Privatstiftung
Begünstigte

Stiftungsimmobilie an Begünstigte unentgeltlich überlassen: Vorstandspflichten und Nutzungsvorteil

Wie der Stiftungsvorstand die unentgeltliche Nutzung einer Stiftungsimmobilie durch Begünstigte rechtlich, wirtschaftlich und vertraglich vorbereitet.

BRANDAUER Rechtsanwälte
Ihr Team im Stiftungsrecht

BRANDAUER Rechtsanwälte

Stiftungsrecht-Team, Salzburg und österreichweit

Ihr Mandat wird im Team betreut. Wir bündeln Gesellschaftsrecht, Vermögensnachfolge, Immobilienrecht und streitige Durchsetzung, prüfen Stiftungserklärung, Organbeschlüsse, Auskunftsansprüche und Haftungsfragen und benennen klar die nächsten Schritte. Mag. Bernhard Brandauer verantwortet die anwaltliche Beratung; je nach Sachverhalt arbeiten weitere spezialisierte Juristinnen und Juristen der Kanzlei mit.

10. September 2026, Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt

Überlässt eine Privatstiftung einem Begünstigten eine Liegenschaft unentgeltlich, braucht die Nutzung eine tragfähige Grundlage, einen nachvollziehbaren Beschluss und klare Regeln für Kosten und Rückgabe. Der Stiftungsvorstand verwaltet Stiftungsvermögen. Er muss deshalb prüfen, ob die konkrete Nutzung vom Stiftungszweck und von der Stiftungserklärung gedeckt ist.

Der wirtschaftliche Vorteil liegt bei einer kostenlosen Wohn- oder Geschäftsnutzung im ersparten Nutzungsentgelt. Für die Entscheidung sind deshalb Objekt, Nutzungsumfang, Marktwert, laufende Kosten, Dauer und vergleichbare Begünstigtenfälle gemeinsam zu erfassen. Die steuerliche Behandlung wird daran anschließend gesondert geprüft.

Dieser Beitrag behandelt die unentgeltliche Überlassung einer Stiftungsimmobilie an einen Begünstigten. Die allgemeine Einordnung von Immobilien in der Privatstiftung finden Sie im Beitrag Immobilien in der Privatstiftung.

Grundlage und Begünstigtenstellung zuerst klären

§ 5 PSG bestimmt, wer Begünstigter einer Privatstiftung ist. Das Gesetz unterscheidet zwischen der Bezeichnung in der Stiftungserklärung und der Feststellung durch eine dafür berufene Stelle oder, falls eine solche fehlt, durch den Stiftungsvorstand. Der Status ist die notwendige Ausgangsbasis für die weitere Prüfung.

Aus dem Status folgt jedoch noch kein Recht auf eine bestimmte Wohnung, ein bestimmtes Haus oder eine bestimmte Dauer der Nutzung. Die Stiftungserklärung kann Begünstigte näher bestimmen und Regeln für Zuwendungen sowie für die innere Ordnung der Organe enthalten. § 9 PSG verlangt deshalb die Prüfung der maßgeblichen Urkundenfassung samt Stiftungszusatzurkunde und wirksamen Änderungen.

Der Vorstand muss den konkreten Zweckbezug erklären können. Ein Familienwohnsitz kann nach den Stiftungsdokumenten vorgesehen sein. Die bloße familiäre Verbundenheit mit einer Liegenschaft ersetzt diese Prüfung nicht. Für Statusfragen und Informationsrechte bietet der Beitrag zu Begünstigten und Auskunftsrechten eine eigene Vertiefung.

Rechtliche Einordnung

Welche Grundlage hat die Nutzung der Immobilie?

Die Bezeichnung im Familienkreis entscheidet nicht über die rechtliche und wirtschaftliche Einordnung.

Erste Orientierung nach §§ 5, 9 und 17 PSG. Die konkrete Stiftungserklärung und der tatsächliche Ablauf bleiben maßgeblich.
Gestaltung Zentrale Frage Dokumentation
Marktüblicher Mietvertrag Die Person nutzt die Liegenschaft gegen ein nachvollziehbares Entgelt. Entsprechen Entgelt und Kosten einer belastbaren Marktgrundlage? Mietvertrag, Vergleichswerte, Betriebskosten und Erhaltung
Unentgeltliche Nutzung Die Stiftung überlässt die Nutzung ohne laufendes Nutzungsentgelt. Ist der Nutzungsvorteil als zulässige Leistung an einen Begünstigten gedeckt? Stiftungserklärung, Beschluss, Wertansatz, Kosten und Laufzeit
Gemischte Gestaltung Die Person zahlt teilweise, die Stiftung trägt weitere Kosten oder Investitionen. Sind alle Leistungen wirtschaftlich vollständig erfasst? Nutzungsvertrag, Kostenaufteilung, Investitionen und Anpassungsregeln

