Privatstiftung
Stiftungsvorstand

Bestelltes Stiftungsvorstandsmitglied lehnt das Amt ab: Ersatzbestellung und Handlungsfähigkeit

Lehnt ein bestelltes Stiftungsvorstandsmitglied das Amt ab, kann ein gesetzlich erforderliches Mitglied fehlen. So prüfen Sie Ersatzbestellung und Vertretung.

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Ihr Mandat wird im Team betreut. Wir bündeln Gesellschaftsrecht, Vermögensnachfolge, Immobilienrecht und streitige Durchsetzung, prüfen Stiftungserklärung, Organbeschlüsse, Auskunftsansprüche und Haftungsfragen und benennen klar die nächsten Schritte. Mag. Bernhard Brandauer verantwortet die anwaltliche Beratung; je nach Sachverhalt arbeiten weitere spezialisierte Juristinnen und Juristen der Kanzlei mit.

13. September 2026, Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt

Lehnt eine bestellte Person das Amt als Stiftungsvorstandsmitglied ab, fehlt ein erforderliches Organmitglied. Die Privatstiftung muss dann rasch klären, ob der Stiftungsvorstand noch gesetzes- und stiftungserklärungskonform besetzt ist und wer die Stiftung wirksam vertreten kann.

§ 15 Abs 1 PSG verlangt mindestens drei Mitglieder. § 27 Abs 1 PSG gibt dem Gericht einen eigenen Bestellungsweg, wenn die nach Gesetz oder Stiftungserklärung vorgeschriebenen Mitglieder fehlen. Für die Annahme oder Ablehnung der Bestellung sind außerdem die konkrete Erklärung, ihr Zugang und die Stiftungserklärung zu prüfen.

Dieser Beitrag ordnet den Fall von der ersten Ablehnung bis zur Ersatzbestellung ein. Die gerichtliche Bestellung bei einem fehlenden Vorstandsmitglied behandelt die allgemeine Ausgangslage. Für die laufende Zeichnungsbefugnis ist die Übersicht zu Vertretung und Zeichnungsbefugnis hilfreich.

Was die Ablehnung der Bestellung rechtlich auslöst

Die Bestellung einer Person und die Übernahme des Amts sind zwei Fragen. Aus dem Bestellungsakt allein lässt sich bei einer ausdrücklichen Ablehnung nicht sicher ableiten, dass die Person das Amt ausüben will. Maßgeblich sind der genaue Wortlaut der Erklärung, ihr Zugang beim richtigen Empfänger, der zeitliche Ablauf und die Regeln der Stiftungserklärung.

Die allgemeinen Regeln des ABGB über rechtsgeschäftliche Erklärungen und den Vertragsabschluss, insbesondere §§ 861 ff ABGB, helfen bei der Einordnung von Erklärung, Zugang und Auslegung. Sie ersetzen die Sonderregeln des Privatstiftungsgesetzes nicht. Ob eine Annahme ausdrücklich, schlüssig oder überhaupt wirksam erklärt wurde, darf deshalb nicht aus einer bloßen Firmenbucheintragung abgeleitet werden.

Für die Praxis sollte die Ablehnung mit Datum, Absender, Empfänger und Inhalt gesichert werden. Eine bloße telefonische Mitteilung lässt häufig offen, ob die Person endgültig ablehnt, nur eine Frist zur Prüfung benötigt oder Bedingungen für die Amtsübernahme nennt.

Entscheidungspunkt

Annahme, Ablehnung und offene Erklärung trennen

Die weitere Maßnahme hängt vom festgestellten Erklärungsinhalt und vom tatsächlichen Organstand ab.

