Privatstiftung
Begünstigte

Zuwendungsanspruch eines Begünstigten pfänden: Voraussetzungen und Drittschuldnerrolle

Wann Gläubiger den Zuwendungsanspruch einer begünstigten Person gegen eine Privatstiftung pfänden können und welche Rolle die Stiftung als Drittschuldnerin hat.

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23. August 2026, Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt

Kann ein Gläubiger den Anspruch einer begünstigten Person gegen eine Privatstiftung pfänden? Diese Frage stellt sich vor allem dann, wenn eine Zuwendung beschlossen, fällig oder in der Stiftungserklärung bereits ausreichend bestimmt ist. Entscheidend sind nicht die Bezeichnung als Begünstigter und auch nicht die bloße Erwartung einer Zahlung, sondern ein rechtlich entstandener und hinreichend bestimmter Anspruch. Die Privatstiftung kann dabei zur Drittschuldnerin werden.

Ein Gläubigerzugriff auf den Zuwendungsanspruch ist von einem Zugriff auf Stifterrechte, von der Begünstigtenfeststellung und von einem allgemeinen Auskunftsrecht zu unterscheiden. Jede dieser Ebenen hat eigene Voraussetzungen.

Dieser Beitrag zeigt, welche Unterlagen vor einem Exekutionsantrag zählen, wann die Stiftung ein Zahlungsverbot beachten muss und warum eine bloße Anwartschaft nicht mit einem pfändbaren Zahlungsanspruch gleichgesetzt werden darf.

Zuwendungsanspruch und Begünstigtenstellung trennen

§ 5 PSG bestimmt, wer Begünstigter ist. Begünstigt ist grundsätzlich die in der Stiftungserklärung bezeichnete Person. Fehlt eine solche Bezeichnung, stellt die vom Stifter berufene Stelle oder sonst der Stiftungsvorstand die begünstigte Person fest. Diese Feststellung beantwortet aber noch nicht, ob die Privatstiftung eine bestimmte Zahlung leisten muss.

Ein Zuwendungsanspruch kann sich aus der Stiftungserklärung, aus einem wirksamen Beschluss des zuständigen Organs oder aus einer Kombination beider Grundlagen ergeben. Dafür müssen Inhalt, Empfänger, Umfang und gegebenenfalls Fälligkeit ausreichend feststehen. Eine Satzungsklausel, die nur eine spätere Ermessensentscheidung vorsieht, begründet nicht automatisch einen sofort durchsetzbaren Geldanspruch.

Die Begünstigtenrechte und Auskunft betreffen eine andere Frage. Auskunft über die Erfüllung des Stiftungszwecks oder Einsicht in bestimmte Unterlagen nach § 30 PSG ist kein Zahlungsanspruch und darf nicht ohne weitere Prüfung gepfändet werden.

Rechtliche Ebenen

Welche Position soll tatsächlich gepfändet werden?

Vor dem Antrag muss die konkrete Rechtsposition der begünstigten Person bezeichnet werden.

Erste Einordnung. Stiftungserklärung, Beschluss und konkrete Fälligkeit bleiben maßgeblich.
Position Bedeutung Prüfung vor dem Zugriff
Begünstigtenstellung Person ist nach § 5 PSG begünstigt. Noch kein bestimmter Zahlungsanspruch. Stiftungserklärung und Feststellungsakt prüfen.
Anwartschaft oder Erwartung Künftige Möglichkeit einer Zuwendung. Nicht automatisch pfändbare Forderung Ermessensspielraum, Bedingungen und Entstehungstatbestand feststellen.
Entstandener Zuwendungsanspruch Zahlung ist nach Grundlage und Beschluss geschuldet. Forderungsexekution kann in Betracht kommen Empfänger, Betrag, Fälligkeit und Drittschuldner prüfen.

Wann aus einer Zuwendung eine pfändbare Forderung wird

Eine Forderungsexekution setzt eine Forderung der verpflichteten Person gegen einen Dritten voraus. Nach § 294 EO verbietet das Gericht dem Drittschuldner, an die verpflichtete Person zu zahlen. Zugleich wird der verpflichteten Person die Verfügung über die Forderung untersagt. Der Gläubiger erwirbt an der betreffenden Forderung ein Pfandrecht.

Bei einem Zuwendungsanspruch ist die Privatstiftung die mögliche Drittschuldnerin. Das Zahlungsverbot muss sich auf eine konkrete Forderung beziehen. Ein Antrag, der nur auf die allgemeine Begünstigtenstellung oder auf einen unbestimmten Wunsch nach einer Zuwendung verweist, beschreibt das Exekutionsobjekt nicht ausreichend.

