Privatstiftung
Stiftungskonflikt

Prozessfinanzierung vermögensarmer Stiftungen: Verfahrenshilfevoraussetzungen

Welche Voraussetzungen § 63 Abs. 2 ZPO für Verfahrenshilfe einer vermögensarmen Privatstiftung stellt und wie eigene Mittel sowie wirtschaftlich Beteiligte zu prüfen sind.

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26. September 2026, Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt

Eine Privatstiftung erhält Verfahrenshilfe, wenn sie die erforderlichen Verfahrenskosten weder aus eigenen Mitteln noch mit Hilfe der am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht offenbar mutwillig oder aussichtslos ist. Diese Voraussetzungen stehen in § 63 Abs. 2 ZPO. Ein bestimmter Vermögensbetrag entscheidet daher nicht allein über den Antrag.

Für eine vermögensarme Privatstiftung müssen Vermögen, liquide Mittel, laufende Verpflichtungen und der konkrete Verfahrensbedarf nachvollziehbar zusammengeführt werden. Zusätzlich ist zu klären, ob Personen oder Unternehmen ein eigenes wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Verfahrens haben und deshalb als wirtschaftlich Beteiligte in die Prüfung gehören.

Der Beitrag behandelt die gerichtliche Verfahrenshilfe für die Privatstiftung als juristische Person. Die Auskunftsrechte von Begünstigten nach § 30 PSG und die allgemeine Finanzierung eines Rechtsstreits durch einen privaten Dritten sind davon zu unterscheiden. Für die Einordnung eines Stiftungskonflikts hilft die Schwerpunktseite zum Stiftungsstreit.

Was § 63 Abs. 2 ZPO bei einer Privatstiftung verlangt

§ 63 Abs. 2 ZPO knüpft die Verfahrenshilfe bei einer juristischen Person an zwei Prüfungen. Erstens müssen die für das Verfahren erforderlichen Mittel weder von der Privatstiftung selbst noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können. Zweitens darf die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheinen.

Die Norm verlangt damit eine fallbezogene Betrachtung. Eine Stiftung ist nicht schon deshalb verfahrenshilfebedürftig, weil ihr Vermögen gering bewertet wird. Umgekehrt schließt ein vorhandener Vermögenswert den Antrag nicht automatisch aus, wenn dieser Wert nicht kurzfristig verfügbar ist oder für bestehende Verpflichtungen benötigt wird.

Die Stiftung muss den Verfahrensgegenstand und den dafür erforderlichen Mittelbedarf konkret bezeichnen. Die Prüfung wird dadurch von einer allgemeinen Darstellung der Familien- oder Vermögensverhältnisse auf den einzelnen Prozess und seine Finanzierung gelenkt.

Prüfmatrix nach § 63 Abs. 2 ZPO

Vier Fragen entscheiden über die Vorbereitung des Antrags

Die Voraussetzungen müssen für das konkrete Verfahren gemeinsam dokumentiert werden.

Eigene Mittel, wirtschaftliche Beteiligung und Verfahrensaussicht
Prüffeld Worum es geht Welche Unterlage hilft
Eigene Mittel Kann die Privatstiftung die erforderlichen Kosten aus verfügbaren Mitteln tragen? Vermögensübersicht, Kontostände, offene Verpflichtungen und Beschlüsse
Wirtschaftlich Beteiligte Gibt es Personen oder Unternehmen mit eigenem wirtschaftlichem Interesse am Verfahrensausgang? Verträge, Beteiligungsstruktur, Finanzierungsbezug und tatsächliches Interesse
Mittelbedarf Welche Kosten der konkreten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung sind erforderlich? Verfahrensgegenstand, Kostenvorschüsse und konkrete Prozessschritte
Aussicht Ist die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung offenbar mutwillig oder aussichtslos? Sachverhalt, Beweismittel, Einwendungen und rechtliche Begründung

§ 63 Abs. 2 ZPO nennt keinen pauschalen Eurogrenzwert. Maßgeblich bleiben der Mittelbedarf des Verfahrens und die konkrete wirtschaftliche Lage.

