Der Beschluss sollte den Vermögensgegenstand so genau beschreiben, dass seine Identität und sein Zustand später nachvollzogen werden können. Bei einer Liegenschaft gehören dazu insbesondere Grundbuchstand, Nutzungsart, Belastungen, bestehende Verträge und der Bewertungsstichtag. Bei einer Beteiligung sind Beteiligungsquote, Gesellschaftsvertrag, Übertragungsbeschränkungen und wirtschaftliche Eckdaten einzubeziehen.
Eine Bewertung darf nicht nur einen günstigen Einzelwert nennen. Die Methode, die verwendeten Unterlagen und wertmindernde oder wertsteigernde Umstände müssen erkennbar sein. Übernimmt der Begünstigte auch Verbindlichkeiten, Pflichten oder laufende Kosten, ist zu dokumentieren, ob und wie dies den wirtschaftlichen Vorteil verändert.
Die steuerliche Behandlung von Sach- und Nutzungsvorteilen ist eine eigene Prüfung. Der stiftungsrechtliche Beschluss darf diese Ebene nicht durch eine unbelegte Pauschalaussage ersetzen. Er sollte den wirtschaftlichen Vorgang vollständig beschreiben, damit die steuerliche Beurteilung daran anknüpfen kann.