Die Stiftungserklärung und die Originalunterlagen bleiben maßgeblich.
Feststellung Rechtliche Frage Nächster Schritt
Ausdrückliche Ablehnung Fehlt die Person als tatsächlich verfügbares Organmitglied? Organstand feststellen und Ersatzbestellung vorbereiten
Annahme erklärt Welche Vertretungsregel gilt ab diesem Zeitpunkt? Bestellung, Musterzeichnung und Firmenbuch abgleichen
Erklärung unklar Liegt eine endgültige Ablehnung oder nur eine Rückfrage vor? Original erklären lassen und Fristlage sichern
Bestellung unwirksam oder unvollständig Welche Vorgaben macht die Stiftungserklärung? Bestellungsweg und gerichtliche Zuständigkeit prüfen

Eine Firmenbucheintragung beantwortet die Frage nach der Erklärung nicht allein. Die Vertretungswirkung ist gesondert nach § 17 PSG und der Stiftungserklärung zu prüfen.

Wann § 27 Abs 1 PSG eine Ersatzbestellung ermöglicht

§ 27 Abs 1 PSG knüpft an das Fehlen eines nach Gesetz oder Stiftungserklärung vorgeschriebenen Mitglieds eines Stiftungsorgans an. Fehlt nach einer wirksamen Ablehnung ein erforderliches Vorstandsmitglied, kann das Gericht dieses Mitglied auf Antrag oder von Amts wegen bestellen. Der Antrag sollte den Ausfall und die konkrete Besetzungslücke nachvollziehbar belegen.

Die Prüfung beginnt mit § 15 PSG. Der Stiftungsvorstand muss aus wenigstens drei Mitgliedern bestehen; zwei Mitglieder müssen ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem EU-Mitgliedstaat oder einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens haben. Zusätzlich gelten die gesetzlichen Ausschlüsse für Begünstigte, bestimmte Angehörige, juristische Personen und weitere in § 15 PSG genannte Konstellationen.

Die Ersatzbestellung darf daher nicht allein auf die Verfügbarkeit einer Wunschperson gestützt werden. Vorzulegen sind die Stiftungserklärung, allfällige Zusatzurkunden, der aktuelle Firmenbuchstand, der Bestellungsakt, die Ablehnung und die Informationen zu den gesetzlichen Voraussetzungen der vorgeschlagenen Person.

Wie die Handlungsfähigkeit bis zur Bestellung geprüft wird

§ 17 Abs 1 PSG weist dem Stiftungsvorstand die Verwaltung und Vertretung der Privatstiftung sowie die Sorge für die Erfüllung des Stiftungszwecks zu. Für die Zeichnung gilt nach § 17 Abs 3 PSG grundsätzlich die gemeinschaftliche Vertretung sämtlicher Mitglieder, sofern die Stiftungserklärung keine andere Regel enthält. Die konkrete Vertretungsbefugnis muss daher für jede dringende Maßnahme gesondert geprüft werden.

Ein fehlendes Mitglied macht nicht automatisch jede Handlung der verbleibenden Mitglieder unwirksam. Ebenso wenig darf aus einer allgemeinen Dringlichkeit eine neue Vertretungsmacht abgeleitet werden. Entscheidend sind die Stiftungserklärung, die eingetragene Vertretungsregel, die Zahl der verbleibenden Mitglieder und die konkrete Erklärung oder Zeichnung.

Besondere Aufmerksamkeit verdienen Zahlungen, Fristwahrung, laufende Vertragsverhandlungen, Bankvollmachten und digitale Zugänge. Die Stiftung sollte eine kurze Liste der unaufschiebbaren Vorgänge erstellen und bei jedem Punkt die handelnde Person, die Vertretungsgrundlage und die erforderliche Dokumentation festhalten.

Die Ablehnung allein beantwortet die Vertretungsfrage nicht. Vor einer dringenden Erklärung oder Zahlung müssen Organstand, Stiftungserklärung und konkrete Zeichnungsregel zusammengeführt werden. Ein gerichtlicher Bestellungsantrag und die Sicherung laufender Maßnahmen können parallel vorbereitet werden.
Ablauf

Von der Ablehnung zur wirksamen Ersatzbestellung

Eine datierte Akte verhindert, dass Erklärung, Organstand und Vertretung verwechselt werden.

