerungsregel und Zuständigkeit aus den einschlägigen Dokumenten.

  2. 02
    Schritt 2

    Anschlusslösung festlegen

    Verlängerung oder Neubestellung als eigenen Vorgang vorbereiten.

    Dokumentieren Sie die zuständige Stelle, den Beschluss, die Annahme und das neue Enddatum beziehungsweise die neue Funktion.

  3. 03
    Schritt 3

    Eignung und Organstand kontrollieren

    Mindestbesetzung, Aufenthalt und Ausschlussgründe vor dem Vollzug prüfen.

    Gleichen Sie die vorgesehene Person und den verbleibenden Vorstand mit § 15 PSG und der Stiftungserklärung ab.

  4. 04
    Schritt 4

    Übergabe und Vertretung sichern

    Offene Aufgaben, Unterlagen, Zugänge und Zeichnungsrechte geordnet übergeben.

    Halten Sie Enddatum, Übergabestand, offene Fristen und die bis zur neuen Bestellung zulässige Vertretung fest.

  5. 05
    Schritt 5

    Firmenbuch ohne Verzug aktualisieren

    Bestellung, Erlöschen oder Änderung der Vertretungsbefugnis mit den erforderlichen Nachweisen anmelden.

    Bereiten Sie den öffentlich beglaubigten Nachweis und die Musterzeichnung vor und kontrollieren Sie anschließend den Registerstand.

Erste Einordnung

Stiftungsvorstand auf Zeit: Was ist zuerst zu prüfen?

Drei Fragen zeigen, ob Enddatum, Anschlusslösung und Firmenbuchanmeldung bereits belastbar vorbereitet sind.

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01 Frage 1

Sind Enddatum und Bestellungsgrundlage aus den maßgeblichen Urkunden klar ersichtlich?

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Die Bestellungsgrundlage muss zuerst geklärt werden.

Ordnen Sie Stiftungserklärung, Änderungen, Bestellungsakt und Firmenbuchauszug nach Fassung und Datum. Leiten Sie aus einem Kalender- oder Protokolleintrag allein keine automatische Verlängerung ab.

02

Die Anschlusslösung ist noch nicht belastbar dokumentiert.

Prüfen Sie die Zuständigkeit für Verlängerung oder Neubestellung, erstellen Sie den erforderlichen Akt und halten Sie die Annahme der Organfunktion fest.

03

Die Firmenbuchanmeldung kann vorbereitet werden.

Stellen Sie den öffentlich beglaubigten Bestellungs- oder Änderungsnachweis und die Musterzeichnung zusammen. Melden Sie Erlöschen oder Änderung der Vertretungsbefugnis ohne Verzug an und kontrollieren Sie den neuen Registerstand.

04

Vor der Anmeldung fehlen noch Abgleiche.

Gleichen Sie neuen und verbleibenden Organstand, Vertretungsbefugnis, Eignung und Nachweise miteinander ab. Wenn ein vorgeschriebenes Mitglied fehlt, prüfen Sie zusätzlich § 27 PSG.

Häufige Fragen

Stiftungsvorstand auf Zeit in der Praxis

Wie lange dauert die Amtszeit eines Stiftungsvorstandsmitglieds? +
Das PSG nennt in den §§ 14 bis 17 keine einheitliche allgemeine Amtsdauer. Das konkrete Enddatum ist anhand der Stiftungserklärung, ihrer wirksamen Änderungen und des Bestellungsakts zu ermitteln.
Verlängert sich die Amtszeit automatisch? +
Eine automatische Verlängerung darf nicht ohne Prüfung angenommen werden. Maßgeblich sind die Regelungen der konkreten Stiftungserklärung und des Bestellungsakts sowie die erforderliche Dokumentation der Anschlusslösung.
Was ist bei einer Neubestellung zu prüfen? +
Vor der Annahme sind insbesondere Mindestbesetzung, Aufenthaltserfordernis und die Ausschlussgründe nach § 15 PSG zu prüfen. Bestellungsgrundlage, Annahme und Nachweise sollten eindeutig dokumentiert werden.
Wann muss das Firmenbuch aktualisiert werden? +
Nach § 15 Abs. 5 PSG sind die jeweiligen Mitglieder und ihre Vertretungsbefugnis sowie deren Erlöschen oder Änderung ohne Verzug zur Eintragung anzumelden. Der Nachweis der Bestellung oder Änderung muss öffentlich beglaubigt sein; zugleich ist die Musterzeichnung vorzulegen.
Was passiert, wenn nach dem Enddatum ein Mitglied fehlt? +
Fehlt ein nach Gesetz oder Stiftungserklärung vorgeschriebenes Mitglied, kann § 27 Abs. 1 PSG eine gerichtliche Bestellung auf Antrag oder von Amts wegen vorsehen. Zuerst müssen Enddatum, wirksames Ausscheiden, Mindestbesetzung und Organstand festgestellt werden.
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