Unentgeltliche Nutzung als Zuwendung einordnen

Eine kostenlose Nutzung verschafft dem Begünstigten einen wirtschaftlichen Vorteil, auch wenn kein Geld überwiesen wird. Für die stiftungsrechtliche Entscheidung ist daher festzuhalten, welche Räume oder Flächen überlassen werden, wer sie nutzen darf und welche Zahlungen die Stiftung übernimmt. Eine Nutzung durch Angehörige des Begünstigten gehört ebenfalls in die Sachverhaltsdarstellung.

Der Vorstand muss den Vorteil dem zulässigen Leistungsrahmen der Stiftungserklärung zuordnen. Dazu gehören die Begünstigtenstellung, der Zweckbezug und die Zuständigkeit für die Entscheidung. Eine frühere informelle Nutzung oder eine mündliche Zusage ersetzt keinen aktuellen, nachvollziehbaren Beschluss. Die Abgrenzung zum festen Zuwendungsanspruch erläutert der Beitrag Ermessenszuwendung oder fester Anspruch.

Die Regelung sollte auch dann präzise sein, wenn die Familie von einem dauerhaften Wohnrecht spricht. Ein schuldrechtlicher Nutzungsvertrag, ein dingliches Recht und eine jederzeit widerrufbare Überlassung haben unterschiedliche Folgen. Der Vorstand muss festlegen, welche Rechtsposition gewährt wird und wie sie endet.

Nutzungsvorteil und laufende Kosten bewerten

Für eine belastbare Entscheidung braucht die Akte einen nachvollziehbaren Wert des Nutzungsvorteils. Dafür sind etwa Lage, Größe, Zustand, Nutzungsart, Ausstattung, Dauer und vergleichbare Entgelte relevant. Bei einer teilweise vermieteten Liegenschaft sind die tatsächlich überlassenen Räume und die Einschränkung der übrigen Nutzung einzubeziehen.

Zum Vorteil gehört nicht nur das ersparte Entgelt. Die Stiftung kann Betriebskosten, Versicherungen, Instandhaltung, Abgaben oder größere Investitionen tragen. Der Beschluss sollte daher zwischen Kosten der Stiftung, Kosten des Nutzers und Kosten gemeinsamer Bereiche unterscheiden. Eine reine Schätzung ohne Unterlagen erschwert die spätere Kontrolle.

Bei einer Sach- oder Nutzungsvorteilszuwendung ist die steuerliche Beurteilung eine eigene Ebene. Der Beitrag zu Sachzuwendung, Bewertung und Gleichbehandlung zeigt, warum Gegenstand, Bewertungsstichtag und übernommene Lasten in derselben Akte festgehalten werden sollten. Ein Darlehen an einen Begünstigten verfolgt eine andere Struktur, wie der Beitrag zu Darlehen und Rückzahlung erklärt.

Vorstandsbeschluss und Interessenkonflikt sauber vorbereiten

Nach § 17 Abs 1 PSG verwaltet und vertritt der Stiftungsvorstand die Privatstiftung, sorgt für die Erfüllung des Stiftungszwecks und muss die Stiftungserklärung einhalten. Nach § 17 Abs 2 PSG erfüllt jedes Vorstandsmitglied seine Aufgaben sparsam und mit der Sorgfalt eines gewissenhaften Geschäftsleiters. Diese Pflichten gelten auch bei einer familiär gewünschten Wohnungsüberlassung.

Der Beschluss sollte die maßgebliche Urkundenfassung, den Begünstigtenstatus, die konkrete Immobilie, die Nutzungsberechtigten, die Dauer, den Wert des Vorteils, die Kostenverteilung und die Rückgaberegeln nennen. Außerdem ist zu begründen, weshalb die Gestaltung im Rahmen des Stiftungszwecks liegt und die Liquidität der Stiftung berücksichtigt.

Ist ein Vorstandsmitglied selbst Nutzer oder wirtschaftlich besonders betroffen, muss der Vorstand den Interessenkonflikt gesondert behandeln. Bei einem Rechtsgeschäft der Privatstiftung mit einem Vorstandsmitglied verlangt § 17 Abs 5 PSG die Genehmigung der übrigen Vorstandsmitglieder und des Gerichts, wenn kein Aufsichtsrat besteht. Der konkrete Sachverhalt entscheidet, ob diese Sonderregel greift. Die allgemeinen Sorgfaltspflichten vertieft der Beitrag Stiftungsvorstand und Sorgfaltspflichten.

