Amtszeit und Wechsel feststellen
Bestellung, Rücktritt, Abberufung und Firmenbuchstand zeitlich ordnen.
Rechtsgrundlagen: § 17 PSG
Wie die Privatstiftung Schadenersatzansprüche gegen ausgeschiedene Stiftungsvorstandsmitglieder prüft, wer sie verfolgt und wann die Verjährung beginnt.
BRANDAUER Rechtsanwälte
Stiftungsrecht-Team, Salzburg und österreichweit
Ihr Mandat wird im Team betreut. Wir bündeln Gesellschaftsrecht, Vermögensnachfolge, Immobilienrecht und streitige Durchsetzung, prüfen Stiftungserklärung, Organbeschlüsse, Auskunftsansprüche und Haftungsfragen und benennen klar die nächsten Schritte. Mag. Bernhard Brandauer verantwortet die anwaltliche Beratung; je nach Sachverhalt arbeiten weitere spezialisierte Juristinnen und Juristen der Kanzlei mit.
Scheidet ein Mitglied des Stiftungsvorstands aus, endet seine Organstellung. Bereits entstandene Schadenersatzansprüche der Privatstiftung verschwinden dadurch aber nicht automatisch. Nach § 29 PSG muss geprüft werden, ob eine schuldhafte Pflichtverletzung, ein Schaden und ein ursächlicher Zusammenhang vorliegen. Ebenso wichtig ist, wer die Stiftung nach dem Vorstandswechsel vertritt und wann die Frist nach § 1489 ABGB begonnen hat.
Dieser Beitrag richtet sich an Privatstiftungen, die eine riskante Auszahlung, ein ungewöhnliches Geschäft oder eine unzureichend dokumentierte Entscheidung aus einer früheren Amtszeit aufarbeiten müssen. Er trennt Anspruchsinhaberin, Vertretung, Beweissicherung und Verjährung.
Nicht im Mittelpunkt stehen die gerichtliche Abberufung, die Entlastung oder die Haftung des Stiftungsprüfers. Für die laufenden Sorgfaltspflichten des Organs bietet der Beitrag Sorgfaltspflichten des Stiftungsvorstands eine eigene Einordnung.
§ 29 PSG ordnet die Haftung gegenüber der Privatstiftung an. Anspruchsinhaberin ist daher die Stiftung als eigene Rechtsperson. Ein einzelner Begünstigter, der Stifter oder ein später bestelltes Vorstandsmitglied kann einen persönlichen Nachteil haben, wird dadurch aber nicht automatisch zum Inhaber des Schadenersatzanspruchs der Stiftung.
Das Ausscheiden ändert an dieser Zuordnung nichts. Maßgeblich ist, ob die behauptete Pflichtverletzung während der Amtszeit gesetzt wurde und der Stiftung daraus ein ersatzfähiger Schaden entstanden ist. Ob das ehemalige Mitglied inzwischen eine andere Funktion innehat oder keinen Kontakt zur Stiftung mehr hat, beantwortet die Haftungsfrage nicht.
Die Anspruchsprüfung muss deshalb den Schaden der Privatstiftung von möglichen eigenen Ansprüchen anderer Personen trennen. Diese Trennung verhindert, dass ein interner Streit über die Organbesetzung mit der eigentlichen Schadenersatzforderung vermischt wird.
Nicht jede beteiligte Person kann für die Privatstiftung handeln oder einen eigenen Schaden geltend machen.
| Rolle | Was steht im Vordergrund? | Was ist zu belegen? |
|---|---|---|
| Privatstiftung Anspruchsinhaberin aus § 29 PSG | Schaden und Pflichtverletzung der Stiftung zuordnen | Organbeschluss, Unterlagen und Schadensentwicklung |
| Aktueller Stiftungsvorstand Verwaltet und vertritt die Privatstiftung nach § 17 PSG | Anspruchsentscheidung und Prozessvertretung innerhalb der Urkundenordnung | aktuelle Organbestellung, Zeichnungsregel und Beschluss |
| Ausgeschiedenes Mitglied Früheres Organmitglied und möglicher Anspruchsgegner | Amtszeit, konkrete Handlung und Pflichtmaßstab prüfen | Protokolle, Verträge, Zahlungen und Kommunikation |
Die konkrete sachliche und örtliche Zuständigkeit des Gerichts hängt vom Anspruch und den Umständen des Einzelfalls ab.
