Privatstiftung
Stifterrechte

Stifterrechte bei späterer Änderung: Vorbehalt, Auslegung und Grenzen

Eine spätere Änderung der Privatstiftung setzt einen passenden Änderungsvorbehalt, die richtige Auslegung und einen vollständigen Vollzug nach § 33 PSG voraus.

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Ihr Mandat wird im Team betreut. Wir bündeln Gesellschaftsrecht, Vermögensnachfolge, Immobilienrecht und streitige Durchsetzung, prüfen Stiftungserklärung, Organbeschlüsse, Auskunftsansprüche und Haftungsfragen und benennen klar die nächsten Schritte. Mag. Bernhard Brandauer verantwortet die anwaltliche Beratung; je nach Sachverhalt arbeiten weitere spezialisierte Juristinnen und Juristen der Kanzlei mit.

5. September 2026, Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt

Bei einer geplanten späteren Änderung entscheidet der genaue Änderungsvorbehalt darüber, ob der Stifter handeln kann. Die Klausel muss mit dem gewünschten Schritt, der Ausübungsordnung und den gesetzlichen Grenzen des Privatstiftungsgesetzes verglichen werden.

Ein vorbehaltenes Recht erlaubt keine freie Neugestaltung der Privatstiftung. Es kann auf bestimmte Urkunden, Sachbereiche oder Personen beschränkt sein. Ebenso kann eine Auslegung zeigen, dass eine geplante Anpassung bereits von der geltenden Regel getragen wird oder eine formelle Änderung erfordert.

Dieser Beitrag behandelt die Prüfung eines bestehenden Stifterrechts vor einer späteren Anpassung. Er ordnet den Vorbehalt, die Auslegung und die Grenze zum gerichtlichen Änderungsweg nach § 33 PSG ein. Die Errichtung einer neuen Privatstiftung und steuerliche Fragen sind nicht Gegenstand.

Zuerst die konkrete Änderung mit dem Vorbehalt vergleichen

Ausgangspunkt ist die aktuelle, wirksam errichtete Stiftungserklärung. Die geplante Änderung wird daneben in einzelne Regelungspunkte zerlegt. Erst dieser Vergleich zeigt, ob der Vorbehalt etwa die Organisation, die Begünstigtenregelung, den Stiftungszweck oder nur einen bestimmten Sachbereich erfasst.

Nach Entstehung der Privatstiftung kann der Stifter die Stiftungserklärung nur ändern, wenn er sich dieses Recht vorbehalten hat. Bei mehreren Stiftern ist zusätzlich die gesetzliche und urkundliche Ausübungsordnung zu prüfen. Grundsätzlich üben mehrere Stifter ihre Rechte gemeinsam aus, sofern die Stiftungserklärung keine andere Regel vorsieht.

Die geplante Anpassung darf nicht allein mit dem ursprünglichen Stifterwillen begründet werden. Maßgeblich sind die geltende Fassung, der Wortlaut des Vorbehalts, die berechtigte Person und der für die Änderung vorgesehene Weg.

Wie die Stiftungserklärung ausgelegt wird

Ein Änderungsvorbehalt wird im Zusammenhang der gesamten Stiftungserklärung gelesen. Zu berücksichtigen sind der Wortlaut, die Stellung der Klausel, der Stiftungszweck und die übrigen Regeln über Organe, Begünstigte und die Ausübung des Rechts.

Der Oberste Gerichtshof hat in 6 Ob 56/24i vom 18. Februar 2025 hervorgehoben, dass korporative Regelungen nach ihrem Wortlaut und Zweck im systematischen Zusammenhang auszulegen sind. Eine einzelne Formulierung darf daher nicht losgelöst von den weiteren Urkunden und dem Aufbau der Privatstiftung verwendet werden.

Die Auslegung hat eine Grenze. Sie kann einen unklaren Umfang bestimmen und eine bereits angelegte Regel verständlich machen. Sie schafft kein Änderungsrecht, das die Stiftungserklärung nicht vorsieht und ersetzt keine formgerechte Änderung.

Prüfung des Stifterrechts

Vorbehalt, Auslegung und neue Änderung auseinanderhalten

Die drei Fragen führen zu unterschiedlichen rechtlichen Folgen.

