Stiftungserklärung sichern
Vorbehalt, Berechtigten und Reichweite vollständig feststellen.
Lesen Sie Stiftungserklärung, Zusatzurkunde und spätere Änderungsurkunden in ihrer wirksamen Fassung.
Was eine Verschmelzung der stiftenden GmbH für vorbehaltene Gestaltungsrechte, die Gesamtrechtsnachfolge und die weitere Stiftungsordnung bedeutet.
BRANDAUER Rechtsanwälte
Stiftungsrecht-Team, Salzburg und österreichweit
Ihr Mandat wird im Team betreut. Wir bündeln Gesellschaftsrecht, Vermögensnachfolge, Immobilienrecht und streitige Durchsetzung, prüfen Stiftungserklärung, Organbeschlüsse, Auskunftsansprüche und Haftungsfragen und benennen klar die nächsten Schritte. Mag. Bernhard Brandauer verantwortet die anwaltliche Beratung; je nach Sachverhalt arbeiten weitere spezialisierte Juristinnen und Juristen der Kanzlei mit.
Eine Verschmelzung der stiftenden GmbH überträgt vorbehaltene Gestaltungsrechte grundsätzlich nicht auf die übernehmende Gesellschaft. § 3 Abs. 3 PSG schließt den Übergang der Rechte des Stifters zur Gestaltung der Privatstiftung auf Rechtsnachfolger aus. Das gilt auch dann, wenn das GmbH-Recht die Gesamtrechtsnachfolge vorsieht.
Die gesellschaftsrechtliche Verschmelzung und die stiftungsrechtliche Stifterstellung beantworten verschiedene Fragen. Nach § 96 GmbHG geht das Vermögen der übertragenden GmbH im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf die übernehmende Gesellschaft über. Daraus folgt allein noch keine persönliche Stifterbefugnis nach dem PSG.
Für die Prüfung sind die Stiftungserklärung, die konkrete Vorbehaltsklausel, der Verschmelzungsvertrag und der Eintragungszeitpunkt gemeinsam zu lesen. Der Beitrag zur Stifterstellung nach dem Tod behandelt den natürlichen Erbfall. Der Gläubigerzugriff auf Stifterrechte betrifft wiederum einen anderen Zugriffstatbestand.
Bei einer Verschmelzung durch Aufnahme wird das Vermögen der übertragenden GmbH auf die übernehmende Gesellschaft übertragen. § 96 GmbHG verweist für das Verfahren grundsätzlich auf die §§ 220 bis 233 AktG. Mit der Eintragung der Verschmelzung treten die gesetzlichen Wirkungen der Gesamtrechtsnachfolge ein; die übertragende Gesellschaft erlischt.
Die Rechtsnachfolge erfasst vermögensrechtliche Positionen und Verbindlichkeiten der übertragenden GmbH. Eine vorbehaltene Gestaltungsbefugnis des Stifters ist davon begrifflich zu trennen. Sie ist eine stiftungsrechtliche Rechtsposition aus der Stiftungserklärung und keine Beteiligung an der Privatstiftung.
Die übernehmende GmbH wird daher durch die Verschmelzung nicht automatisch zur Stifterin mit demselben Änderungs-, Widerrufs- oder Bestellungsrecht. Für diese Rechte ist die ausdrückliche Schranke des § 3 Abs. 3 PSG maßgeblich.
Die Einordnung zeigt, welche Folge aus der Verschmelzung stammt und welche Frage zusätzlich nach dem PSG beantwortet werden muss.
| Prüfpunkt | Gesellschaftsrechtliche Folge | Stiftungsrechtliche Folge |
|---|---|---|
| Vermögen und Schulden | Gehen bei wirksamer Verschmelzung auf die übernehmende Gesellschaft über | Keine Änderung des Eigentums der Privatstiftung |
| Stifterstellung | Die übertragende GmbH erlischt nach Eintragung | § 3 Abs. 3 PSG schließt den Übergang von Gestaltungsrechten aus |
| Änderungsrecht | Wird nicht allein aus der Gesamtrechtsnachfolge neu begründet | Vorbehalt, Wortlaut und gesetzliche Grenzen sind gesondert zu prüfen |
| Bestellungs- oder Zustimmungsrecht | Bleibt keine automatische Organfunktion der übernehmenden GmbH | Recht kann persönlich gebunden oder anders in der Stiftungserklärung geordnet sein |
§ 3 Abs. 1 PSG lässt juristische Personen als Stifter zu. Absatz 3 ordnet für die Gestaltungsrechte des Stifters eine eigene Grenze an: Diese Rechte gehen nicht auf Rechtsnachfolger über. Der Begriff erfasst damit auch die Frage, ob eine juristische Nachfolgeorganisation die persönliche Gestaltungsposition fortsetzen darf.
Die Norm verhindert, dass die übernehmende GmbH aus der Verschmelzung allein ein Änderungs- oder Widerrufsrecht ableitet. Auch ein Recht zur Bestellung von Organmitgliedern oder zur Zustimmung zu einer Änderung darf deshalb nicht ohne Prüfung der Stiftungserklärung als übergegangen behandelt werden.