Ob der Anspruch bereits entstanden ist, hängt von der Stiftungserklärung und der Beschlusslage ab. Ein einstimmiger oder sonst wirksamer Zuwendungsbeschluss kann die Position verdichten. Ebenso können Bedingungen, ein Vorbehalt der Liquiditätsprüfung oder ein noch offener Entscheidungsspielraum gegen eine bereits fällige Forderung sprechen.

Der Beitrag Zuwendung, Beschluss und Auszahlung erklärt, welche Elemente eine belastbare Zahlungsentscheidung ausmachen. Für die Exekution ist zusätzlich zu prüfen, ob daraus bereits eine durchsetzbare Forderung der begünstigten Person entstanden ist.

Wichtig: Eine begünstigte Person kann eine Zuwendung erwarten, ohne bereits eine pfändbare Geldforderung zu haben. Erst die konkrete Rechtsgrundlage, die wirksame Entscheidung und die Fälligkeit zeigen, ob ein Zugriff auf einen Anspruch möglich ist.

Welche Rolle die Privatstiftung als Drittschuldnerin hat

Wird der Privatstiftung als möglicher Drittschuldnerin ein Zahlungs- und Verfügungsverbot zugestellt, darf sie die betroffene Forderung nicht einfach an die begünstigte Person auszahlen. Sie muss prüfen, ob und in welchem Umfang die bezeichnete Forderung besteht. Diese Prüfung ist von der stiftungsinternen Entscheidung über die Zuwendung zu unterscheiden.

Die Stiftung darf aus dem Zahlungsverbot aber nicht ableiten, dass jeder behauptete Anspruch automatisch anerkannt ist. Bestehen Zweifel an Entstehung, Höhe, Fälligkeit oder Identität des Anspruchs, muss die Drittschuldnererklärung den tatsächlichen Stand korrekt wiedergeben. Eine unrichtige Erklärung kann eigene verfahrensrechtliche Folgen haben.

§ 17 Abs. 2 PSG bleibt zusätzlich zu beachten. Der Stiftungsvorstand darf Leistungen an Begünstigte nur vornehmen, wenn dadurch Ansprüche von Gläubigern der Privatstiftung nicht geschmälert werden. Diese Vorschrift schützt die Gläubiger der Stiftung. Sie ersetzt nicht die Prüfung, ob ein persönlicher Gläubiger der begünstigten Person einen bereits entstandenen Anspruch pfänden kann.

Die Übersicht Begünstigtenstellung und Stiftungserklärung hilft bei der vorgelagerten Statusfrage. Für die Drittschuldnerrolle kommen danach Anspruchsgrund, Zahlungsstand und Zustellung des gerichtlichen Verbots hinzu.

Prüfreihenfolge

Vom Titel zur Drittschuldnererklärung der Stiftung

Eine geordnete Akte verhindert, dass eine bloße Zahlungserwartung als fertiger Anspruch behandelt wird.

  1. 01
    Schritt 1

    Exekutionstitel und Forderung sichern

    Titel, Vollstreckbarkeit, Restforderung und Zahlungen vollständig erfassen.

    Ohne vollstreckbaren Titel und aktuelle Forderungsaufstellung fehlt die Grundlage für den persönlichen Gläubigerzugriff.

  2. 02
    Schritt 2

    Begünstigtenstatus feststellen

    Stiftungserklärung, Feststellungsakt und Übersetzungen der relevanten Klauseln ordnen.

    Der Status nach § 5 PSG ist der Ausgangspunkt, ersetzt aber noch keinen Zahlungsanspruch.

  3. 03
    Schritt 3

    Anspruch und Fälligkeit bestimmen

    Beschluss, Betrag, Bedingungen, Empfänger und Zahlungsdatum miteinander abgleichen.

    Der Exekutionsantrag muss eine bestimmte oder zumindest ausreichend bestimmbare Forderung bezeichnen.

  4. 04
    Schritt 4

    Zahlungsverbot richtig zustellen

    Privatstiftung und begünstigte Person als betroffene Adressaten des Verbots erfassen.

    Bei einer Forderung gegen die Stiftung entscheidet die Zustellung an die Drittschuldnerin über die Wirkung des Verbots.

  5. 05
    Schritt 5

    Drittschuldnererklärung abgeben

    Bestand, Höhe und Einwendungen zum Anspruch wahrheitsgemäß mitteilen.

    Die Stiftung soll Zahlung, Nichtbestand und offene Bedingungen nicht vermischen, sondern getrennt erklären.

Bloße Anwartschaft und künftige Zuwendung richtig einordnen

Eine Stiftungserklärung kann einer Person eine Stellung geben, aus der später Zuwendungen möglich sind. Das ist wirtschaftlich relevant, aber nicht zwingend eine gegenwärtige Geldforderung. Solange ein Organ erst über Anlass, Höhe und Zeitpunkt entscheiden muss, fehlt häufig die für eine Forderungsexekution notwendige Verdichtung.

