Aktuelle Fassung sichern
Stiftungserklärung, Nachträge, Zusatzurkunde und Firmenbuchauszug zusammentragen.
Ordnen Sie wirksame Urkunden nach Datum und trennen Sie Entwürfe oder Protokolle von der geltenden Fassung.
Eine spätere Änderung der Privatstiftung setzt einen passenden Änderungsvorbehalt, die richtige Auslegung und einen vollständigen Vollzug nach § 33 PSG voraus.
BRANDAUER Rechtsanwälte
Stiftungsrecht-Team, Salzburg und österreichweit
Ihr Mandat wird im Team betreut. Wir bündeln Gesellschaftsrecht, Vermögensnachfolge, Immobilienrecht und streitige Durchsetzung, prüfen Stiftungserklärung, Organbeschlüsse, Auskunftsansprüche und Haftungsfragen und benennen klar die nächsten Schritte. Mag. Bernhard Brandauer verantwortet die anwaltliche Beratung; je nach Sachverhalt arbeiten weitere spezialisierte Juristinnen und Juristen der Kanzlei mit.
Bei einer geplanten späteren Änderung entscheidet der genaue Änderungsvorbehalt darüber, ob der Stifter handeln kann. Die Klausel muss mit dem gewünschten Schritt, der Ausübungsordnung und den gesetzlichen Grenzen des Privatstiftungsgesetzes verglichen werden.
Ein vorbehaltenes Recht erlaubt keine freie Neugestaltung der Privatstiftung. Es kann auf bestimmte Urkunden, Sachbereiche oder Personen beschränkt sein. Ebenso kann eine Auslegung zeigen, dass eine geplante Anpassung bereits von der geltenden Regel getragen wird oder eine formelle Änderung erfordert.
Dieser Beitrag behandelt die Prüfung eines bestehenden Stifterrechts vor einer späteren Anpassung. Er ordnet den Vorbehalt, die Auslegung und die Grenze zum gerichtlichen Änderungsweg nach § 33 PSG ein. Die Errichtung einer neuen Privatstiftung und steuerliche Fragen sind nicht Gegenstand.
Ausgangspunkt ist die aktuelle, wirksam errichtete Stiftungserklärung. Die geplante Änderung wird daneben in einzelne Regelungspunkte zerlegt. Erst dieser Vergleich zeigt, ob der Vorbehalt etwa die Organisation, die Begünstigtenregelung, den Stiftungszweck oder nur einen bestimmten Sachbereich erfasst.
Nach Entstehung der Privatstiftung kann der Stifter die Stiftungserklärung nur ändern, wenn er sich dieses Recht vorbehalten hat. Bei mehreren Stiftern ist zusätzlich die gesetzliche und urkundliche Ausübungsordnung zu prüfen. Grundsätzlich üben mehrere Stifter ihre Rechte gemeinsam aus, sofern die Stiftungserklärung keine andere Regel vorsieht.
Die geplante Anpassung darf nicht allein mit dem ursprünglichen Stifterwillen begründet werden. Maßgeblich sind die geltende Fassung, der Wortlaut des Vorbehalts, die berechtigte Person und der für die Änderung vorgesehene Weg.
Ein Änderungsvorbehalt wird im Zusammenhang der gesamten Stiftungserklärung gelesen. Zu berücksichtigen sind der Wortlaut, die Stellung der Klausel, der Stiftungszweck und die übrigen Regeln über Organe, Begünstigte und die Ausübung des Rechts.
Der Oberste Gerichtshof hat in 6 Ob 56/24i vom 18. Februar 2025 hervorgehoben, dass korporative Regelungen nach ihrem Wortlaut und Zweck im systematischen Zusammenhang auszulegen sind. Eine einzelne Formulierung darf daher nicht losgelöst von den weiteren Urkunden und dem Aufbau der Privatstiftung verwendet werden.
Die Auslegung hat eine Grenze. Sie kann einen unklaren Umfang bestimmen und eine bereits angelegte Regel verständlich machen. Sie schafft kein Änderungsrecht, das die Stiftungserklärung nicht vorsieht und ersetzt keine formgerechte Änderung.
Die drei Fragen führen zu unterschiedlichen rechtlichen Folgen.
| Prüffrage | Mögliche Antwort | Nächster Schritt |
|---|---|---|
| Besteht ein Vorbehalt? | Das Recht ist in der Stiftungserklärung wirksam vorgesehen. | Berechtigung und Umfang prüfen |
| Deckt der Wortlaut den Fall? | Die geplante Regel liegt innerhalb der angelegten Befugnis. | Auslegung dokumentieren und Umsetzung vorbereiten |
| Entsteht eine neue Regel? | Die gewünschte Gestaltung geht über die bestehende Befugnis hinaus. | § 33 PSG und mögliche gerichtliche Änderung prüfen |
| Wer darf handeln? | Ein Stifter, mehrere Stifter oder eine ausdrücklich berufene Stelle ist zuständig. | Ausübungsordnung und Nachweise sichern |
Die Einordnung setzt die vollständige Stiftungserklärung und den aktuellen Firmenbuchstand voraus.
Wenn der Vorbehalt die geplante Anpassung nicht trägt, darf der Stiftungsvorstand die persönliche Gestaltungsentscheidung des Stifters nicht einfach übernehmen. § 33 Abs. 2 PSG eröffnet für geänderte Verhältnisse einen eigenen, engeren Weg. Dabei müssen die gesetzlichen Voraussetzungen, der Stiftungszweck und die gerichtliche Genehmigung beachtet werden.