Der Urkundentext entscheidet über den nächsten Schritt.
Prüffrage Mögliche Antwort Nächster Schritt
Besteht ein Vorbehalt? Das Recht ist in der Stiftungserklärung wirksam vorgesehen. Berechtigung und Umfang prüfen
Deckt der Wortlaut den Fall? Die geplante Regel liegt innerhalb der angelegten Befugnis. Auslegung dokumentieren und Umsetzung vorbereiten
Entsteht eine neue Regel? Die gewünschte Gestaltung geht über die bestehende Befugnis hinaus. § 33 PSG und mögliche gerichtliche Änderung prüfen
Wer darf handeln? Ein Stifter, mehrere Stifter oder eine ausdrücklich berufene Stelle ist zuständig. Ausübungsordnung und Nachweise sichern

Die Einordnung setzt die vollständige Stiftungserklärung und den aktuellen Firmenbuchstand voraus.

Die Grenze zum gerichtlichen Änderungsweg

Wenn der Vorbehalt die geplante Anpassung nicht trägt, darf der Stiftungsvorstand die persönliche Gestaltungsentscheidung des Stifters nicht einfach übernehmen. § 33 Abs. 2 PSG eröffnet für geänderte Verhältnisse einen eigenen, engeren Weg. Dabei müssen die gesetzlichen Voraussetzungen, der Stiftungszweck und die gerichtliche Genehmigung beachtet werden.

Der gerichtliche Weg ist auch kein Ersatz für eine unklare Dokumentation. Zuerst muss feststehen, welche Fassung gilt, welche Verhältnisse sich geändert haben und welche konkrete Regel angepasst werden soll. Eine bloße Zweckmäßigkeit oder ein späterer Wunsch nach mehr Einfluss genügt für die rechtliche Einordnung nicht.

Der Unterschied zum vorbehaltenen Änderungsrecht wirkt sich auf Zuständigkeit, Begründung, Unterlagen und Verfahren aus. Beide Wege dürfen daher in der Änderungsakte nicht vermischt werden.

Wichtig: Eine Auslegung kann den Umfang eines bestehenden Stifterrechts klären. Sie ersetzt weder einen fehlenden Vorbehalt noch die gesetzlich erforderliche Form, Anmeldung oder gerichtliche Genehmigung.

Form, Firmenbuch und Nachweis der Umsetzung

Ist eine formelle Änderung erforderlich, müssen Änderungsbeschluss, Urkunde und Zuständigkeit zusammenpassen. Nach § 33 Abs. 3 PSG meldet der Stiftungsvorstand die Änderung der Stiftungsurkunde mit einer öffentlich beglaubigten Abschrift des Änderungsbeschlusses zum Firmenbuch an. Die Änderung wird mit der Eintragung wirksam.

Die Prüfung braucht deshalb eine klare Zeitachse. Ein Entwurf, eine interne Zustimmung und ein unterschriebenes Arbeitspapier sind von der wirksamen Fassung und dem Registerstand zu trennen. Bis zur Wirksamkeit darf die neue Regel nicht als Grundlage für weitere Beschlüsse behandelt werden.

Bei einer Änderung der Zusatzurkunde ist zusätzlich zu prüfen, welche Daten im Firmenbuch eingetragen werden und ob der Inhalt der Regelung nach § 10 PSG überhaupt in dieser Urkunde stehen darf. Die Dokumentenordnung gehört in den Nachweis, auch wenn der Inhalt der Zusatzurkunde dem Firmenbuchgericht nicht vorgelegt wird.

Prüfreihenfolge

Vom Änderungswunsch zur belastbaren Einordnung

Die Reihenfolge hält Auslegung, Zuständigkeit und Umsetzung auseinander.

  1. 01
    Schritt 1

    Aktuelle Fassung sichern

    Stiftungserklärung, Nachträge, Zusatzurkunde und Firmenbuchauszug zusammentragen.

    Ordnen Sie wirksame Urkunden nach Datum und trennen Sie Entwürfe oder Protokolle von der geltenden Fassung.

  2. 02
    Schritt 2

    Änderung in Punkte zerlegen

    Den gewünschten neuen Inhalt konkret beschreiben.

    Bezeichnen Sie jede betroffene Klausel und die praktische Folge. Ein allgemeiner Wunsch nach Anpassung reicht für die Prüfung nicht.

  3. 03
    Schritt 3

    Vorbehalt und Ausübung lesen

    Reichweite, berechtigte Personen und gemeinsame Ausübung prüfen.

    Vergleichen Sie den Änderungspunkt mit dem Wortlaut und der Ausübungsordnung der Stiftungserklärung.

    Rechtsgrundlagen: § 3 Abs. 2 PSG, § 33 Abs. 2 PSG

  4. 04
    Schritt 4

    Auslegung begründen

    Wortlaut, Zweck und systematischen Zusammenhang dokumentieren.

    Halten Sie fest, weshalb die geplante Maßnahme innerhalb des Vorbehalts liegt oder darüber hinausgeht.

