Privatstiftung
Stiftungsvorstand

Haftung des Stiftungsprüfers: Fehler im Prüfungsbericht richtig einordnen

Wann haftet ein Stiftungsprüfer für einen fehlerhaften Prüfungsbericht? Prüfauftrag, Pflichtverletzung, Schaden und Anspruchsdurchsetzung nach PSG und UGB.

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Ihr Mandat wird im Team betreut. Wir bündeln Gesellschaftsrecht, Vermögensnachfolge, Immobilienrecht und streitige Durchsetzung, prüfen Stiftungserklärung, Organbeschlüsse, Auskunftsansprüche und Haftungsfragen und benennen klar die nächsten Schritte. Mag. Bernhard Brandauer verantwortet die anwaltliche Beratung; je nach Sachverhalt arbeiten weitere spezialisierte Juristinnen und Juristen der Kanzlei mit.

24. August 2026, Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt

Ein fehlerhafter Prüfungsbericht kann für eine Privatstiftung weitreichende Folgen haben. Übersieht der Stiftungsprüfer eine wesentliche Pflichtverletzung, eine unvollständige Rechnungslegung oder einen relevanten Interessenkonflikt, stellt sich die Frage nach seiner eigenen Verantwortlichkeit. Entscheidend ist nicht jede abweichende fachliche Einschätzung, sondern die konkrete Verletzung des Prüfauftrags.

§ 21 Abs. 2 PSG verweist für die Verantwortlichkeit des Stiftungsprüfers sinngemäß auf die Abschlussprüferhaftung. Deshalb müssen Prüfauftrag, Informationsgrundlage, Feststellung, Schaden und Ursachenzusammenhang gemeinsam rekonstruiert werden. Ein ungünstiges Ergebnis allein beweist noch keine Haftung.

Dieser Beitrag erklärt, wann ein Anspruch der Privatstiftung gegen den Stiftungsprüfer in Betracht kommt, welche Unterlagen den Vorwurf tragen und wie Vorstand, Begünstigte und weitere Organe die nächsten Schritte sinnvoll ordnen. Die Schwerpunktseite zu Stiftungsvorstand und Haftung behandelt davon getrennt die Eigenverantwortung des Vorstands.

Was der Stiftungsprüfer nach dem PSG prüfen muss

Der Stiftungsprüfer ist neben dem Stiftungsvorstand das zwingend vorgesehene Kontrollorgan der Privatstiftung. Nach § 21 Abs. 1 PSG prüft er den Jahresabschluss einschließlich der Buchführung und den Lagebericht innerhalb von drei Monaten ab Vorlage. Für Gegenstand und Umfang der Prüfung verweist das PSG sinngemäß auf § 269 Abs. 1 UGB, für das Auskunftsrecht auf § 272 UGB.

Der Lagebericht darf nicht auf eine reine Zahlenübersicht verkürzt werden. Nach § 18 PSG muss er auch auf die Erfüllung des Stiftungszwecks eingehen. Je nach Vermögensstruktur können daher etwa Beteiligungen, Liegenschaften, Darlehen, Zuwendungen, Rückstellungen oder anhängige Rechtsstreitigkeiten für die Prüfung relevant sein.

Der Prüfungsauftrag bedeutet aber keine allgemeine Geschäftsführungsaufsicht. Der Stiftungsprüfer entscheidet nicht anstelle des Vorstands, ob eine Investition wirtschaftlich klug war. Er muss jedoch die ihm gesetzlich zugewiesenen Prüfungen gewissenhaft und unparteiisch durchführen und erkennbare Widersprüche in den Unterlagen angemessen behandeln.

Die Grundlagen zu Bestellung und Prüfungsbericht zeigen, wie Bestellung, Unabhängigkeit und Dreimonatsfrist funktionieren. Für die Haftungsfrage geht es nun um den nächsten Schritt: Was passiert, wenn die Prüfung ihren gesetzlich geschuldeten Zweck verfehlt?

Haftungsprüfung

Vier Fragen entscheiden über den Haftungsvorwurf

Ein fehlerhafter Bericht ist rechtlich erst dann ergiebig, wenn sich der konkrete Prüfungsfehler mit einem ersatzfähigen Schaden verbinden lässt.