Eigene Mittel der Privatstiftung nachvollziehbar offenlegen

Die wirtschaftliche Darstellung sollte mit der Privatstiftung als Rechtsträger beginnen. Erfasst werden Konten, Wertpapiere, Beteiligungen, Liegenschaften, Forderungen und sonstige Vermögenswerte. Für jeden Posten ist zusätzlich wichtig, ob er kurzfristig verfügbar ist, belastet ist oder für eine bestehende Verpflichtung benötigt wird.

Eine reine Bilanzsumme beantwortet die Frage des § 63 Abs. 2 ZPO nur unvollständig. Bei einer Liegenschaft kann etwa eine Verwertung ausscheiden, weil sie dem Stiftungszweck dient, belastet ist oder laufende Verpflichtungen absichert. Bei einer Beteiligung müssen Verfügungsbeschränkungen und die tatsächliche Liquidierbarkeit geprüft werden.

Zur Übersicht gehören auch fällige Schulden, laufende Verträge, Personal- und Verwaltungskosten, Steuerverbindlichkeiten sowie bereits absehbare Verpflichtungen. Die Stiftung sollte die Zahlen einem Stichtag zuordnen und erklären, welcher Betrag für den konkreten Prozess benötigt wird.

Der Stiftungsvorstand muss die Angaben aus den Unterlagen der Stiftung ableiten und ihre Vollständigkeit verantworten. Die Aufgaben des Aufsichtsrats können bei einer bestehenden Kontrollstruktur für die interne Dokumentation relevant sein. Sie ersetzen die Prüfung der eigenen Mittel jedoch nicht.

Vermögensarmut ist kein pauschaler Status. Entscheidend ist, ob die erforderlichen Mittel für das konkrete Verfahren aus dem Stiftungsvermögen oder von wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können. Eine belastbare Vermögensübersicht muss deshalb Verfügbarkeit und Verpflichtungen mit abbilden.

Wirtschaftlich Beteiligte sorgfältig einordnen

§ 63 Abs. 2 ZPO stellt neben die Privatstiftung die am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten. Gemeint ist eine eigene wirtschaftliche Betroffenheit vom Ausgang des Rechtsstreits. Die bloße Stellung als Stifter, Begünstigter, Vorstandsmitglied oder Angehöriger beantwortet diese Frage noch nicht.

Zu prüfen sind deshalb konkrete Finanzierungszusagen, Beteiligungen am betroffenen Vermögenswert, vertragliche Vorteile, Regressbeziehungen und andere wirtschaftliche Verknüpfungen mit dem Verfahren. Eine Person kann am Ergebnis interessiert sein, ohne rechtlich Partei zu sein. Umgekehrt darf ein rein persönliches oder familiäres Interesse nicht automatisch als wirtschaftliche Beteiligung behandelt werden.

Für jede einbezogene Person oder Gesellschaft sollte die Stiftung den Grund des Interesses und die Möglichkeit einer Kostenaufbringung getrennt darstellen. Gibt es keine solche Verbindung, sollte auch das kurz und anhand der verfügbaren Unterlagen erklärt werden. So bleibt erkennbar, warum der Kreis der wirtschaftlich Beteiligten gerade so gezogen wurde.

Die Auskunftsrechte eines Begünstigten sind ein anderes Rechtsinstrument. Der Beitrag zum gerichtlichen Antrag auf Auskunft und Unterlageneinsicht behandelt den Informationszugang nach § 30 PSG, nicht die Finanzierung eines Prozesses der Privatstiftung.

Antrag vorbereiten

Die Finanzierungslage in fünf Schritten ordnen

Eine klare Reihenfolge verbindet Rechtsträger, Mittelbedarf und Verfahrensaussicht.

