Ablehnung im Original sichern
Wortlaut, Zugang und Datum festhalten.
Rechtsgrundlage: §§ 861 ff ABGB
Lehnt ein bestelltes Stiftungsvorstandsmitglied das Amt ab, kann ein gesetzlich erforderliches Mitglied fehlen. So prüfen Sie Ersatzbestellung und Vertretung.
BRANDAUER Rechtsanwälte
Stiftungsrecht-Team, Salzburg und österreichweit
Ihr Mandat wird im Team betreut. Wir bündeln Gesellschaftsrecht, Vermögensnachfolge, Immobilienrecht und streitige Durchsetzung, prüfen Stiftungserklärung, Organbeschlüsse, Auskunftsansprüche und Haftungsfragen und benennen klar die nächsten Schritte. Mag. Bernhard Brandauer verantwortet die anwaltliche Beratung; je nach Sachverhalt arbeiten weitere spezialisierte Juristinnen und Juristen der Kanzlei mit.
Lehnt eine bestellte Person das Amt als Stiftungsvorstandsmitglied ab, fehlt ein erforderliches Organmitglied. Die Privatstiftung muss dann rasch klären, ob der Stiftungsvorstand noch gesetzes- und stiftungserklärungskonform besetzt ist und wer die Stiftung wirksam vertreten kann.
§ 15 Abs 1 PSG verlangt mindestens drei Mitglieder. § 27 Abs 1 PSG gibt dem Gericht einen eigenen Bestellungsweg, wenn die nach Gesetz oder Stiftungserklärung vorgeschriebenen Mitglieder fehlen. Für die Annahme oder Ablehnung der Bestellung sind außerdem die konkrete Erklärung, ihr Zugang und die Stiftungserklärung zu prüfen.
Dieser Beitrag ordnet den Fall von der ersten Ablehnung bis zur Ersatzbestellung ein. Die gerichtliche Bestellung bei einem fehlenden Vorstandsmitglied behandelt die allgemeine Ausgangslage. Für die laufende Zeichnungsbefugnis ist die Übersicht zu Vertretung und Zeichnungsbefugnis hilfreich.
Die Bestellung einer Person und die Übernahme des Amts sind zwei Fragen. Aus dem Bestellungsakt allein lässt sich bei einer ausdrücklichen Ablehnung nicht sicher ableiten, dass die Person das Amt ausüben will. Maßgeblich sind der genaue Wortlaut der Erklärung, ihr Zugang beim richtigen Empfänger, der zeitliche Ablauf und die Regeln der Stiftungserklärung.
Die allgemeinen Regeln des ABGB über rechtsgeschäftliche Erklärungen und den Vertragsabschluss, insbesondere §§ 861 ff ABGB, helfen bei der Einordnung von Erklärung, Zugang und Auslegung. Sie ersetzen die Sonderregeln des Privatstiftungsgesetzes nicht. Ob eine Annahme ausdrücklich, schlüssig oder überhaupt wirksam erklärt wurde, darf deshalb nicht aus einer bloßen Firmenbucheintragung abgeleitet werden.
Für die Praxis sollte die Ablehnung mit Datum, Absender, Empfänger und Inhalt gesichert werden. Eine bloße telefonische Mitteilung lässt häufig offen, ob die Person endgültig ablehnt, nur eine Frist zur Prüfung benötigt oder Bedingungen für die Amtsübernahme nennt.
Die weitere Maßnahme hängt vom festgestellten Erklärungsinhalt und vom tatsächlichen Organstand ab.
| Feststellung | Rechtliche Frage | Nächster Schritt |
|---|---|---|
| Ausdrückliche Ablehnung | Fehlt die Person als tatsächlich verfügbares Organmitglied? | Organstand feststellen und Ersatzbestellung vorbereiten |
| Annahme erklärt | Welche Vertretungsregel gilt ab diesem Zeitpunkt? | Bestellung, Musterzeichnung und Firmenbuch abgleichen |
| Erklärung unklar | Liegt eine endgültige Ablehnung oder nur eine Rückfrage vor? | Original erklären lassen und Fristlage sichern |
| Bestellung unwirksam oder unvollständig | Welche Vorgaben macht die Stiftungserklärung? | Bestellungsweg und gerichtliche Zuständigkeit prüfen |
Eine Firmenbucheintragung beantwortet die Frage nach der Erklärung nicht allein. Die Vertretungswirkung ist gesondert nach § 17 PSG und der Stiftungserklärung zu prüfen.