Der gerichtliche Weg ist auch kein Ersatz für eine unklare Dokumentation. Zuerst muss feststehen, welche Fassung gilt, welche Verhältnisse sich geändert haben und welche konkrete Regel angepasst werden soll. Eine bloße Zweckmäßigkeit oder ein späterer Wunsch nach mehr Einfluss genügt für die rechtliche Einordnung nicht.
Der Unterschied zum vorbehaltenen Änderungsrecht wirkt sich auf Zuständigkeit, Begründung, Unterlagen und Verfahren aus. Beide Wege dürfen daher in der Änderungsakte nicht vermischt werden.
Ist eine formelle Änderung erforderlich, müssen Änderungsbeschluss, Urkunde und Zuständigkeit zusammenpassen. Nach § 33 Abs. 3 PSG meldet der Stiftungsvorstand die Änderung der Stiftungsurkunde mit einer öffentlich beglaubigten Abschrift des Änderungsbeschlusses zum Firmenbuch an. Die Änderung wird mit der Eintragung wirksam.
Die Prüfung braucht deshalb eine klare Zeitachse. Ein Entwurf, eine interne Zustimmung und ein unterschriebenes Arbeitspapier sind von der wirksamen Fassung und dem Registerstand zu trennen. Bis zur Wirksamkeit darf die neue Regel nicht als Grundlage für weitere Beschlüsse behandelt werden.
Bei einer Änderung der Zusatzurkunde ist zusätzlich zu prüfen, welche Daten im Firmenbuch eingetragen werden und ob der Inhalt der Regelung nach § 10 PSG überhaupt in dieser Urkunde stehen darf. Die Dokumentenordnung gehört in den Nachweis, auch wenn der Inhalt der Zusatzurkunde dem Firmenbuchgericht nicht vorgelegt wird.
Die Reihenfolge hält Auslegung, Zuständigkeit und Umsetzung auseinander.
Stiftungserklärung, Nachträge, Zusatzurkunde und Firmenbuchauszug zusammentragen.
Ordnen Sie wirksame Urkunden nach Datum und trennen Sie Entwürfe oder Protokolle von der geltenden Fassung.
Den gewünschten neuen Inhalt konkret beschreiben.
Bezeichnen Sie jede betroffene Klausel und die praktische Folge. Ein allgemeiner Wunsch nach Anpassung reicht für die Prüfung nicht.
Reichweite, berechtigte Personen und gemeinsame Ausübung prüfen.
Vergleichen Sie den Änderungspunkt mit dem Wortlaut und der Ausübungsordnung der Stiftungserklärung.
Rechtsgrundlagen: § 3 Abs. 2 PSG, § 33 Abs. 2 PSG
Wortlaut, Zweck und systematischen Zusammenhang dokumentieren.
Halten Sie fest, weshalb die geplante Maßnahme innerhalb des Vorbehalts liegt oder darüber hinausgeht.
Rechtsgrundlagen: OGH 6 Ob 56/24i
Beschluss, Anmeldung, Eintragung und spätere Verwendung kontrollieren.
Erst nach dem vorgesehenen Vollzug darf die neue Fassung als Grundlage weiterer Entscheidungen verwendet werden.
Rechtsgrundlagen: § 33 Abs. 3 PSG
Für die Einordnung werden die Stiftungsurkunde in der geltenden Fassung, alle Änderungsurkunden, die Stiftungszusatzurkunde und der aktuelle Firmenbuchauszug benötigt. Bei mehreren Stiftern gehören außerdem Regelungen über gemeinsame oder gestaffelte Ausübung und die Nachweise zur Berechtigung in die Akte.
Ergänzend sind der konkrete Änderungsentwurf, die Vorbereitung des Beschlusses, Vollmachten, frühere Registeranmeldungen und allfällige gerichtliche Unterlagen zu sichern. Die Unterlagen sollen erkennen lassen, welche Klausel geändert werden soll und ob die Maßnahme bereits von einem Vorbehalt erfasst ist.
Eine geordnete Akte verhindert, dass eine gewünschte Lösung mit einer wirksamen Rechtsgrundlage verwechselt wird. Sie schafft zugleich die Grundlage für die Entscheidung, ob eine Auslegung genügt oder ein formelles Verfahren erforderlich ist.
Die Fragen ordnen Vorbehalt, Auslegung und den nächsten Prüfschritt.
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Sichern Sie die vollständigen Urkunden, Nachträge und den aktuellen Firmenbuchauszug. Kennzeichnen Sie Entwürfe und interne Absprachen gesondert.
Dokumentieren Sie den Wortlaut und die gewünschte Folge. Prüfen Sie danach den gerichtlichen Änderungsweg nach § 33 PSG und behandeln Sie die Maßnahme bis dahin nicht als vollzogen.
Ordnen Sie Zuständigkeit, Beschluss, Beurkundung, Anmeldung und Eintragung. Erst danach darf die neue Fassung als verbindliche Grundlage verwendet werden.
Halten Sie die Auslegung und die einzelnen Vollzugsschritte in der Änderungsakte fest. Die Verwendung der neuen Fassung setzt den vorgesehenen Wirksamkeitszeitpunkt voraus.
Welche Rechte ausdrücklich vorbehalten werden sollten.
Vorbereitung und formgerechte Ausübung eines Vorbehalts.
Urkundenfassungen, Wortlaut und Zweck im Zusammenhang.
Geänderte Verhältnisse und Grenzen des Vorstandswegs.
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