  1. 01
    Erklärung

    Ablehnung im Original sichern

    Wortlaut, Zugang und Datum festhalten.

    Die Erklärung wird im vollständigen Wortlaut abgelegt. Unklarheiten zwischen endgültiger Ablehnung, Bedingung und bloßer Rückfrage werden gesondert markiert.

    Rechtsgrundlage: §§ 861 ff ABGB

  2. 02
    Organstand

    Mindestbesetzung abgleichen

    Mitglieder, Stiftungserklärung und Firmenbuch vergleichen.

    § 15 PSG und die konkrete Stiftungserklärung zeigen, ob ein vorgeschriebenes Mitglied fehlt.
  3. 03
    Vertretung

    Dringende Handlungen einordnen

    Zeichnung und Fristen für jeden Vorgang prüfen.

    § 17 PSG und die Vertretungsregel werden auf die konkrete Maßnahme angewendet. Eine allgemeine Dringlichkeit erweitert die Vertretungsmacht nicht.
  4. 04
    Person

    Ersatzperson auf Eignung prüfen

    Ausschlüsse und Aufenthaltsvoraussetzungen feststellen.

    Die vorgeschlagene Person muss die gesetzlichen und satzungsmäßigen Voraussetzungen erfüllen. Interessenkonflikte und Ausschlüsse werden dokumentiert.

    Rechtsgrundlage: § 15 PSG

  5. 05
    Gericht

    Antrag vollständig einbringen

    Ausfall, Lücke, Vorschlag und Dringlichkeit verbinden.

    § 27 Abs 1 PSG ermöglicht die gerichtliche Bestellung fehlender Mitglieder auf Antrag oder von Amts wegen.
  6. 06
    Übergang

    Bestellung und Register nachführen

    Annahme, Musterzeichnung und Vertretung dokumentieren.

    Nach der Bestellung werden Annahme, Vertretungsbefugnis und die erforderlichen Firmenbuchunterlagen geordnet umgesetzt.

    Rechtsgrundlage: § 15 Abs 5 PSG

Welche Unterlagen der Antrag für das Gericht braucht

Ein tragfähiger Antrag beschreibt den konkreten Sachverhalt in zeitlicher Reihenfolge. Er nennt den bisherigen Vorstand, den Bestellungsakt, die Ablehnung und den Zeitpunkt, ab dem die Besetzungslücke besteht. Der bloße Hinweis, ein Mitglied sei „nicht verfügbar“, reicht für die Einordnung regelmäßig nicht.

Zur Akte gehören die aktuelle Stiftungserklärung und Zusatzurkunden, der Firmenbuchauszug, Bestellungsbeschlüsse, die vollständige Ablehnung samt Zugangsnachweis und eine Übersicht der laufenden Maßnahmen. Für die vorgeschlagene Ersatzperson sind jene Angaben beizulegen, die ihre persönliche Eignung und das Fehlen gesetzlicher Ausschlüsse nachvollziehbar machen.

Die Dringlichkeit sollte anhand konkreter Folgen erklärt werden. Dazu zählen etwa ein bevorstehender Fristablauf, eine notwendige Vertragserklärung oder eine blockierte Verwaltung. Die Begründung bleibt auf überprüfbare Tatsachen beschränkt und trennt die gerichtliche Bestellung von allfälligen Haftungs- oder Schadenersatzfragen.

Was nach der Ersatzbestellung zu dokumentieren ist

Nach einer gerichtlichen Bestellung ist zuerst zu klären, ob die bestellte Person das Amt annimmt und ab wann sie ihre Funktion ausübt. Die Erklärung wird mit Datum und Zugang gesichert. Bei einer neuerlichen Ablehnung beginnt die Prüfung des § 27 Abs 1 PSG erneut, soweit dadurch wieder ein vorgeschriebenes Mitglied fehlt.