  1. 01
    Rechtsträger

    Partei und Verfahren bestimmen

    Privatstiftung, Gegner, Verfahrensart und konkretes Ziel festhalten.

    Der Mittelbedarf lässt sich nur aus dem konkreten Verfahren ableiten.

    Rechtsgrundlage: § 63 Abs. 2 ZPO

  2. 02
    Vermögen

    Eigene Mittel erfassen

    Vermögenswerte, Liquidität, Lasten und fällige Verpflichtungen ordnen.

    Verfügbarkeit und Bindung des Stiftungsvermögens werden getrennt dargestellt.
  3. 03
    Beteiligung

    Wirtschaftlich Beteiligte prüfen

    Eigenes wirtschaftliches Interesse und mögliche Kostenaufbringung belegen.

    Familiäre Nähe und wirtschaftliche Beteiligung dürfen nicht gleichgesetzt werden.

    Rechtsgrundlage: § 63 Abs. 2 ZPO

  4. 04
    Aussicht

    Sachverhalt und Beweise ordnen

    Rechtsposition, Einwendungen, Belege und Prozessrisiko nachvollziehbar machen.

    Die beabsichtigte Rechtsverfolgung darf nicht offenbar mutwillig oder aussichtslos sein.
  5. 05
    Antrag

    Erforderliche Hilfe beantragen

    Mittelbedarf, wirtschaftliche Lage und Verfahrensziel in der Eingabe verbinden.

    Die Unterlagen müssen den konkreten Antrag tragen und dürfen keine widersprüchlichen Zahlen enthalten.

Aussicht und Zweck des Verfahrens getrennt prüfen

Die wirtschaftliche Bedürftigkeit genügt nicht. § 63 Abs. 2 ZPO verlangt zusätzlich, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Diese Prüfung ist enger als eine abschließende Entscheidung über den Prozessausgang, verlangt aber mehr als eine bloße Behauptung.

Die Stiftung sollte deshalb die zentrale Rechtsfrage, die eigenen Tatsachen, die vorhandenen Beweismittel und die erwarteten Einwendungen des Gegners darstellen. Bei einer Klage gehören Anspruchsgrund und konkrete Rechtsverletzung in die Akte. Bei einer Verteidigung sind die Einwendungen, Belege und die angestrebte Abwehr zu benennen.

Der Stiftungszweck bleibt ein eigener Prüfpunkt. Ein Verfahren kann wirtschaftlich relevant sein und trotzdem außerhalb der ordnungsgemäßen Zweckverfolgung liegen. Die Entscheidung über den Antrag sollte daher auch erkennen lassen, warum das Verfahren der Privatstiftung zugeordnet ist und welcher Organbeschluss seine Einleitung trägt.

Verfahrenshilfe und private Prozessfinanzierung unterscheiden

Verfahrenshilfe nach § 63 Abs. 2 ZPO ist eine gerichtliche Unterstützung für eine Partei. Sie setzt die gesetzlichen Voraussetzungen voraus und richtet sich nach dem konkreten Verfahren. Ein privater Prozessfinanzierungsvertrag ist dagegen eine vertragliche Vereinbarung mit einem Dritten und ersetzt die Prüfung nach § 63 Abs. 2 ZPO nicht.

Auch eine Finanzierung durch einen Dritten muss in der Stiftungsakte klar eingeordnet werden. Zu prüfen sind Gegenleistung, Einfluss auf die Prozessführung, Informationsrechte, Kostenrisiken und die Vereinbarkeit mit Stiftungserklärung und Stiftungszweck. Die Existenz eines Angebots sagt für sich allein noch nichts über die Verfahrenshilfevoraussetzungen aus.

Die Stiftung sollte vor einer Entscheidung beide Wege getrennt berechnen. Dabei geht es um die erforderlichen Mittel, den erwarteten Verfahrensnutzen und die Auswirkungen auf das Stiftungsvermögen. Der Ablauf einer Auflösung zeigt ergänzend, warum Vermögensbindung und Gläubigerschutz auch bei späteren Finanzierungsentscheidungen mitgedacht werden müssen.

