Privatstiftung
Stiftungsvorstand

Entlastung des Stiftungsvorstands: Wirkung, Haftungsfreistellung und Grenzen

Was eine Entlastung des Stiftungsvorstands in Österreich bewirken kann, welche bekannten Tatsachen erfasst sind und warum § 29 PSG weiter geprüft werden muss.

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Ihr Mandat wird im Team betreut. Wir bündeln Gesellschaftsrecht, Vermögensnachfolge, Immobilienrecht und streitige Durchsetzung, prüfen Stiftungserklärung, Organbeschlüsse, Auskunftsansprüche und Haftungsfragen und benennen klar die nächsten Schritte. Mag. Bernhard Brandauer verantwortet die anwaltliche Beratung; je nach Sachverhalt arbeiten weitere spezialisierte Juristinnen und Juristen der Kanzlei mit.

27. August 2026, Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt

Eine Entlastung des Stiftungsvorstands ist keine pauschale Haftungsfreistellung. Sie kann die spätere Beurteilung bereits bekannter Vorgänge beeinflussen, ersetzt aber weder die Prüfung der Stiftungserklärung noch die Voraussetzungen eines Anspruchs nach § 29 PSG. Entscheidend sind Inhalt, Zeitpunkt und Informationsgrundlage der Erklärung.

Das Privatstiftungsgesetz enthält für die Entlastung keine allgemeine Formel, nach der sämtliche Ansprüche automatisch erlöschen. Maßgeblich bleiben die Aufgaben des Vorstands nach § 17 PSG, eine allfällige Regelung in der Stiftungserklärung und die konkreten Umstände des Beschlusses.

Der OGH hat in der Entscheidung 6 Ob 14/24p vom 11. Dezember 2024 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich eine Entlastungserklärung, wenn sie überhaupt eine entsprechende Wirkung entfalten kann, nur auf Tatsachen beziehen kann, die dem Erklärenden damals bekannt waren oder bekannt sein mussten. Dieser Beitrag ordnet die praktische Prüfung ein.

Was bedeutet die Entlastung des Stiftungsvorstands?

Mit der Entlastung erklärt ein dazu befugtes Organ oder eine dazu befugte Person typischerweise, dass die bisherige Geschäftsführung in einem bestimmten Zeitraum grundsätzlich gebilligt wird. Welche Rechtswirkung damit verbunden ist, hängt nicht allein von der Überschrift des Beschlusses ab. Wortlaut, Zuständigkeit, Stiftungserklärung, Informationsstand und konkreter Sachverhalt müssen gemeinsam gelesen werden.

Eine Entlastung ist deshalb von einer Bestätigung einzelner Jahresabschlüsse, einer Genehmigung eines bestimmten Rechtsgeschäfts und einem ausdrücklichen Verzicht auf einen Anspruch zu unterscheiden. Diese Erklärungen können unterschiedliche Voraussetzungen und Reichweiten haben. Ein kurzer Satz im Protokoll beantwortet nicht automatisch jede dieser Fragen.

Für die Praxis ist zuerst zu klären, wer die Erklärung abgegeben hat und auf welcher Grundlage. In Betracht kommen insbesondere die Stiftungserklärung, ein vorbehaltenes Änderungs- oder Zustimmungsrecht, eine organschaftliche Zuständigkeit oder eine Vereinbarung. Ohne tragfähige Zuständigkeit kann ein Beschluss die Stiftung nicht in beliebigem Umfang binden.

Die Entlastung ersetzt auch keine laufende Organverantwortung. Der Stiftungsvorstand verwaltet und vertritt die Privatstiftung, sorgt für die Erfüllung des Stiftungszwecks und muss die Stiftungserklärung einhalten. Diese Aufgaben ergeben sich aus § 17 Abs 1 PSG und bestehen unabhängig davon, ob später eine Entlastung beschlossen wird.

Nicht jede Zustimmung hat dieselbe Reichweite

Entlastung, Genehmigung und Anspruchsverzicht müssen getrennt geprüft werden.

Die Bezeichnung eines Dokuments allein entscheidet nicht über seine Wirkung.

