Privatstiftung
Begünstigte

Gemeinnützige Privatstiftung gibt Mittel weiter: Voraussetzungen nach § 40a BAO

Wann eine gemeinnützige Privatstiftung Mittel an begünstigte Einrichtungen weitergeben oder Leistungen ohne Gewinnerzielungsabsicht erbringen kann.

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2. Oktober 2026, Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt

Eine bereits abgabenrechtlich begünstigte Privatstiftung kann Mittel an andere begünstigte Einrichtungen weitergeben, ohne ihre Begünstigungen allein deshalb zu verlieren. § 40a BAO verlangt dafür eine unmittelbare Förderung eines eigenen begünstigten Zwecks oder eine dort geregelte Leistung an eine begünstigte Körperschaft ohne Gewinnerzielungsabsicht.

Die Empfängerorganisation muss daher fachlich und abgabenrechtlich in den Anwendungsbereich der Norm passen. Außerdem braucht die Akte eine nachvollziehbare Zwecküberschneidung. Eine Förderung, die nur allgemein sinnvoll wirkt, ersetzt diese Prüfung nicht.

Dieser Beitrag behandelt die Weitergabe von Mitteln und den begünstigten Leistungsaustausch nach § 40a BAO. Die Vorschrift verspricht keine allgemeine Steuerbefreiung für jede Privatstiftung und keine Spendenabsetzbarkeit für jedes Hilfsprojekt.

Was § 40a BAO für eine gemeinnützige Privatstiftung erlaubt

§ 40a BAO betrifft eine Körperschaft, die ihre abgabenrechtlichen Begünstigungen wegen einer Betätigung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke erhält. Sie verliert diese Begünstigungen nicht allein dadurch, dass sie für zumindest einen ihrer begünstigten Zwecke Mittel zuwendet oder bestimmte Leistungen an eine andere begünstigte Körperschaft erbringt.

Die Norm regelt zwei unterschiedliche Wege. § 40a Z 1 BAO erfasst die teilweise oder ausschließliche Zuwendung von Mitteln an bestimmte begünstigte Einrichtungen zur unmittelbaren Förderung des eigenen Zwecks. § 40a Z 2 BAO betrifft teilweise, aber nicht überwiegende entgeltliche Lieferungen oder sonstige Leistungen ohne Gewinnerzielungsabsicht an andere abgabenrechtlich begünstigte Körperschaften.

Für beide Wege bleibt die Stiftung an ihre eigenen begünstigten Zwecke gebunden. Die Weitergabe darf daher nicht bloß aus dem Etikett eines Hilfsprojekts gerechtfertigt werden. Die Akte muss zeigen, welcher eigene Zweck verwirklicht wird und wie die konkrete Maßnahme dazu beiträgt.

Die zwei Wege des § 40a BAO

Förderung oder Leistung an eine begünstigte Körperschaft?

Die Form des Vorgangs bestimmt, welche Tatsachen der Stiftungsvorstand besonders belegen muss.

Erste Orientierung nach § 40a Z 1 und Z 2 BAO. Die Empfänger- und Zweckprüfung bleibt im Einzelfall erforderlich.
Vorgang Gesetzlicher Anknüpfungspunkt Prüfung in der Akte
Mittelzuwendung § 40a Z 1 BAO Teilweise oder ausschließliche Mittel, insbesondere Wirtschaftsgüter und wirtschaftliche Vorteile, werden zur unmittelbaren Förderung eines eigenen begünstigten Zwecks zugewendet. Begünstigte Einrichtung, Projekt, Zweckbezug, Betrag oder Wert und Nachweis der Verwendung
Entgeltliche Leistung § 40a Z 2 BAO Teilweise, aber nicht überwiegend entgeltliche Lieferungen oder sonstige Leistungen ohne Gewinnerzielungsabsicht an eine begünstigte Körperschaft. Leistungsinhalt, Empfängerstatus, Entgelt, Kostenbezug und fehlendes Gewinnziel
Gemeinsame Voraussetzung Zwecküberschneidung nach § 40a BAO Mindestens ein Zweck der empfangenden Körperschaft muss in einem Zweck der gebenden oder leistungserbringenden Körperschaft Deckung finden. Satzungs- oder Erklärungstexte, Projektbeschreibung und konkrete Zuordnung