    Rechtsgrundlagen: OGH 6 Ob 56/24i

  5. 05
    Schritt 5

    Form und Wirksamkeit sichern

    Beschluss, Anmeldung, Eintragung und spätere Verwendung kontrollieren.

    Erst nach dem vorgesehenen Vollzug darf die neue Fassung als Grundlage weiterer Entscheidungen verwendet werden.

    Rechtsgrundlagen: § 33 Abs. 3 PSG

Welche Unterlagen die Prüfung trägt

Für die Einordnung werden die Stiftungsurkunde in der geltenden Fassung, alle Änderungsurkunden, die Stiftungszusatzurkunde und der aktuelle Firmenbuchauszug benötigt. Bei mehreren Stiftern gehören außerdem Regelungen über gemeinsame oder gestaffelte Ausübung und die Nachweise zur Berechtigung in die Akte.

Ergänzend sind der konkrete Änderungsentwurf, die Vorbereitung des Beschlusses, Vollmachten, frühere Registeranmeldungen und allfällige gerichtliche Unterlagen zu sichern. Die Unterlagen sollen erkennen lassen, welche Klausel geändert werden soll und ob die Maßnahme bereits von einem Vorbehalt erfasst ist.

Eine geordnete Akte verhindert, dass eine gewünschte Lösung mit einer wirksamen Rechtsgrundlage verwechselt wird. Sie schafft zugleich die Grundlage für die Entscheidung, ob eine Auslegung genügt oder ein formelles Verfahren erforderlich ist.

Erste Einordnung

Trägt der Änderungsvorbehalt die geplante Anpassung?

Die Fragen ordnen Vorbehalt, Auslegung und den nächsten Prüfschritt.

Sie wissen schon, dass Sie eine Anfrage stellen wollen? Direkt zum Anfrageformular.

01 Frage 1

Liegen die geltende Stiftungserklärung und der aktuelle Registerstand vollständig vor?

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Die Dokumentenbasis muss zuerst vervollständigt werden.

Sichern Sie die vollständigen Urkunden, Nachträge und den aktuellen Firmenbuchauszug. Kennzeichnen Sie Entwürfe und interne Absprachen gesondert.

02

Die geplante Änderung kann über den Vorbehalt hinausgehen.

Dokumentieren Sie den Wortlaut und die gewünschte Folge. Prüfen Sie danach den gerichtlichen Änderungsweg nach § 33 PSG und behandeln Sie die Maßnahme bis dahin nicht als vollzogen.

03

Der Änderungsgrund ist erkennbar, der Vollzug bleibt offen.

Ordnen Sie Zuständigkeit, Beschluss, Beurkundung, Anmeldung und Eintragung. Erst danach darf die neue Fassung als verbindliche Grundlage verwendet werden.

04

Die Grundlage für die weitere Umsetzung ist geordnet.

Halten Sie die Auslegung und die einzelnen Vollzugsschritte in der Änderungsakte fest. Die Verwendung der neuen Fassung setzt den vorgesehenen Wirksamkeitszeitpunkt voraus.

Häufige Fragen

Stifterrechte bei einer späteren Änderung

Kann der Stifter jede gewünschte Regel später ändern? +
Nein. Nach Entstehung der Privatstiftung kommt es auf den wirksamen Änderungsvorbehalt, seinen Umfang, die berechtigte Person und die gesetzlichen Grenzen an.
Darf eine unklare Klausel einfach weit ausgelegt werden? +
Die Stiftungserklärung ist im Zusammenhang von Wortlaut, Zweck und übrigen Regelungen auszulegen. Die Auslegung kann Unklarheiten ordnen, aber kein neues Änderungsrecht schaffen.
Was gilt bei mehreren Stiftern? +
Mehrere Stifter üben ihre Rechte grundsätzlich gemeinsam aus. Die Stiftungserklärung kann eine andere Ausübungsordnung vorsehen. Diese Regel ist vor jeder späteren Änderung zu prüfen.
Wann kommt der Vorstand zum Zug? +
Wenn geänderte Verhältnisse eine Anpassung erfordern, kann § 33 Abs. 2 PSG einen eigenen gerichtlichen Änderungsweg eröffnen. Der Vorstand darf den Stifter nicht bloß wegen eines neuen Gestaltungswunsches ersetzen.
Wann darf die neue Regel verwendet werden? +
Bei einer formellen Änderung müssen Form, Anmeldung und gegebenenfalls Eintragung abgeschlossen sein. Die geltende Fassung bleibt bis zum maßgeblichen Wirksamkeitszeitpunkt Grundlage.
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