Arbeitsstruktur für die Prüfung eines möglichen Anspruchs
Prüffrage Worauf es ankommt Typischer Nachweis
Auftrag Welche Prüfung war nach § 21 PSG und § 269 UGB geschuldet? PSG, Jahresabschluss, Buchführung, Lagebericht und Prüfungsauftrag
Pflichtverletzung Welche wesentliche Information oder Unstimmigkeit blieb ungeprüft? Prüfungsunterlagen, Nachfragen, Berichtsentwürfe und Korrespondenz
Schaden Welcher Vermögensnachteil ist der Stiftung tatsächlich entstanden? Zahlungsbelege, Verträge, Bewertungen und Sanierungsaufwand
Ursache Hätte eine pflichtgemäße Prüfung den Schaden verhindert oder vermindert? Chronologie, Alternativverlauf und fachliche Rekonstruktion

Die konkrete Reichweite des Prüfauftrags und die anwendbaren Haftungsbegrenzungen hängen von den Unterlagen und der rechtlichen Einordnung ab.

Wann ein fehlerhafter Prüfungsbericht relevant wird

Ein Bericht kann inhaltlich angreifbar sein, ohne dass daraus bereits ein Schadenersatzanspruch folgt. Zu unterscheiden sind ein bloßer Meinungsunterschied, ein nachträglich anders bewerteter Sachverhalt und eine Pflichtverletzung bei der Prüfung. Maßgeblich ist, ob der Stiftungsprüfer eine für den Prüfauftrag wesentliche Information bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte aufgreifen müssen.

Ein möglicher Fehler kann darin liegen, dass ein wesentlicher Buchungsfehler trotz ausreichender Hinweise nicht weiterverfolgt wird. Ebenso kann eine unzureichende Prüfung des Lageberichts, eine nicht nachvollziehbare Behandlung von Zuwendungen oder eine übergangene verbundene Gesellschaft relevant werden. Nicht jede fehlende Zusatzfrage genügt. Der Prüfungsumfang muss am Gesetz, an den vorgelegten Unterlagen und an den erkennbaren Risiken gemessen werden.

§ 21 Abs. 2 PSG verweist für die Verantwortlichkeit auf § 275 HGB sinngemäß. Die heute geltende Abschlussprüferregelung des § 275 UGB knüpft die Ersatzpflicht an eine vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzung, einen Schaden und die Verursachung durch die Pflichtverletzung. Für die konkrete Haftungshöhe und mögliche Begrenzungen ist die anwendbare Fassung gesondert zu prüfen.

Der OGH hat in 6 Ob 2/25z vom 26. März 2025 die Funktion des Stiftungsprüfers als unabhängiges Kontrollorgan hervorgehoben. Die Entscheidung betrifft die Bestellung und nicht die abschließende Schadenersatzprüfung. Sie verdeutlicht aber, warum die Kontrollaufgabe nicht auf eine bloße Formalprüfung reduziert werden darf.

Wichtig: Ein kritischer Prüfungsbericht und ein fehlerhafter Prüfungsbericht sind nicht dasselbe. Für den Anspruch muss konkret feststehen, welche Prüfpflicht verletzt wurde, welche Information damals vorlag und welcher Schaden gerade dadurch eingetreten ist.

Welche Unterlagen den Anspruch gegen den Prüfer belegen

Am Anfang steht die vollständige Prüfungsakte. Dazu gehören der an den Stiftungsprüfer übergebene Jahresabschluss, die Buchführung, der Lagebericht, Belege, Verträge, Beschlüsse, Bewertungen und die Kommunikation über Nachfragen. Auch frühere Prüfungsberichte können zeigen, ob ein Problem wiederholt aufgetreten ist oder bereits ausdrücklich angesprochen wurde.

Die Stiftung sollte den zeitlichen Ablauf in einer Chronologie festhalten. Wann wurde welche Unterlage übermittelt? Wann verlangte der Prüfer Ergänzungen? Wann erhielt der Vorstand einen Berichtsentwurf? Wann wurde eine Feststellung behandelt oder nicht behandelt? Die Dreimonatsfrist nach § 21 Abs. 1 PSG läuft ab Vorlage. Für die Haftungsfrage ist darüber hinaus wichtig, wann eine konkrete Information tatsächlich verfügbar war.