Mittelzuwendung an begünstigte Einrichtungen

§ 40a Z 1 BAO nennt die teilweise oder ausschließliche Zuwendung von Mitteln. Als Beispiele nennt der Gesetzestext Wirtschaftsgüter und wirtschaftliche Vorteile. Die Zuwendung muss an eine begünstigte Einrichtung im Sinn der dort angeführten Bestimmungen des EStG 1988 erfolgen und der unmittelbaren Förderung eines eigenen begünstigten Zwecks dienen.

Für den Stiftungsvorstand beginnt die Prüfung deshalb mit zwei getrennten Fragen: Welche Einrichtung soll die Mittel erhalten? Welcher eigene begünstigte Zweck wird durch die Zuwendung unmittelbar gefördert? Die Empfängerbezeichnung allein beantwortet die zweite Frage nicht.

Bei einem Hilfsprojekt sollte die Akte die konkrete Maßnahme, den vorgesehenen Mitteleinsatz und den Bezug zum Zweck der Privatstiftung beschreiben. Bei Sachmitteln oder anderen wirtschaftlichen Vorteilen gehört auch deren Art und Wert in die Unterlagen. So bleibt erkennbar, worin die Förderung liegt.

Die in § 40a Z 1 BAO genannten Verweisnormen müssen für den Empfänger gesondert geprüft werden. Aus der Bezeichnung als Verein, Hilfsorganisation oder gemeinnützige Einrichtung folgt noch keine sichere Einordnung unter die von der Norm erfassten Empfänger.

Entgeltliche Leistungen ohne Gewinnerzielungsabsicht

§ 40a Z 2 BAO behandelt einen anderen Vorgang als die reine Förderung. Erfasst werden teilweise, aber nicht überwiegend erbrachte Lieferungen oder sonstige Leistungen, die entgeltlich, jedoch ohne Gewinnerzielungsabsicht an eine gemäß §§ 34 bis 47 BAO begünstigte Körperschaft erbracht werden.

Die Rechnung oder der Vertrag macht einen Vorgang daher noch nicht zu einer schädlichen wirtschaftlichen Tätigkeit. Entscheidend bleiben Leistungsinhalt, Empfängerstatus und das fehlende Gewinnziel. Der Stiftungsvorstand sollte nachvollziehbar festhalten, weshalb das Entgelt die Leistung abgilt und keine Gewinnerzielungsabsicht trägt.

Die Grenze "teilweise, aber nicht überwiegend" bezieht sich auf den Umfang der in § 40a Z 2 BAO beschriebenen Leistungen. Die Vorschrift schafft keine pauschale Freistellung für einen überwiegenden Geschäftsbetrieb. Umfang und wirtschaftliche Einordnung müssen deshalb für die Stiftung als Ganzes und für den konkreten Vorgang geprüft werden.

Bei wiederkehrenden Leistungen empfiehlt sich eine laufende Dokumentation. Sie sollte die erbrachten Tätigkeiten, die Kostenbasis, das vereinbarte Entgelt und die Zwecküberschneidung fortschreiben. Eine einmalige Bezeichnung im Gründungs- oder Projektpapier reicht bei veränderten Abläufen nicht immer aus.

Zwecküberschneidung und territoriale Ausrichtung

§ 40a BAO verlangt, dass zumindest einer der Zwecke der empfangenden Körperschaft in einem Zweck der zuwendenden oder leistungserbringenden Körperschaft Deckung findet. Das ist eine gemeinsame Zweckprüfung. Es genügt, dass ein Zweckbereich rechtlich und inhaltlich zusammenpasst.

Die Projektbeschreibung sollte diesen Zusammenhang konkret herstellen. Bei einer Mittelzuwendung gehört dazu der Schritt von der eigenen Zweckbestimmung zum geförderten Projekt. Bei einer Leistung ist zusätzlich zu erklären, welche Tätigkeit der Empfänger für den gemeinsamen Zweck erhält.