Entscheidend bleibt die genaue rechtliche Einordnung der Klausel. Eine Regelung kann ein persönliches Stifterrecht, eine dauerhafte Organbefugnis oder eine interne Zuständigkeitsregel sein. Nur die erste Kategorie fällt typischerweise in die hier geprüfte Übergangsfrage; die Urkunde muss den Unterschied zeigen.
Zuerst ist die aktuelle Stiftungserklärung mit allen wirksamen Ergänzungen zu sichern. Der Wortlaut muss erkennen lassen, wer das Recht innehat, welche Handlung erlaubt ist und ob die Klausel an die juristische Person selbst oder an eine bestimmte Organstellung anknüpft.
Danach sind Verschmelzungsvertrag, Verschmelzungsbeschlüsse, Firmenbuchauszüge beider Gesellschaften und der genaue Eintragungszeitpunkt abzugleichen. Der Zeitpunkt entscheidet, ob die übertragende GmbH noch selbst handeln konnte und wann die gesellschaftsrechtlichen Wirkungen eingetreten sind.
Zusätzlich sollte festgehalten werden, ob vor der Eintragung bereits eine wirksame Erklärung abgegeben wurde. Eine nachträgliche Berufung auf die Gesamtrechtsnachfolge beantwortet nicht, ob die konkrete Handlung rechtzeitig, formgerecht und vom richtigen Rechtsträger gesetzt wurde.
Vorbehalt, Berechtigten und Reichweite vollständig feststellen.
Lesen Sie Stiftungserklärung, Zusatzurkunde und spätere Änderungsurkunden in ihrer wirksamen Fassung.
Vertrag, Beschlüsse und Firmenbucheintragung zeitlich ordnen.
Ordnen Sie Verschmelzungsvertrag, Beschlüsse und Eintragung dem jeweiligen Handlungsschritt zu.
Persönliches Stifterrecht von dauerhafter Organbefugnis trennen.
Prüfen Sie, ob die Klausel eine persönliche Gestaltungsbefugnis oder eine eigenständige Zuständigkeit eines Organs regelt.
Erst danach über Änderung, Widerruf oder Bestellung entscheiden.
Geben Sie eine Erklärung erst ab, wenn Berechtigung, Zeitpunkt, Form und erforderliche Mitwirkung feststehen.
Der Ausschluss des Rechtsübergangs führt nicht zur Auflösung der Privatstiftung. Das Stiftungsvermögen bleibt bei der Stiftung. Der Stiftungsvorstand behält seine gesetzlichen und urkundlichen Aufgaben. Die Verschmelzung der Stifterin ändert daran für sich genommen nichts.
Fehlt nach der Verschmelzung eine wirksame Person oder Stelle für eine geplante Gestaltung, muss zuerst die bestehende Ordnung umgesetzt werden. Eine Änderung der Stiftungserklärung kann nur auf dem dafür vorgesehenen Weg erfolgen. § 33 Abs. 2 PSG eröffnet dem Stiftungsvorstand keinen freien Ersatz für ein weggefallenes Stifterrecht.
Für eine gerichtliche Anpassung sind die gesetzlichen Voraussetzungen und die konkreten geänderten Verhältnisse zu belegen. Der Zweck der Privatstiftung muss gewahrt bleiben. Eine Verschmelzung ist deshalb ein wichtiger Prüfungsanlass, aber keine automatische Ermächtigung für eine neue Gestaltungsentscheidung.
Die Fragen ordnen Eintragung, Urkundenlage und Rechtsnatur des Vorbehalts.
Sie wissen schon, dass Sie eine Anfrage stellen wollen? Direkt zum Anfrageformular.
Ordnen Sie geplante Erklärungen zeitlich ein und prüfen Sie, ob die stiftende GmbH selbst noch wirksam handeln kann. Die Verschmelzungsunterlagen und die Stiftungserklärung müssen zusammen betrachtet werden.
Beschaffen Sie Stiftungserklärung, Zusatzurkunden, Verschmelzungsvertrag, Beschlüsse und aktuelle Firmenbuchauszüge. Ohne diese Dokumente lässt sich die Berechtigung nicht sicher zuordnen.
Behandeln Sie die übernehmende GmbH nicht allein wegen der Gesamtrechtsnachfolge als neue Trägerin des Gestaltungsrechts. Prüfen Sie § 3 Abs. 3 PSG, Wortlaut, Handlung und Zeitpunkt gemeinsam.
Stoppen Sie die geplante Erklärung bis die Stiftungserklärung ausgelegt ist. Klären Sie, ob eine Organbefugnis, ein Zustimmungsvorbehalt oder ein persönliches Stifterrecht vorliegt.
Pfändung und Anfechtung späterer Einschränkungen.
Was bei Organen, Rechten und Änderungen bleibt.
Persönliche Rechte und ihre gesetzlichen Grenzen.
Auslegung und Grenzen vorbehaltener Rechte.
Im Stiftungsrecht zählen Struktur, Fristen und Beweise. Rufen Sie direkt an oder schreiben Sie uns, Rückruf innerhalb eines Werktags.
Anschrift
BRANDAUER Rechtsanwälte GmbH Giselakai 51 5020 Salzburg
Telefon
+43 662 6280000