Partei und Verfahren bestimmen
Privatstiftung, Gegner, Verfahrensart und konkretes Ziel festhalten.
Rechtsgrundlage: § 63 Abs. 2 ZPO
Welche Voraussetzungen § 63 Abs. 2 ZPO für Verfahrenshilfe einer vermögensarmen Privatstiftung stellt und wie eigene Mittel sowie wirtschaftlich Beteiligte zu prüfen sind.
BRANDAUER Rechtsanwälte
Stiftungsrecht-Team, Salzburg und österreichweit
Ihr Mandat wird im Team betreut. Wir bündeln Gesellschaftsrecht, Vermögensnachfolge, Immobilienrecht und streitige Durchsetzung, prüfen Stiftungserklärung, Organbeschlüsse, Auskunftsansprüche und Haftungsfragen und benennen klar die nächsten Schritte. Mag. Bernhard Brandauer verantwortet die anwaltliche Beratung; je nach Sachverhalt arbeiten weitere spezialisierte Juristinnen und Juristen der Kanzlei mit.
Eine Privatstiftung erhält Verfahrenshilfe, wenn sie die erforderlichen Verfahrenskosten weder aus eigenen Mitteln noch mit Hilfe der am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht offenbar mutwillig oder aussichtslos ist. Diese Voraussetzungen stehen in § 63 Abs. 2 ZPO. Ein bestimmter Vermögensbetrag entscheidet daher nicht allein über den Antrag.
Für eine vermögensarme Privatstiftung müssen Vermögen, liquide Mittel, laufende Verpflichtungen und der konkrete Verfahrensbedarf nachvollziehbar zusammengeführt werden. Zusätzlich ist zu klären, ob Personen oder Unternehmen ein eigenes wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Verfahrens haben und deshalb als wirtschaftlich Beteiligte in die Prüfung gehören.
Der Beitrag behandelt die gerichtliche Verfahrenshilfe für die Privatstiftung als juristische Person. Die Auskunftsrechte von Begünstigten nach § 30 PSG und die allgemeine Finanzierung eines Rechtsstreits durch einen privaten Dritten sind davon zu unterscheiden. Für die Einordnung eines Stiftungskonflikts hilft die Schwerpunktseite zum Stiftungsstreit.
§ 63 Abs. 2 ZPO knüpft die Verfahrenshilfe bei einer juristischen Person an zwei Prüfungen. Erstens müssen die für das Verfahren erforderlichen Mittel weder von der Privatstiftung selbst noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können. Zweitens darf die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheinen.
Die Norm verlangt damit eine fallbezogene Betrachtung. Eine Stiftung ist nicht schon deshalb verfahrenshilfebedürftig, weil ihr Vermögen gering bewertet wird. Umgekehrt schließt ein vorhandener Vermögenswert den Antrag nicht automatisch aus, wenn dieser Wert nicht kurzfristig verfügbar ist oder für bestehende Verpflichtungen benötigt wird.
Die Stiftung muss den Verfahrensgegenstand und den dafür erforderlichen Mittelbedarf konkret bezeichnen. Die Prüfung wird dadurch von einer allgemeinen Darstellung der Familien- oder Vermögensverhältnisse auf den einzelnen Prozess und seine Finanzierung gelenkt.
Die Voraussetzungen müssen für das konkrete Verfahren gemeinsam dokumentiert werden.
| Prüffeld | Worum es geht | Welche Unterlage hilft |
|---|---|---|
| Eigene Mittel | Kann die Privatstiftung die erforderlichen Kosten aus verfügbaren Mitteln tragen? | Vermögensübersicht, Kontostände, offene Verpflichtungen und Beschlüsse |
| Wirtschaftlich Beteiligte | Gibt es Personen oder Unternehmen mit eigenem wirtschaftlichem Interesse am Verfahrensausgang? | Verträge, Beteiligungsstruktur, Finanzierungsbezug und tatsächliches Interesse |
| Mittelbedarf | Welche Kosten der konkreten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung sind erforderlich? | Verfahrensgegenstand, Kostenvorschüsse und konkrete Prozessschritte |
| Aussicht | Ist die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung offenbar mutwillig oder aussichtslos? | Sachverhalt, Beweismittel, Einwendungen und rechtliche Begründung |
§ 63 Abs. 2 ZPO nennt keinen pauschalen Eurogrenzwert. Maßgeblich bleiben der Mittelbedarf des Verfahrens und die konkrete wirtschaftliche Lage.