Eine unterschiedliche territoriale Ausrichtung der beiden Körperschaften ist nach dem letzten Satz des § 40a BAO unbeachtlich. Die empfangende Einrichtung muss daher nicht im selben Staat oder in derselben Region tätig sein. Diese Aussage ersetzt aber weder die Empfängerprüfung noch den Nachweis der Zwecküberschneidung.

Für grenzüberschreitende Projekte sollten daher die Zwecktexte beider Körperschaften und die konkrete Maßnahme gemeinsam abgelegt werden. Die geografische Trennung allein steht der Anwendung des § 40a BAO nicht entgegen, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Vorbereitung der Entscheidung

Von der Zweckbestimmung zur nachvollziehbaren Weitergabe

Die Reihenfolge trennt Empfängerstatus, Zweckbezug und Zahlungsumsetzung.

  1. 01
    Schritt 1

    Eigene Begünstigung festhalten

    Zweckbestimmungen und aktuelle Grundlage der abgabenrechtlichen Begünstigung ordnen.

    Markieren Sie den Zweck, der durch die Weitergabe oder Leistung verwirklicht werden soll. Die Prüfung der Stiftung beginnt bei ihrer eigenen Zweckbestimmung.

  2. 02
    Schritt 2

    Empfänger einordnen

    Rechtsform, Begünstigungsstatus und die von § 40a BAO genannten Verweisnormen prüfen.

    Halten Sie fest, weshalb die empfangende Einrichtung oder Körperschaft in den jeweiligen Tatbestand fällt. Eine bloße Projektbezeichnung genügt dafür nicht.

  3. 03
    Schritt 3

    Vorgang bestimmen

    Mittelzuwendung und entgeltliche Leistung voneinander abgrenzen.

    Beschreiben Sie Mittel, Wirtschaftsgüter oder wirtschaftliche Vorteile. Bei Leistungen gehören Inhalt, Entgelt und das fehlende Gewinnziel in die Prüfung.

  4. 04
    Schritt 4

    Zwecküberschneidung belegen

    Einen gemeinsamen Zweck aus den Grundlagen beider Körperschaften konkret zuordnen.

    Die territoriale Ausrichtung darf unterschiedlich sein. Der gemeinsame Zweckbezug muss trotzdem aus den Unterlagen und dem Projekt hervorgehen.

  5. 05
    Schritt 5

    Beschluss und Nachweis schließen

    Betrag, Leistung, Verwendung, Entgelt und Zahlungsbeleg in einer Akte verbinden.

    Der Beschluss sollte die geprüften Voraussetzungen wiedergeben und die spätere Verwendung oder Leistung kontrollierbar machen.

Welche Unterlagen vor der Weitergabe zusammengehören

§ 40a BAO enthält keine eigene Dokumentenliste. Für eine belastbare Entscheidung sollte die Stiftung aber eine geschlossene Akte anlegen. Sie beginnt mit der Stiftungserklärung und den Unterlagen, aus denen der eigene begünstigte Zweck hervorgeht.

Hinzu kommen die Unterlagen des Empfängers und eine konkrete Projekt- oder Leistungsbeschreibung. Bei einer Mittelzuwendung sollten Betrag, Vermögensvorteil, Verwendungszweck und vorgesehener Nachweis feststehen. Bei einer Leistung sind Inhalt, Umfang, Entgelt und Kostenbezug zu dokumentieren.

Die Zwecküberschneidung sollte in einem kurzen Vermerk ausdrücklich zugeordnet werden. Bei verschiedenen territorialen Tätigkeitsgebieten kann die Akte diesen Umstand festhalten und zugleich klarstellen, dass § 40a BAO die abweichende territoriale Ausrichtung unbeachtlich macht.

Schließlich gehören Organbeschluss, Vertrag oder Fördervereinbarung, Zahlungsnachweis und die spätere Verwendungsbestätigung zusammen. Diese Unterlagen beweisen jeweils unterschiedliche Tatsachen. Zusammen zeigen sie, wie die Privatstiftung ihren eigenen begünstigten Zweck verwirklicht hat.