Erste Orientierung

Sind die Verfahrenshilfevoraussetzungen geordnet?

Vier Fragen trennen eigene Mittel, wirtschaftliche Beteiligung und Verfahrensaussicht.

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01 Frage 1

Handelt die Privatstiftung selbst als Partei des Verfahrens?

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Die Parteistellung der Privatstiftung muss zuerst feststehen.

Ordnen Sie Rechtsträger, Verfahrensrolle, Gegner und konkretes Ziel. Erst danach lässt sich der Mittelbedarf nach § 63 Abs. 2 ZPO prüfen.

02

Die eigenen verfügbaren Mittel sprechen gegen eine Bedürftigkeit der Stiftung.

Erfassen Sie trotzdem Liquidität, Belastungen und fällige Verpflichtungen. Die Antragsprüfung muss auf den tatsächlich verfügbaren Mitteln für dieses Verfahren aufbauen.

03

Die wirtschaftlich Beteiligten und ihre Finanzierungsmöglichkeit müssen dokumentiert werden.

Belegen Sie das eigene wirtschaftliche Interesse und die konkrete Möglichkeit der Kostenaufbringung. Eine bloße familiäre oder organschaftliche Nähe genügt dafür nicht automatisch.

04

Die Verfahrensaussicht ist vor einem Antrag näher zu klären.

Ordnen Sie Rechtsfrage, Tatsachen, Beweismittel und erwartete Einwendungen. Der Antrag darf keine offenbar mutwillige oder aussichtslose Rechtsverfolgung betreffen.

05

Die wesentlichen Prüfungslinien für einen Antrag sind vorbereitet.

Verbinden Sie Vermögensübersicht, wirtschaftlich Beteiligte, Mittelbedarf und Verfahrensbegründung. Stimmen Sie die Eingabe mit dem zuständigen Organbeschluss und dem konkreten Verfahrensziel ab.

Häufige Fragen

Verfahrenshilfe für vermögensarme Privatstiftungen

Kann eine Privatstiftung überhaupt Verfahrenshilfe erhalten? +
Ja. § 63 Abs. 2 ZPO erfasst juristische Personen. Die erforderlichen Mittel dürfen weder von der Privatstiftung noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können; außerdem darf die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht offenbar mutwillig oder aussichtslos sein.
Gibt es für Privatstiftungen einen festen Vermögensgrenzwert? +
§ 63 Abs. 2 ZPO nennt keinen pauschalen Eurogrenzwert. Entscheidend sind der Mittelbedarf des konkreten Verfahrens, die tatsächlich verfügbaren Mittel, bestehende Verpflichtungen und die mögliche Kostenaufbringung durch wirtschaftlich Beteiligte.
Sind Begünstigte automatisch wirtschaftlich Beteiligte? +
Nein. Die Begünstigtenstellung allein beantwortet die Frage nicht. Entscheidend ist, ob eine Person ein eigenes wirtschaftliches Interesse am Ausgang des konkreten Verfahrens und eine Möglichkeit zur Kostenaufbringung hat.
Muss die Stiftung die Erfolgsaussicht des Verfahrens darlegen? +
Die Stiftung muss die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung so darstellen, dass sie nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Dafür sind Rechtsfrage, Tatsachen, Beweismittel und das konkrete Verfahrensziel zu ordnen.
Ist Verfahrenshilfe dasselbe wie ein privater Prozessfinanzierungsvertrag? +
Nein. Verfahrenshilfe ist eine gerichtliche Unterstützung nach § 63 Abs. 2 ZPO. Ein privater Prozessfinanzierungsvertrag beruht auf einer Vereinbarung mit einem Dritten und muss neben den gesetzlichen Voraussetzungen eigenständig geprüft werden.
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