Die wirtschaftliche Darstellung sollte mit der Privatstiftung als Rechtsträger beginnen. Erfasst werden Konten, Wertpapiere, Beteiligungen, Liegenschaften, Forderungen und sonstige Vermögenswerte. Für jeden Posten ist zusätzlich wichtig, ob er kurzfristig verfügbar ist, belastet ist oder für eine bestehende Verpflichtung benötigt wird.
Eine reine Bilanzsumme beantwortet die Frage des § 63 Abs. 2 ZPO nur unvollständig. Bei einer Liegenschaft kann etwa eine Verwertung ausscheiden, weil sie dem Stiftungszweck dient, belastet ist oder laufende Verpflichtungen absichert. Bei einer Beteiligung müssen Verfügungsbeschränkungen und die tatsächliche Liquidierbarkeit geprüft werden.
Zur Übersicht gehören auch fällige Schulden, laufende Verträge, Personal- und Verwaltungskosten, Steuerverbindlichkeiten sowie bereits absehbare Verpflichtungen. Die Stiftung sollte die Zahlen einem Stichtag zuordnen und erklären, welcher Betrag für den konkreten Prozess benötigt wird.
Der Stiftungsvorstand muss die Angaben aus den Unterlagen der Stiftung ableiten und ihre Vollständigkeit verantworten. Die Aufgaben des Aufsichtsrats können bei einer bestehenden Kontrollstruktur für die interne Dokumentation relevant sein. Sie ersetzen die Prüfung der eigenen Mittel jedoch nicht.
§ 63 Abs. 2 ZPO stellt neben die Privatstiftung die am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten. Gemeint ist eine eigene wirtschaftliche Betroffenheit vom Ausgang des Rechtsstreits. Die bloße Stellung als Stifter, Begünstigter, Vorstandsmitglied oder Angehöriger beantwortet diese Frage noch nicht.
Zu prüfen sind deshalb konkrete Finanzierungszusagen, Beteiligungen am betroffenen Vermögenswert, vertragliche Vorteile, Regressbeziehungen und andere wirtschaftliche Verknüpfungen mit dem Verfahren. Eine Person kann am Ergebnis interessiert sein, ohne rechtlich Partei zu sein. Umgekehrt darf ein rein persönliches oder familiäres Interesse nicht automatisch als wirtschaftliche Beteiligung behandelt werden.
Für jede einbezogene Person oder Gesellschaft sollte die Stiftung den Grund des Interesses und die Möglichkeit einer Kostenaufbringung getrennt darstellen. Gibt es keine solche Verbindung, sollte auch das kurz und anhand der verfügbaren Unterlagen erklärt werden. So bleibt erkennbar, warum der Kreis der wirtschaftlich Beteiligten gerade so gezogen wurde.
Die Auskunftsrechte eines Begünstigten sind ein anderes Rechtsinstrument. Der Beitrag zum gerichtlichen Antrag auf Auskunft und Unterlageneinsicht behandelt den Informationszugang nach § 30 PSG, nicht die Finanzierung eines Prozesses der Privatstiftung.
Eine klare Reihenfolge verbindet Rechtsträger, Mittelbedarf und Verfahrensaussicht.
Privatstiftung, Gegner, Verfahrensart und konkretes Ziel festhalten.
Rechtsgrundlage: § 63 Abs. 2 ZPO
Vermögenswerte, Liquidität, Lasten und fällige Verpflichtungen ordnen.
Eigenes wirtschaftliches Interesse und mögliche Kostenaufbringung belegen.