Wichtig: § 40a BAO schützt eine bestehende abgabenrechtliche Begünstigung nur für die dort beschriebenen Vorgänge. Vor der Zahlung müssen Empfänger, Zwecküberschneidung, Form der Weitergabe und bei Leistungen das fehlende Gewinnziel getrennt geprüft werden.
Erste Orientierung

Ist die geplante Förderung nach § 40a BAO eingeordnet?

Vier Fragen trennen die wichtigsten Voraussetzungen vor dem Beschluss.

Sie wissen schon, dass Sie eine Anfrage stellen wollen? Direkt zum Anfrageformular.

01 Frage 1

Ist der eigene begünstigte Zweck der Privatstiftung anhand der aktuellen Grundlagen klar?

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Die Weitergabe ist nach § 40a BAO vorläufig strukturiert.

Ordnen Sie nun die Unterlagen chronologisch und halten Sie im Beschluss fest, welcher Zweck, welcher Empfänger und welcher Tatbestand nach § 40a BAO die Maßnahme tragen.

02

Die eigene begünstigte Zweckgrundlage ist noch offen.

Ordnen Sie Stiftungserklärung und weitere maßgebliche Unterlagen. Beschreiben Sie danach den eigenen begünstigten Zweck, der durch das konkrete Projekt oder die Leistung verwirklicht werden soll.

03

Der Empfängerstatus braucht eine gesonderte Prüfung.

Erheben Sie Rechtsform, maßgebliche Zweckbestimmungen und die Voraussetzungen der in § 40a BAO genannten Empfängergruppen. Eine allgemeine Bezeichnung als Hilfsorganisation reicht für den Nachweis nicht aus.

04

Die Form des Vorgangs ist noch nicht sauber bestimmt.

Entscheiden Sie, ob Mittel, Wirtschaftsgüter oder wirtschaftliche Vorteile zugewendet werden oder ob die Stiftung eine entgeltliche Leistung erbringt. Bei einer Leistung sind Entgelt und fehlende Gewinnerzielungsabsicht zusätzlich festzuhalten.

05

Die gemeinsame Zweckdeckung muss konkretisiert werden.

Stellen Sie die Zweckbestimmungen beider Körperschaften und die konkrete Projektmaßnahme gegenüber. Eine unterschiedliche territoriale Ausrichtung ist unerheblich, ersetzt aber die Zwecküberschneidung nicht.

06

Die Nachweisakte ist noch nicht vollständig.

Ergänzen Sie Beschluss, Fördervereinbarung oder Vertrag, Zahlungsbeleg und den vorgesehenen Verwendungs- oder Leistungsnachweis. Die Dokumente sollen denselben Zweck und denselben Vorgang erkennen lassen.

Häufige Fragen

Mittelweitergabe einer gemeinnützigen Privatstiftung nach § 40a BAO

Ist jede Privatstiftung automatisch von § 40a BAO erfasst? +
Nein. § 40a BAO setzt voraus, dass die Körperschaft abgabenrechtliche Begünstigungen wegen einer Betätigung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke hat. Die konkrete Stiftungserklärung und die steuerliche Einordnung müssen daher geprüft werden.
Darf die Stiftung an jede Hilfsorganisation zahlen? +
§ 40a Z 1 BAO nennt bestimmte begünstigte Einrichtungen und verlangt die unmittelbare Förderung eines eigenen begünstigten Zwecks. Rechtsform, Empfängerstatus, Projekt und Zwecküberschneidung müssen zusammenpassen.
Muss die Empfängerorganisation im selben Land tätig sein? +
Nein. Eine abweichende territoriale Ausrichtung ist nach dem letzten Satz des § 40a BAO unbeachtlich. Die erforderliche Zwecküberschneidung und die übrigen Empfängerbedingungen bleiben bestehen.
Darf die Stiftung Leistungen verrechnen? +
§ 40a Z 2 BAO erfasst teilweise, aber nicht überwiegend erbrachte entgeltliche Lieferungen oder sonstige Leistungen an begünstigte Körperschaften, wenn die Leistung ohne Gewinnerzielungsabsicht erbracht wird. Der konkrete Leistungsumfang und das Entgelt müssen dokumentiert werden.
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