Besonders aussagekräftig sind dokumentierte Hinweise auf Unstimmigkeiten. Ein Vorstandsprotokoll, eine E-Mail des Steuerberaters, ein Bewertungsbericht oder eine Anfrage eines anderen Organs kann zeigen, dass ein Risiko erkennbar war. Fehlt ein solcher Hinweis, darf das nicht automatisch durch eine spätere Schadenshöhe ersetzt werden.

Der Beitrag zur Sonderprüfung nach § 31 PSG erklärt ein anderes Kontrollinstrument. Eine Sonderprüfung kann konkrete Unredlichkeiten oder grobe Verletzungen des Gesetzes oder der Stiftungserklärung untersuchen. Sie ersetzt nicht automatisch die Haftungsklage, kann aber für die Sachverhaltsaufklärung erheblich sein.

Vorgehen

Vom Prüfungsfehler zur belastbaren Anspruchsprüfung

Eine klare Reihenfolge verhindert, dass Berichtskritik und Schadenersatz vorschnell gleichgesetzt werden.

  1. 01
    Schritt 1

    Prüfauftrag und Berichtsgegenstand sichern

    PSG, UGB, Jahresabschluss, Buchführung und Lagebericht zusammenstellen.

    Die rechtliche Prüfpflicht muss aus dem gesetzlichen Auftrag und den tatsächlich vorgelegten Unterlagen abgeleitet werden.

    Rechtsgrundlagen: § 21 PSG, § 269 UGB

  2. 02
    Schritt 2

    Übersehene Information genau benennen

    Buchung, Vertrag, Bewertung oder Pflichtverletzung konkret zuordnen.

    Eine pauschale Kritik am Bericht reicht nicht. Die relevante Information und ihr Bezug zum Prüfauftrag müssen feststehen.
  3. 03
    Schritt 3

    Schaden der Privatstiftung berechnen

    Vermögensnachteil, Folgekosten und ersparte Nachteile trennen.

    Der Schaden ist der Stiftung zuzuordnen. Ein persönlicher Nachteil eines Begünstigten ist davon zu unterscheiden.
  4. 04
    Schritt 4

    Ursachenverlauf rekonstruieren

    Prüfen, welche Entscheidung bei richtiger Prüfung möglich gewesen wäre.

    Die hypothetische Entwicklung muss mit Unterlagen und wirtschaftlich plausiblen Alternativen belegt werden.
  5. 05
    Schritt 5

    Anspruch und weitere Kontrolle abstimmen

    Sicherung, Vergleich, Klage und Sonderprüfung in die richtige Reihenfolge bringen.

    Vorstand und übrige Organe müssen Zuständigkeit, Interessenkonflikte und den Schutz der Stiftung gemeinsam beachten.

Wer den Schadenersatzanspruch durchsetzen kann

Der Schaden aus einer Pflichtverletzung des Stiftungsprüfers ist grundsätzlich der Privatstiftung zugeordnet. Das folgt aus der Organstellung und dem Prüfauftrag. Die Stiftung ist daher von einem persönlichen Vermögensnachteil eines Begünstigten oder Stifters zu unterscheiden.

Der Stiftungsvorstand muss prüfen, ob ein Anspruch gesichert, außergerichtlich verfolgt oder gerichtlich geltend gemacht werden soll. Besteht ein Konflikt innerhalb des Vorstands, können Vertretung, Beschlussfassung und weitere Organrechte entscheidend werden. Eine betroffene Person darf nicht über den eigenen Interessenkonflikt hinweg für die Stiftung handeln.

Begünstigte haben nach § 30 PSG ein Recht auf Auskunft über die Erfüllung des Stiftungszwecks und auf Einsicht in Jahresabschluss, Lagebericht, Prüfungsbericht, Bücher, Stiftungsurkunde und Stiftungszusatzurkunde. Dieses Informationsrecht ist ein eigener Weg. Es macht den Begünstigten aber nicht automatisch zum Inhaber des Schadenersatzanspruchs gegen den Stiftungsprüfer.

Die Übersicht zu den Auskunftsrechten von Begünstigten erklärt, wie Unterlagen angefordert und bei ausbleibender Reaktion gerichtliche Schritte vorbereitet werden können. Für die Anspruchsdurchsetzung bleibt zusätzlich zu klären, welche Stiftungsgremien zuständig sind und welche Beweise gesichert werden müssen.