Typische Erklärungen und die jeweils offene Kernfrage
Erklärung Worum geht es? Was ist zusätzlich zu prüfen?
Entlastung Billigung einer Geschäftsführung oder eines Zeitraums Kenntnisstand, Umfang und Grundlage der Erklärung
Genehmigung Zustimmung zu einem bestimmten Rechtsgeschäft oder Vorgang Zuständigkeit, Interessenkonflikt und Genehmigungsvoraussetzungen
Jahresabschluss Feststellung oder Kenntnisnahme von Rechnungslegungsunterlagen Keine automatische Aussage zu jeder Organpflicht
Anspruchsverzicht Aufgabe eines konkret bezeichneten Anspruchs Vertretungsmacht, Bestimmtheit und bekannte Tatsachen
Abberufung Beendigung der Organstellung aus gesetzlichem oder satzungsmäßigem Grund § 27 PSG und die Voraussetzungen des wichtigen Grundes

Die konkrete Wirkung hängt vom Inhalt, der Zuständigkeit und den Umständen des Einzelfalls ab.

Die Stiftungserklärung bestimmt den rechtlichen Rahmen

Vor jeder Bewertung ist die aktuelle Stiftungserklärung einschließlich einer allfälligen Stiftungszusatzurkunde vollständig zu lesen. Sie kann Zustimmungsrechte, Änderungsrechte, Begünstigtenrechte oder besondere Regeln für die Bestellung und Abberufung des Stiftungsvorstands enthalten. Eine Entlastung darf nicht aus einem isolierten Protokollsatz heraus beurteilt werden.

Auch die Person des Erklärenden ist entscheidend. Ein Stifter, Begünstigter, Beirat oder anderes Organ kann nur innerhalb seiner gesetzlichen und stiftungsrechtlichen Kompetenz handeln. Die bloße wirtschaftliche Nähe zur Privatstiftung verleiht noch keine Befugnis, Ansprüche der Stiftung aufzugeben.

Der Inhalt der Erklärung sollte den Zeitraum, die betroffenen Geschäftsführungsmaßnahmen und die offengelegten Unterlagen erkennen lassen. Je allgemeiner die Formulierung ist, desto sorgfältiger muss geprüft werden, ob überhaupt eine bestimmte Rechtsfolge gewollt war und ob sie von der Zuständigkeit gedeckt ist.

§ 19 PSG betrifft die Vergütung der Mitglieder des Stiftungsvorstands. Eine Festlegung oder Auszahlung der Vergütung ist nicht dasselbe wie eine Entlastung. Ebenso wenig wird aus einer ordnungsgemäßen Auszahlung automatisch eine Billigung aller übrigen Geschäftsführungsmaßnahmen abgeleitet.

Bekannte Tatsachen begrenzen die Wirkung einer Entlastung

In 6 Ob 14/24p hatte der OGH eine Entlastung im Zusammenhang mit der Abberufung von Stiftungsvorständen zu beurteilen. Der OGH ließ offen, ob eine solche Gestaltung aufgrund eines vorbehaltenen Rechts zur Änderung der Stiftungserklärung überhaupt zulässig ist und ob sie eine Abberufung nach § 27 Abs 2 Z 1 PSG beeinflussen kann. Er hielt aber fest: Eine solche Erklärung könnte sich nur auf Tatsachen beziehen, die dem Erklärenden im Zeitpunkt der Entlastung bekannt waren oder bekannt sein mussten.

Damit ist der Informationsstand im Zeitpunkt der Erklärung zentral. Wurden wesentliche Vorgänge verschwiegen, falsch dargestellt oder nur unvollständig erläutert, lässt sich aus der Entlastung nicht ohne Weiteres eine Billigung dieser Vorgänge ableiten. Die spätere Aufdeckung eines Sachverhalts ist daher nicht bloß eine zeitliche Ergänzung, sondern kann die Reichweite der Erklärung begrenzen.

Für die Prüfung sind insbesondere die damaligen Berichte, Beilagen, Protokolle, Prüfungsfeststellungen, E-Mails und Hinweise auf Interessenkonflikte zu sichern. Entscheidend ist nicht nur, welche Dokumente formal übergeben wurden, sondern welche Tatsachen daraus für den Erklärenden tatsächlich erkennbar waren.

Eine Entlastung mit Kenntnisvorbehalt oder ausdrücklichen offenen Punkten ist anders zu beurteilen als eine Erklärung nach vollständiger Sachverhaltsaufklärung. Offene Prüfungen, laufende Streitigkeiten und nicht abschließend bewertete Transaktionen sollten im Beschluss klar bezeichnet werden.