§ 29 PSG knüpft die Haftung an den aus einer schuldhaften Pflichtverletzung entstandenen Schaden. Für die Prüfung müssen daher mindestens vier Fragen auseinandergehalten werden: Welche konkrete Pflicht bestand, worin lag die Pflichtverletzung, welcher Schaden ist der Privatstiftung entstanden und warum war gerade diese Handlung dafür ursächlich?
Ein wirtschaftlich ungünstiges Ergebnis reicht allein nicht. Eine unternehmerische Entscheidung kann sich später als nachteilig erweisen, ohne dass damit schon eine schuldhafte Pflichtverletzung bewiesen ist. Umgekehrt kann eine fehlende Entscheidungsgrundlage, ein nicht behandelter Interessenkonflikt oder ein Vollzug entgegen der Stiftungserklärung haftungsrechtlich erheblich sein.
Der Maßstab ergibt sich aus der damaligen Rechts- und Tatsachenlage. Der aktuelle Vorstand darf die spätere Entwicklung nicht einfach an die Stelle der Informationen setzen, die das ausgeschiedene Mitglied im Entscheidungszeitpunkt hatte. Der Beitrag zur Haftung des Stiftungsvorstands vertieft diesen allgemeinen Prüfungsrahmen.
Nach § 17 PSG verwaltet und vertritt der Stiftungsvorstand die Privatstiftung. Nach einem Wechsel ist deshalb zuerst der aktuelle Firmenbuchstand und die geltende Stiftungserklärung zu prüfen. Daraus ergibt sich, wer für die Stiftung Beschlüsse fassen, Unterlagen anfordern und über die weitere Verfolgung eines Anspruchs entscheiden darf.
Das ausgeschiedene Mitglied darf die Stiftung in dieser Eigenschaft nicht weiter vertreten. Es kann als frühere Organperson Auskunft zu Vorgängen geben oder als Anspruchsgegner in Anspruch genommen werden. Beides ist von der aktuellen Vertretungsmacht der Stiftung strikt zu unterscheiden.
Ist ein aktuelles Vorstandsmitglied selbst vom Sachverhalt betroffen oder besteht eine konkrete Interessenkollision, darf die Anspruchsentscheidung nicht schlicht über die eigene Beteiligung gesteuert werden. Dann ist eine unabhängige Beschluss- und Vertretungslösung zu prüfen. Welche gerichtliche oder organschaftliche Maßnahme erforderlich ist, hängt von Stiftungserklärung, Organbesetzung und Prozesslage ab.
Eine zeitliche Akte trennt damalige Entscheidung, späteren Schaden und aktuelle Vertretung.
Bestellung, Rücktritt, Abberufung und Firmenbuchstand zeitlich ordnen.
Rechtsgrundlagen: § 17 PSG
Geltende Fassung, Zusatzurkunde und Protokolle zusammenstellen.
Entscheidung, Unterlassung oder Vollzug ohne pauschale Vorwürfe festhalten.
Rechtsgrundlagen: § 29 PSG
Zahlungen, Minderwerte, Folgekosten und Gegenleistungen auseinanderhalten.
Erste belastbare Hinweise und spätere Aufklärung getrennt dokumentieren.
Rechtsgrundlagen: § 1489 ABGB
Interessenkollision, Sicherung und Prozessweg in einem unabhängigen Beschluss ordnen.
§ 1489 ABGB bestimmt für Entschädigungsklagen grundsätzlich eine dreijährige Frist ab dem Zeitpunkt, zu dem dem Geschädigten der Schaden und die Person des Beschädigers bekannt wurden. Für die Privatstiftung ist deshalb nicht automatisch der Tag des Vorstandswechsels maßgeblich. Entscheidend ist, wann sie die anspruchsbegründenden Tatsachen in ausreichender Weise kannte.
Die erste Vermutung oder ein bloßes ungutes Gefühl genügt nicht ohne Weiteres für eine belastbare Datierung. Umgekehrt darf die Stiftung den Fristbeginn nicht allein deshalb auf einen späteren Zeitpunkt verschieben, weil die rechtliche Bewertung oder die genaue Schadenshöhe noch umstritten ist. Die konkrete Kenntnis muss anhand von Berichten, Prüfungsfeststellungen, Zahlungsdaten und der weiteren Aufklärung rekonstruiert werden.