Prüfbericht, Sonderprüfung und Klage auseinanderhalten

Der jährliche Prüfungsbericht nach § 21 PSG dokumentiert die gesetzliche Abschlussprüfung. Er ist den übrigen Organen der Privatstiftung vorzulegen. Ein negativer oder eingeschränkter Bestätigungsvermerk kann auf Probleme hinweisen, beantwortet aber nicht jede Frage nach dem Schaden und der persönlichen Verantwortlichkeit des Prüfers.

Die Sonderprüfung nach § 31 PSG richtet sich auf konkrete behauptete Unredlichkeiten oder grobe Verletzungen des Gesetzes oder der Stiftungserklärung. Sie kann zur Aufklärung dienen, setzt aber einen eigenen Antrag und die gesetzlichen Voraussetzungen voraus. Der Prüfungsbericht und eine Sonderprüfung verfolgen somit unterschiedliche Ziele.

Auch eine ordnungsgemäße Sonderprüfung nimmt dem Vorstand die Entscheidung über Sicherung und Durchsetzung nicht ab. Zu prüfen sind unter anderem Verjährungsrisiken, Beweissicherung, mögliche Mitverursachung und die Frage, ob ein Vergleich der Stiftung besser dient als ein sofortiger Prozess. Konkrete Fristen sollten nicht aus allgemeinen Mustern übernommen werden, sondern anhand des Anspruchs und des Einzelfalls geprüft werden.

Erste Orientierung

Wo liegt der nächste Schritt bei einem fehlerhaften Prüfbericht?

Beantworten Sie drei kurze Fragen. Das Ergebnis zeigt, welche Unterlagen und Entscheidungen zuerst geordnet werden sollten.

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01 Frage 1

Was ist aktuell bekannt?

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Prüfungsfehler, Schaden und Ursachenverlauf können gemeinsam bewertet werden.

Ordnen Sie Prüfauftrag, übersehene Information, Schaden und hypothetischen Alternativverlauf. Danach lässt sich die Verantwortlichkeit des Stiftungsprüfers nach § 21 Abs. 2 PSG und § 275 UGB näher prüfen.

02

Die Grundlage für eine Haftungsprüfung muss zuerst vervollständigt werden.

Sichern Sie Jahresabschluss, Buchführung, Lagebericht, Prüfungsbericht, Nachfragen und Organprotokolle. Erst die damalige Informationslage zeigt, ob eine konkrete Prüfungspflicht verletzt worden sein kann.

03

Der Ursachenverlauf zwischen Bericht und Schaden ist noch offen.

Rekonstruieren Sie, welche Entscheidung bei einer pflichtgemäßen Prüfung möglich gewesen wäre. Trennen Sie den Prüfungsfehler von späteren Entscheidungen des Vorstands, Dritter oder anderer Berater.

Häufige Fragen

Haftung des Stiftungsprüfers in der Praxis

Haftet der Stiftungsprüfer für jede unrichtige Einschätzung? +
Nein. Maßgeblich ist, ob eine konkrete Pflicht aus § 21 PSG schuldhaft verletzt wurde und dadurch ein Schaden der Privatstiftung entstanden ist. Eine vertretbare fachliche Einschätzung und ein tatsächlicher Prüfungsfehler sind zu unterscheiden.
Wer kann einen Schadenersatzanspruch gegen den Stiftungsprüfer geltend machen? +
Der Anspruch ist grundsätzlich der Privatstiftung zugeordnet. Der Stiftungsvorstand muss Zuständigkeit, Interessenkonflikte, Beweissicherung und die wirtschaftlich sinnvolle Durchsetzung prüfen.
Kann eine Sonderprüfung den Anspruch gegen den Stiftungsprüfer ersetzen? +
Nein. Die Sonderprüfung nach § 31 PSG dient der Untersuchung konkreter behaupteter Unredlichkeiten oder grober Gesetzes- und Urkundenverletzungen. Sie kann die Aufklärung unterstützen, ersetzt aber nicht automatisch die Anspruchsprüfung.
Welche Unterlagen sind für die Haftungsprüfung besonders wichtig? +
Wichtig sind Prüfauftrag, Jahresabschluss, Buchführung, Lagebericht, Prüfungsbericht, Nachfragen, Protokolle und die Unterlagen zum späteren Schaden. Entscheidend ist die damalige Informationslage, nicht nur das nachträgliche Ergebnis.
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