Dauer, Rückgabe und vergleichbare Fälle regeln

Eine unentgeltliche Überlassung braucht ein klares Ende. Der Vertrag oder Beschluss sollte Beginn, Befristung, Kündigungs- oder Widerrufsgründe, Rückgabezustand, Zutritt für notwendige Arbeiten und den Umgang mit eingebrachten Gegenständen regeln. Für ein langfristiges Wohnrecht sind die Folgen eines Todesfalls, eines Auszugs und eines Wechsels der Begünstigtenstellung besonders sorgfältig zu prüfen.

Auch laufende Änderungen gehören in die Ordnung. Ein Umbau, die Aufnahme weiterer Bewohner, eine Untervermietung oder eine dauerhafte Kostenübernahme können den wirtschaftlichen Vorteil verändern. Wesentliche Abweichungen vom genehmigten Modell brauchen eine neue Prüfung, bevor sie umgesetzt werden.

Bei mehreren Begünstigten muss eine unterschiedliche Nutzungsregelung sachlich erklärbar bleiben. Gleiche Behandlung ist nicht mit identischen Leistungen gleichzusetzen. Der Vorstand sollte vergleichbare Nutzungen, die Kriterien der Stiftungserklärung und die Gründe für Unterschiede dokumentieren. Der Beitrag zu Zuwendung, Beschluss und Nachweis ergänzt die Anforderungen an eine nachvollziehbare Leistungsakte.

§ 30 PSG gibt Begünstigten unter den gesetzlichen Voraussetzungen einen Anspruch auf Auskunft über die Erfüllung des Stiftungszwecks, den Bestand des Stiftungsvermögens und die Geschäftsführung. Eine sauber geführte Nutzungsakte hilft daher auch bei einer späteren Auskunft und Kontrolle.

Vorbereitung der Überlassung

Von der Anfrage zur dokumentierten Nutzungsregelung

Die Reihenfolge hält Begünstigtenstatus, Vorteil, Beschluss und Vertragsvollzug auseinander.

  1. 01
    Schritt 1

    Urkunden und Status prüfen

    Stiftungserklärung, Zusatzurkunde, Änderungen und Begünstigtenstellung sichern.

    Markieren Sie Zweck, Begünstigtenregeln, Mindestgrenzen und Zuständigkeit.

    Rechtsgrundlagen: §§ 5 und 9 PSG

  2. 02
    Schritt 2

    Objekt und Nutzung beschreiben

    Räume, Nutzer, Beginn, Dauer und geplante Nutzung konkret festhalten.

    Die Akte muss erkennen lassen, welche Immobilie in welchem Umfang überlassen wird.

  3. 03
    Schritt 3

    Vorteil und Kosten ermitteln

    Vergleichsentgelt, Betriebskosten, Erhaltung und Investitionen zuordnen.

    Wertansatz und Kostenverteilung bilden die wirtschaftliche Grundlage der Entscheidung.

  4. 04
    Schritt 4

    Zuständigkeit und Konflikte klären

    Vorstand, Aufsichtsrat und mögliche Sondergenehmigungen prüfen.

    Betroffene Organmitglieder und ihre Mitwirkung werden offen dokumentiert.

    Rechtsgrundlagen: § 17 PSG

  5. 05
    Schritt 5

    Beschluss und Vertrag abstimmen

    Nutzungsbedingungen, Rückgabe und Abweichungsregeln schriftlich festlegen.

    Der Vertrag darf die beschlossenen Eckpunkte nicht unbemerkt erweitern.

  6. 06
    Schritt 6

    Nutzung kontrollieren

    Kosten, Zustand, Änderungen und Ende der Überlassung laufend erfassen.

    Die Stiftung hält wesentliche Änderungen und die Rückgabe mit dem Ausgangsbeschluss verbunden.

Praxispunkt: Ein familiärer Konsens genügt für die Akte nicht. Der Vorstand sollte die konkrete Immobilie, den Nutzungsvorteil, die Begünstigtenstellung, die Kosten, den Zeitraum und das Ende der Überlassung in Beschluss und Vertrag gleich beschreiben.
Immobiliencheck

Ist die unentgeltliche Nutzung entscheidungsreif?

Fünf Fragen ordnen die wichtigsten Unterlagen vor einer Überlassung an einen Begünstigten.

Sie wissen schon, dass Sie eine Anfrage stellen wollen? Direkt zum Anfrageformular.