Eine Entlastung heilt keine verschleierte oder unbekannte Pflichtverletzung. Vor einer Berufung auf den Beschluss müssen Zeitpunkt, Informationsstand, vorgelegte Unterlagen und die konkrete Kompetenz des Erklärenden nachvollziehbar rekonstruiert werden.

§ 29 PSG: Haftung und Entlastung sind getrennte Fragen

Nach § 29 PSG haftet jedes Mitglied eines Stiftungsorgans der Privatstiftung für den aus einer schuldhaften Pflichtverletzung entstandenen Schaden. Für die Haftungsprüfung sind daher zumindest die konkrete Pflicht, das Verschulden, der Schaden der Privatstiftung und die Kausalität zu untersuchen. Ein wirtschaftlich nachteiliger Ausgang allein genügt dafür nicht.

Die Entlastung kann bei dieser Prüfung ein Beweismittel für die damalige Kenntnis und Bewertung sein. Sie nimmt der Prüfung aber nicht automatisch jeden Gegenstand. Wurde ein Vorgang nicht offengelegt, lag keine zuständige Erklärung vor oder überschreitet der behauptete Schaden den erklärten Zeitraum, ist die Reichweite gesondert zu bestimmen.

Anspruchsträgerin aus § 29 PSG ist die Privatstiftung. Davon zu unterscheiden sind persönliche Nachteile eines Begünstigten, Stifters oder Organmitglieds. Auch ein innerer Streit über die Entlastung beantwortet daher noch nicht, ob der Stiftung ein eigener Schadenersatzanspruch zusteht.

Bei der Vorbereitung eines Anspruchs sollten die Originalunterlagen in zeitlicher Reihenfolge gesichert werden: Stiftungserklärung, Beschlussunterlagen, Vorstandsprotokolle, Prüfberichte, Verträge, Zahlungsnachweise und die Kommunikation zur Entlastung. So lässt sich der damalige Kenntnisstand von späteren Bewertungen trennen.

Vor der rechtlichen Einordnung

Die Entlastung wird in sechs Prüfungsschritten greifbar.

Nicht der Titel des Dokuments, sondern seine Grundlage und sein Informationsstand sind entscheidend.

  1. 01
    Dokument

    Entlastung im Original sichern

    Beschluss, Protokoll und allfällige Begleitschreiben zusammenstellen.

    Wortlaut und Zeitpunkt bilden den Ausgangspunkt.
  2. 02
    Kompetenz

    Zuständigkeit aus der Stiftungserklärung prüfen

    Vorbehalte, Zustimmung und Organregeln vollständig lesen.

    Ohne Kompetenz keine pauschale Bindung der Stiftung.
  3. 03
    Offenlegung

    Vorlagen und Hinweise rekonstruieren

    Berichte, Prüfungen, Konflikte und offene Punkte zuordnen.

    Der Informationsstand muss zeitbezogen feststehen.
  4. 04
    Reichweite

    Zeitraum und Vorgänge abgrenzen

    Bekannte Maßnahmen von späteren oder nicht erfassten Vorgängen trennen.

    Eine allgemeine Überschrift ersetzt keine Sachverhaltsabgrenzung.
  5. 05
    Haftung

    § 29 PSG gesondert anwenden

    Pflichtverletzung, Verschulden, Schaden und Kausalität prüfen.

    Die Entlastung ist nur ein Teil der Gesamtbewertung.

    Prüfungsbasis: § 29 PSG

  6. 06
    Folgen

    Abberufung und weitere Schritte trennen

    Organstellung, Anspruch und Beweissicherung getrennt entscheiden.

    § 27 PSG und § 29 PSG verfolgen unterschiedliche Fragen.

    Prüfungsbasis: § 27 PSG

Entlastung und Abberufung nach § 27 PSG

§ 27 Abs 2 PSG erlaubt die gerichtliche Abberufung eines Mitglieds eines Stiftungsorgans, wenn die Stiftungserklärung dies vorsieht oder sonst ein wichtiger Grund besteht. Als wichtiger Grund nennt das Gesetz insbesondere die grobe Pflichtverletzung, die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung und bestimmte Insolvenz- oder Exekutionsfälle.

