§ 40a BAO enthält keine eigene Dokumentenliste. Für eine belastbare Entscheidung sollte die Stiftung aber eine geschlossene Akte anlegen. Sie beginnt mit der Stiftungserklärung und den Unterlagen, aus denen der eigene begünstigte Zweck hervorgeht.
Hinzu kommen die Unterlagen des Empfängers und eine konkrete Projekt- oder Leistungsbeschreibung. Bei einer Mittelzuwendung sollten Betrag, Vermögensvorteil, Verwendungszweck und vorgesehener Nachweis feststehen. Bei einer Leistung sind Inhalt, Umfang, Entgelt und Kostenbezug zu dokumentieren.
Die Zwecküberschneidung sollte in einem kurzen Vermerk ausdrücklich zugeordnet werden. Bei verschiedenen territorialen Tätigkeitsgebieten kann die Akte diesen Umstand festhalten und zugleich klarstellen, dass § 40a BAO die abweichende territoriale Ausrichtung unbeachtlich macht.
Schließlich gehören Organbeschluss, Vertrag oder Fördervereinbarung, Zahlungsnachweis und die spätere Verwendungsbestätigung zusammen. Diese Unterlagen beweisen jeweils unterschiedliche Tatsachen. Zusammen zeigen sie, wie die Privatstiftung ihren eigenen begünstigten Zweck verwirklicht hat.