01 Frage 1

Sind Stiftungserklärung und Begünstigtenstellung vollständig geprüft?

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Die rechtliche Grundlage muss zuerst vervollständigt werden.

Ordnen Sie Stiftungserklärung, Stiftungszusatzurkunde, wirksame Änderungen und die Feststellung des Begünstigten. Markieren Sie Zweck, Leistungsregeln und Zuständigkeit.

02

Die Nutzung braucht eine klare rechtliche Einordnung.

Erfassen Sie die tatsächlichen Zahlungen, Kosten und Nutzer. Entscheiden Sie anschließend zwischen marktüblichem Mietvertrag und einer gedeckten unentgeltlichen Nutzungsleistung.

03

Der wirtschaftliche Nutzungsvorteil ist noch nicht belastbar.

Ermitteln Sie Vergleichsentgelt, Nutzungsumfang, Betriebskosten, Erhaltung und Investitionen. Legen Sie Wertansatz und Kostenverteilung dem Beschluss zugrunde.

04

Zuständigkeit oder Interessenkonflikt muss vor der Entscheidung geklärt werden.

Prüfen Sie die Mitwirkung betroffener Vorstandsmitglieder, mögliche Genehmigungen und den richtigen Entscheidungsweg. Halten Sie Ausstand und Begründung in derselben Akte fest.

05

Die Nutzungsdauer und Rückgabe sind noch nicht ausreichend geregelt.

Regeln Sie Beginn, Dauer, Ende, Rückgabe, Umbauten, weitere Bewohner und Kostenänderungen. Stimmen Sie diese Punkte mit dem Beschluss und dem gewählten Vertragsmodell ab.

06

Die Nutzungsregelung kann als konkrete Vorstandsentscheidung vorbereitet werden.

Führen Sie Urkunden, Status, Wertansatz, Kosten, Zuständigkeit, Konfliktprüfung, Beschluss und Vertrag in einer vollständigen Akte zusammen.

Häufige Fragen

Unentgeltliche Nutzung einer Stiftungsimmobilie

Darf eine Privatstiftung einem Begünstigten eine Immobilie kostenlos überlassen? +
Das kann zulässig sein, wenn Begünstigtenstellung, Stiftungserklärung, Stiftungszweck, Zuständigkeit und Gläubigerschutz die konkrete Leistung tragen. Die Nutzung, ihr wirtschaftlicher Vorteil und ihre Dauer müssen nachvollziehbar dokumentiert werden.
Ist eine kostenlose Wohnungsnutzung eine Zuwendung? +
Eine kostenlose Nutzung verschafft dem Begünstigten einen wirtschaftlichen Vorteil und kann als Zuwendung einzuordnen sein. Für die genaue rechtliche und steuerliche Beurteilung sind Nutzung, Kosten, Vertragsform und Urkundenlage maßgeblich.
Wie wird der Nutzungsvorteil bewertet? +
Die Akte sollte Vergleichsentgelte, Lage, Größe, Zustand, Nutzungsart, Dauer, übernommene Betriebskosten und Investitionen abbilden. Ein Wertansatz muss die konkrete Nutzung und die damit verbundenen Lasten erklären.
Was muss der Vorstand beschließen? +
Der Beschluss sollte Urkundenfassung, Begünstigtenstatus, Immobilie, Nutzungsberechtigte, Dauer, Wert des Vorteils, Kosten, Zweckbezug, Zuständigkeit und Rückgabe regeln. Wesentliche spätere Änderungen brauchen eine neue Prüfung.
Was gilt, wenn ein Vorstandsmitglied selbst die Immobilie nutzt? +
Dann ist der Interessenkonflikt gesondert zu prüfen. Bei einem Rechtsgeschäft der Privatstiftung mit einem Vorstandsmitglied kann § 17 Abs 5 PSG die Genehmigung der übrigen Vorstandsmitglieder und des Gerichts verlangen, wenn kein Aufsichtsrat besteht.
Themen
PrivatstiftungStiftungsimmobilieBegünstigteUnentgeltliche NutzungNutzungsvorteilStiftungserklärungStiftungsvorstandZuwendung

Konflikt in der Stiftung, blockierter Vorstand, offene Auskunft?

Im Stiftungsrecht zählen Struktur, Fristen und Beweise. Rufen Sie direkt an oder schreiben Sie uns, Rückruf innerhalb eines Werktags.

Direkter Draht in die Kanzlei.

Anschrift

BRANDAUER Rechtsanwälte GmbH Giselakai 51 5020 Salzburg