§ 27 Abs 1 PSG knüpft an das Fehlen eines nach Gesetz oder Stiftungserklärung vorgeschriebenen Mitglieds eines Stiftungsorgans an. Fehlt nach einer wirksamen Ablehnung ein erforderliches Vorstandsmitglied, kann das Gericht dieses Mitglied auf Antrag oder von Amts wegen bestellen. Der Antrag sollte den Ausfall und die konkrete Besetzungslücke nachvollziehbar belegen.
Die Prüfung beginnt mit § 15 PSG. Der Stiftungsvorstand muss aus wenigstens drei Mitgliedern bestehen; zwei Mitglieder müssen ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem EU-Mitgliedstaat oder einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens haben. Zusätzlich gelten die gesetzlichen Ausschlüsse für Begünstigte, bestimmte Angehörige, juristische Personen und weitere in § 15 PSG genannte Konstellationen.
Die Ersatzbestellung darf daher nicht allein auf die Verfügbarkeit einer Wunschperson gestützt werden. Vorzulegen sind die Stiftungserklärung, allfällige Zusatzurkunden, der aktuelle Firmenbuchstand, der Bestellungsakt, die Ablehnung und die Informationen zu den gesetzlichen Voraussetzungen der vorgeschlagenen Person.
§ 17 Abs 1 PSG weist dem Stiftungsvorstand die Verwaltung und Vertretung der Privatstiftung sowie die Sorge für die Erfüllung des Stiftungszwecks zu. Für die Zeichnung gilt nach § 17 Abs 3 PSG grundsätzlich die gemeinschaftliche Vertretung sämtlicher Mitglieder, sofern die Stiftungserklärung keine andere Regel enthält. Die konkrete Vertretungsbefugnis muss daher für jede dringende Maßnahme gesondert geprüft werden.
Ein fehlendes Mitglied macht nicht automatisch jede Handlung der verbleibenden Mitglieder unwirksam. Ebenso wenig darf aus einer allgemeinen Dringlichkeit eine neue Vertretungsmacht abgeleitet werden. Entscheidend sind die Stiftungserklärung, die eingetragene Vertretungsregel, die Zahl der verbleibenden Mitglieder und die konkrete Erklärung oder Zeichnung.
Besondere Aufmerksamkeit verdienen Zahlungen, Fristwahrung, laufende Vertragsverhandlungen, Bankvollmachten und digitale Zugänge. Die Stiftung sollte eine kurze Liste der unaufschiebbaren Vorgänge erstellen und bei jedem Punkt die handelnde Person, die Vertretungsgrundlage und die erforderliche Dokumentation festhalten.
Eine datierte Akte verhindert, dass Erklärung, Organstand und Vertretung verwechselt werden.
Wortlaut, Zugang und Datum festhalten.
Rechtsgrundlage: §§ 861 ff ABGB
Mitglieder, Stiftungserklärung und Firmenbuch vergleichen.
Zeichnung und Fristen für jeden Vorgang prüfen.
Ausschlüsse und Aufenthaltsvoraussetzungen feststellen.
Rechtsgrundlage: § 15 PSG
Ausfall, Lücke, Vorschlag und Dringlichkeit verbinden.
Annahme, Musterzeichnung und Vertretung dokumentieren.