§ 1489 ABGB sieht außerdem eine dreißigjährige Grenze vor, wenn Schaden oder Person des Beschädigers nicht bekannt geworden sind. Die Norm enthält für bestimmte vorsätzliche, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohte Straftaten eine eigene Anknüpfung. Welche Variante greift, ist aus dem konkreten Sachverhalt abzuleiten und darf nicht pauschal behauptet werden.
Ein Vorstandsmitglied kann während einer Amtszeit mehrere voneinander abgrenzbare Entscheidungen getroffen haben. Für jede behauptete Pflichtverletzung sind daher Handlung, Schaden, Kausalität und Kenntnis gesondert zu erfassen. Ein einziger Sammelbegriff wie „schlechte Geschäftsführung“ reicht für die Fristen- und Beweisprüfung nicht.
Die Unterlagen sollten zeigen, wann die Stiftung erstmals von einem konkreten Schaden und der möglichen Verantwortlichkeit erfahren hat. Dazu gehören etwa Prüfberichte, interne Untersuchungen, Bankunterlagen, Verträge, Bewertungsunterlagen und digitale Kommunikation. Nachträgliche rechtliche Einschätzungen sind von den ursprünglichen Tatsachenfunden zu trennen.
Bloße Vergleichsgespräche oder eine interne Prüfung sollten nicht ohne rechtliche Prüfung als fristwahrende Maßnahme behandelt werden. Ob eine Klage oder eine andere qualifizierte Verfahrenshandlung erforderlich ist, hängt vom Anspruch und der konkreten Prozesslage ab.
Vor einer Anspruchsentscheidung braucht die Privatstiftung eine geschlossene Akte. Dazu gehören der aktuelle Firmenbuchauszug, die maßgeblichen Fassungen der Stiftungserklärung, die Organbestellungen, Protokolle, Verträge, Zahlungsflüsse, Prüfberichte und die Kommunikation zur Aufdeckung des Vorgangs. Die Dokumente sollten unverändert gesichert und mit Datum sowie Herkunft versehen werden.
Danach sind die Rollen zu ordnen: Wer entscheidet für die Stiftung, wer darf wegen eines Konflikts nicht mitwirken, gegen wen richtet sich der Vorwurf und welche weiteren Personen oder Dienstleister sind nur als Auskunfts- oder Beweispersonen relevant? Diese Trennung verhindert, dass eine mögliche Anspruchsgegnerin zugleich die Prozessentscheidung kontrolliert.
Die konkrete gerichtliche Zuständigkeit, Klagsart, Beweissicherung und Fristwahrung sind auf Basis des Einzelfalls zu prüfen. Der Beitrag zur Abberufung des Stiftungsvorstands behandelt den Organstreit als eigenes Thema und ersetzt diese Anspruchsprüfung nicht.
Die Fragen ordnen Anspruch, Vertretung, Beweissicherung und Verjährung.
Möchten Sie Anspruch, Vertretung oder Verjährung prüfen lassen?
Prüfen Sie aktuelle Organbestellung, Stiftungserklärung und mögliche Interessenkollisionen. Die Person, gegen die sich der Vorwurf richtet, sollte die Anspruchsentscheidung nicht selbst steuern.
Sichern Sie Originale, erstellen Sie eine Chronologie und trennen Sie Vermutung, Tatsachenfund, Schadensberechnung und rechtliche Bewertung.
Prüfen Sie § 1489 ABGB anhand von Schaden, Person des möglichen Schädigers, Kenntniszeitpunkt und eigenständiger Pflichtverletzung. Die konkrete fristwahrende Maßnahme muss gesondert beurteilt werden.
Pflichten, Vertretung und Verantwortlichkeit des Stiftungsvorstands.
Wie Entscheidungsgrundlage, Interessenkonflikt und Dokumentation zusammenwirken.
Wie Vorstand, Begünstigte und Stiftungszweck in einer Streitbeilegung zusammengeführt werden.
Abberufung und Funktionsfähigkeit des Organs getrennt von Schadenersatz prüfen.
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