Die Eintragung im Firmenbuch ist ohne Verzug anzumelden. § 15 Abs 5 PSG verlangt den Nachweis der Bestellung oder Änderung in öffentlich beglaubigter Form sowie die öffentlich beglaubigte Musterzeichnung. Die Registermeldung ersetzt die interne Übergabe nicht. Beschlüsse, Vollmachten, Kontaktdaten, Bankunterlagen und digitale Zugänge müssen nachvollziehbar übergeben werden.

Für die Übergabe sollte die Stiftung außerdem offene Beschlüsse, Fristen, Verträge, Prüfberichte und mögliche Interessenkonflikte erfassen. Die Einordnung von Rücktritt und Übergabe zeigt, welche Fragen bei einem Wechsel des Vorstands regelmäßig getrennt zu prüfen sind. Eine spätere Änderung der Stifterrechte nach einem Todesfall folgt wiederum eigenen Regeln, die im Beitrag zu Stiftertod, Organen und Änderungen dargestellt werden.

Erste Orientierung

Braucht die Privatstiftung eine Ersatzbestellung?

Der Entscheidungsbaum ordnet Erklärung, Organstand und nächste Unterlagen. Er ersetzt keine Prüfung der Stiftungserklärung.

Sie wissen schon, dass Sie eine Anfrage stellen wollen? Direkt zum Anfrageformular.

01 Frage 1

Hat die bestellte Person das Amt ausdrücklich angenommen?

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Die Erklärung muss zuerst geklärt werden.

Fordern Sie den vollständigen Erklärungsinhalt mit Datum und Zugang an. Erst danach lässt sich der Organstand sicher bewerten.

02

Die Akte ist noch nicht beweissicher.

Ordnen Sie die Kommunikation chronologisch und sichern Sie die Erklärung. Telefonische Aussagen sollten schriftlich bestätigt werden.

03

Der Organstand braucht eine genaue Prüfung.

Gleichen Sie Stiftungserklärung, Firmenbuch und tatsächliche Annahmeerklärungen ab. Die bloße Registerlage beantwortet die Frage nicht vollständig.

04

Ein gerichtlicher Bestellungsantrag kann vorbereitet werden.

Dokumentieren Sie die Besetzungslücke, die geeignete Ersatzperson und die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 27 Abs 1 PSG.

05

Bestellung und Handlungsfähigkeit müssen parallel gesichert werden.

Ordnen Sie jede dringende Maßnahme nach § 17 PSG und bereiten Sie den Antrag nach § 27 Abs 1 PSG mit denselben aktuellen Unterlagen vor.

Häufige Fragen

Ersatzbestellung bei abgelehntem Stiftungsvorstandsamt

Ist die Bestellung wirksam, wenn die Person das Amt ablehnt? +
Die Bestellung und die Amtsübernahme sind getrennt zu prüfen. Bei einer ausdrücklichen Ablehnung kann ein erforderliches Mitglied fehlen. Wortlaut, Zugang, Stiftungserklärung und tatsächlicher Organstand müssen gemeinsam bewertet werden.
Wer bestellt das Ersatzmitglied? +
Fehlen nach Gesetz oder Stiftungserklärung vorgeschriebene Mitglieder eines Stiftungsorgans, hat das Gericht sie nach § 27 Abs 1 PSG auf Antrag oder von Amts wegen zu bestellen.
Dürfen die übrigen Vorstandsmitglieder sofort allein handeln? +
Das hängt von § 17 PSG, der Stiftungserklärung, der eingetragenen Vertretungsregel und der konkreten Maßnahme ab. Eine Ablehnung erweitert die Vertretungsmacht nicht automatisch.
Welche Unterlagen sind für den Antrag wichtig? +
Wichtig sind Stiftungserklärung und Zusatzurkunden, Firmenbuchauszug, Bestellungsakt, Ablehnung mit Zugangsnachweis, Organstand, Angaben zur Ersatzperson und konkrete Gründe für die Dringlichkeit.
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