Rechtsgrundlage: § 15 Abs 5 PSG
Ein tragfähiger Antrag beschreibt den konkreten Sachverhalt in zeitlicher Reihenfolge. Er nennt den bisherigen Vorstand, den Bestellungsakt, die Ablehnung und den Zeitpunkt, ab dem die Besetzungslücke besteht. Der bloße Hinweis, ein Mitglied sei „nicht verfügbar“, reicht für die Einordnung regelmäßig nicht.
Zur Akte gehören die aktuelle Stiftungserklärung und Zusatzurkunden, der Firmenbuchauszug, Bestellungsbeschlüsse, die vollständige Ablehnung samt Zugangsnachweis und eine Übersicht der laufenden Maßnahmen. Für die vorgeschlagene Ersatzperson sind jene Angaben beizulegen, die ihre persönliche Eignung und das Fehlen gesetzlicher Ausschlüsse nachvollziehbar machen.
Die Dringlichkeit sollte anhand konkreter Folgen erklärt werden. Dazu zählen etwa ein bevorstehender Fristablauf, eine notwendige Vertragserklärung oder eine blockierte Verwaltung. Die Begründung bleibt auf überprüfbare Tatsachen beschränkt und trennt die gerichtliche Bestellung von allfälligen Haftungs- oder Schadenersatzfragen.
Nach einer gerichtlichen Bestellung ist zuerst zu klären, ob die bestellte Person das Amt annimmt und ab wann sie ihre Funktion ausübt. Die Erklärung wird mit Datum und Zugang gesichert. Bei einer neuerlichen Ablehnung beginnt die Prüfung des § 27 Abs 1 PSG erneut, soweit dadurch wieder ein vorgeschriebenes Mitglied fehlt.
Die Eintragung im Firmenbuch ist ohne Verzug anzumelden. § 15 Abs 5 PSG verlangt den Nachweis der Bestellung oder Änderung in öffentlich beglaubigter Form sowie die öffentlich beglaubigte Musterzeichnung. Die Registermeldung ersetzt die interne Übergabe nicht. Beschlüsse, Vollmachten, Kontaktdaten, Bankunterlagen und digitale Zugänge müssen nachvollziehbar übergeben werden.
Für die Übergabe sollte die Stiftung außerdem offene Beschlüsse, Fristen, Verträge, Prüfberichte und mögliche Interessenkonflikte erfassen. Die Einordnung von Rücktritt und Übergabe zeigt, welche Fragen bei einem Wechsel des Vorstands regelmäßig getrennt zu prüfen sind. Eine spätere Änderung der Stifterrechte nach einem Todesfall folgt wiederum eigenen Regeln, die im Beitrag zu Stiftertod, Organen und Änderungen dargestellt werden.
Der Entscheidungsbaum ordnet Erklärung, Organstand und nächste Unterlagen. Er ersetzt keine Prüfung der Stiftungserklärung.
Sie wissen schon, dass Sie eine Anfrage stellen wollen? Direkt zum Anfrageformular.
Fordern Sie den vollständigen Erklärungsinhalt mit Datum und Zugang an. Erst danach lässt sich der Organstand sicher bewerten.
Ordnen Sie die Kommunikation chronologisch und sichern Sie die Erklärung. Telefonische Aussagen sollten schriftlich bestätigt werden.
Gleichen Sie Stiftungserklärung, Firmenbuch und tatsächliche Annahmeerklärungen ab. Die bloße Registerlage beantwortet die Frage nicht vollständig.
Dokumentieren Sie die Besetzungslücke, die geeignete Ersatzperson und die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 27 Abs 1 PSG.
Ordnen Sie jede dringende Maßnahme nach § 17 PSG und bereiten Sie den Antrag nach § 27 Abs 1 PSG mit denselben aktuellen Unterlagen vor.
Voraussetzungen und Unterlagen für den gerichtlichen Bestellungsweg.
Vertretung und gemeinschaftliche Zeichnung nach § 17 PSG.
Wirksamkeit, laufende Aufgaben und geordnete Amtsübergabe.
Persönliche Stifterrechte und ihre Folgen für die Stiftung.
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