Die Entlastung und die Abberufung prüfen daher nicht dasselbe. Eine Entlastung kann allenfalls für die Bewertung eines bekannten Vorgangs oder der Interessenlage relevant werden. Sie beendet weder automatisch ein gerichtliches Abberufungsverfahren noch ersetzt sie die Prüfung der aktuellen Funktionsfähigkeit des Organs.

Im Verfahren sind die zeitliche Entwicklung und die Kenntnis der beteiligten Personen sauber zu unterscheiden. Der OGH hat in 6 Ob 14/24p gerade darauf abgestellt, ob der Erklärende die relevanten Umstände im Zeitpunkt der Entlastung kannte oder kennen musste. Eine pauschale Berufung auf spätere Erkenntnisse reicht daher nicht.

Soll eine Abberufung verhindert oder angegriffen werden, müssen neben dem Entlastungsbeschluss auch die aktuelle Organbesetzung, die behauptete Pflichtverletzung, die Stiftungserklärung und die Funktionsfähigkeit der Privatstiftung geprüft werden. Eine Entlastung allein schafft keine sichere Prognose über den Ausgang.

Erste Orientierung

Welche Frage steht bei der Entlastung im Vordergrund?

Die Fragen trennen Wirkung, Kenntnisstand und mögliche Haftung.

Möchten Sie einen Entlastungsbeschluss oder die Organhaftung prüfen lassen?

01 Frage 1

Was soll geklärt werden?

Ihr Ergebnis

Vorläufige Einordnung

01

Die Reichweite der Entlastung ist zunächst offen.

Ordnen Sie Zuständigkeit, Zeitraum, Wortlaut und betroffene Vorgänge anhand der Stiftungserklärung und des vollständigen Beschlusses.

02

Der dokumentierte Kenntnisstand ist der nächste Prüfpunkt.

Vergleichen Sie die offengelegten Tatsachen mit dem Vorgang und halten Sie fest, welche Pflicht- und Haftungsfragen tatsächlich erfasst sein können.

03

Vor einer rechtlichen Schlussfolgerung fehlen wichtige Tatsachen.

Sichern Sie Protokolle, Berichte, Prüfunterlagen, Verträge und Kommunikation aus dem damaligen Zeitraum. Erst danach lässt sich die Wirkung der Erklärung belastbar einordnen.

04

Die Haftungselemente können gesondert geprüft werden.

Ordnen Sie Pflichtverletzung, Verschulden, Schaden der Privatstiftung und Kausalität. Die Entlastung ist dabei nur ein Teil der Gesamtbewertung.

05

Organstellung und Entlastung müssen getrennt betrachtet werden.

Prüfen Sie § 27 PSG, Stiftungserklärung, Pflichtvorwurf, aktuelle Funktionsfähigkeit und den Zeitpunkt der behaupteten Kenntnis.

Häufige Fragen

Wirkung und Grenzen der Entlastung

Ist die Entlastung des Stiftungsvorstands eine vollständige Haftungsfreistellung? +
Nein. Eine pauschale automatische Haftungsfreistellung folgt nicht allein aus der Bezeichnung. Inhalt, Zuständigkeit, Stiftungserklärung und damaliger Kenntnisstand müssen geprüft werden.
Welche Tatsachen kann eine Entlastung erfassen? +
Nach dem OGH kann eine solche Erklärung, wenn sie überhaupt die behauptete Wirkung entfalten kann, nur Tatsachen erfassen, die dem Erklärenden damals bekannt waren oder bekannt sein mussten.
Wer kann Ansprüche nach § 29 PSG geltend machen? +
§ 29 PSG begründet die Haftung des Organmitglieds gegenüber der Privatstiftung. Ob ein Anspruch besteht, hängt von Pflichtverletzung, Verschulden, Schaden und Kausalität ab.
Verhindert die Entlastung die Abberufung? +
Nicht automatisch. Die Abberufung nach § 27 PSG und die Wirkung einer Entlastung betreffen unterschiedliche Fragen. Die Stiftungserklärung und der konkrete wichtige Grund sind zusätzlich zu prüfen.
Welche Unterlagen sind für die Prüfung wichtig? +
Wichtig sind insbesondere Stiftungserklärung, Entlastungsbeschluss, Protokolle, vorgelegte Berichte, Prüfunterlagen, Verträge, Zahlungsnachweise und die Kommunikation zum damaligen Kenntnisstand.
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