Rechtsgrundlage: § 63 Abs. 2 ZPO
Rechtsposition, Einwendungen, Belege und Prozessrisiko nachvollziehbar machen.
Mittelbedarf, wirtschaftliche Lage und Verfahrensziel in der Eingabe verbinden.
Die wirtschaftliche Bedürftigkeit genügt nicht. § 63 Abs. 2 ZPO verlangt zusätzlich, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Diese Prüfung ist enger als eine abschließende Entscheidung über den Prozessausgang, verlangt aber mehr als eine bloße Behauptung.
Die Stiftung sollte deshalb die zentrale Rechtsfrage, die eigenen Tatsachen, die vorhandenen Beweismittel und die erwarteten Einwendungen des Gegners darstellen. Bei einer Klage gehören Anspruchsgrund und konkrete Rechtsverletzung in die Akte. Bei einer Verteidigung sind die Einwendungen, Belege und die angestrebte Abwehr zu benennen.
Der Stiftungszweck bleibt ein eigener Prüfpunkt. Ein Verfahren kann wirtschaftlich relevant sein und trotzdem außerhalb der ordnungsgemäßen Zweckverfolgung liegen. Die Entscheidung über den Antrag sollte daher auch erkennen lassen, warum das Verfahren der Privatstiftung zugeordnet ist und welcher Organbeschluss seine Einleitung trägt.
Verfahrenshilfe nach § 63 Abs. 2 ZPO ist eine gerichtliche Unterstützung für eine Partei. Sie setzt die gesetzlichen Voraussetzungen voraus und richtet sich nach dem konkreten Verfahren. Ein privater Prozessfinanzierungsvertrag ist dagegen eine vertragliche Vereinbarung mit einem Dritten und ersetzt die Prüfung nach § 63 Abs. 2 ZPO nicht.
Auch eine Finanzierung durch einen Dritten muss in der Stiftungsakte klar eingeordnet werden. Zu prüfen sind Gegenleistung, Einfluss auf die Prozessführung, Informationsrechte, Kostenrisiken und die Vereinbarkeit mit Stiftungserklärung und Stiftungszweck. Die Existenz eines Angebots sagt für sich allein noch nichts über die Verfahrenshilfevoraussetzungen aus.
Die Stiftung sollte vor einer Entscheidung beide Wege getrennt berechnen. Dabei geht es um die erforderlichen Mittel, den erwarteten Verfahrensnutzen und die Auswirkungen auf das Stiftungsvermögen. Der Ablauf einer Auflösung zeigt ergänzend, warum Vermögensbindung und Gläubigerschutz auch bei späteren Finanzierungsentscheidungen mitgedacht werden müssen.
Vier Fragen trennen eigene Mittel, wirtschaftliche Beteiligung und Verfahrensaussicht.
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Ordnen Sie Rechtsträger, Verfahrensrolle, Gegner und konkretes Ziel. Erst danach lässt sich der Mittelbedarf nach § 63 Abs. 2 ZPO prüfen.
Erfassen Sie trotzdem Liquidität, Belastungen und fällige Verpflichtungen. Die Antragsprüfung muss auf den tatsächlich verfügbaren Mitteln für dieses Verfahren aufbauen.
Belegen Sie das eigene wirtschaftliche Interesse und die konkrete Möglichkeit der Kostenaufbringung. Eine bloße familiäre oder organschaftliche Nähe genügt dafür nicht automatisch.
Ordnen Sie Rechtsfrage, Tatsachen, Beweismittel und erwartete Einwendungen. Der Antrag darf keine offenbar mutwillige oder aussichtslose Rechtsverfolgung betreffen.
Verbinden Sie Vermögensübersicht, wirtschaftlich Beteiligte, Mittelbedarf und Verfahrensbegründung. Stimmen Sie die Eingabe mit dem zuständigen Organbeschluss und dem konkreten Verfahrensziel ab.
Gerichtliche Wege, Organe und Unterlagen bei Konflikten.
Der gerichtliche Weg nach § 30 PSG für Begünstigte.
Vermögen, Gläubigerschutz und weitere Abwicklungsschritte.
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