Auch eine wiederkehrende Zuwendung muss für jeden Zeitraum geprüft werden. Ist die nächste Zahlung nach der Urkunde oder einem Beschluss bereits festgelegt, kann sie anders zu beurteilen sein als eine freiwillige Entscheidung für einen späteren Zeitraum. Ein Gläubiger darf nicht aus einer früheren Auszahlung automatisch auf alle künftigen Zahlungen schließen.

Besonders wichtig sind Bedingungen. Eine Zahlung kann etwa vom Eintritt eines Ereignisses, von der Vorlage bestimmter Nachweise oder von einer zulässigen Liquiditätsprüfung abhängen. Solche Bedingungen müssen im Exekutionsantrag und in der Drittschuldnererklärung sichtbar bleiben.

Wer die Position einer begünstigten Person beurteilen muss, sollte außerdem die erste Einordnung zu Begünstigtenrechten nicht mit einer Anspruchsprüfung verwechseln. Das Werkzeug ersetzt keine Prüfung des konkreten Stiftungstextes, kann aber fehlende Unterlagen sichtbar machen.

Welche Unterlagen Gläubiger und Stiftung benötigen

Auf Gläubigerseite gehören der Exekutionstitel, die aktuelle Forderungsaufstellung und die Unterlagen zur begünstigten Person in die Akte. Für die Anspruchsprüfung kommen die maßgebliche Stiftungserklärung, wirksame Änderungsurkunden, Feststellungsakte, Zuwendungsbeschlüsse und Zahlungsvereinbarungen hinzu.

Die Privatstiftung benötigt zusätzlich den aktuellen Firmenbuchstand, die Vertretungsregel, Protokolle des zuständigen Organs, Nachweise zur Auszahlung und die Zustellunterlagen des Exekutionsgerichts. Bei einer wiederkehrenden Zuwendung sollte der Zeitraum des behaupteten Anspruchs ausdrücklich angegeben werden.

Eine vollständige Dokumentation hilft auch bei der Abgrenzung zum Auskunftsbegehren. § 30 PSG gewährt dem Begünstigten Auskunft und Einsicht in bestimmte Unterlagen. Daraus folgt nicht, dass jede angeforderte Unterlage einen Geldwert hat oder als Forderung gepfändet werden kann.

Wenn die Stiftungserklärung unklar ist oder mehrere Fassungen bestehen, sollte die Auslegung der Urkunden und ihrer Versionen vor dem Exekutionsschritt geklärt werden. Eine falsche Fassung kann den gesamten Antrag auf das falsche Exekutionsobjekt richten.

Häufige Fehler bei der Pfändung von Zuwendungen

Der erste Fehler ist die Gleichsetzung von Begünstigtenstellung und Zahlungsanspruch. § 5 PSG beantwortet die Statusfrage. Für eine Pfändung muss zusätzlich feststehen, welche Forderung gegen die Stiftung bestehen soll.

Der zweite Fehler liegt in einer zu allgemeinen Bezeichnung des Exekutionsobjekts. Eine Pfändung darf nicht pauschal auf alle künftigen Zuwendungen gerichtet werden, wenn weder Betrag noch Zeitraum noch Entstehungstatbestand bestimmbar sind.

Der dritte Fehler ist die Verwechslung der Drittschuldnerin. Persönliche Gläubiger der begünstigten Person richten den Zugriff auf deren Anspruch. Gläubiger der Privatstiftung haben dagegen eigene Ansprüche gegen die Stiftung und werden nicht dadurch zu Gläubigern des Begünstigten.

Der vierte Fehler besteht darin, ein Zahlungsverbot als Anerkenntnis zu verstehen. Die Zustellung bindet die Stiftung an das Verbot. Sie entscheidet aber nicht automatisch, ob die behauptete Forderung in der angegebenen Höhe besteht.

Der fünfte Fehler ist die Vermischung mit dem Zugriff auf Stifterrechte. Ein gepfändeter Zuwendungsanspruch einer begünstigten Person ist ein anderes Exekutionsobjekt als ein vermögenswertes Änderungs- oder Widerrufsrecht des Stifters. Die Prüfung von Stifterrechten folgt eigenen Regeln.

Erste Einordnung

Ist ein Zugriff auf den Zuwendungsanspruch vorbereitet?

Drei Fragen zeigen, ob zuerst der Titel, die Stiftungserklärung oder die Anspruchshöhe geklärt werden muss.

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01 Frage 1

Aus welcher Perspektive wird die Zuwendung geprüft?

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Die Grundlagen für eine Forderungsexekution können vorbereitet werden.

Bezeichnen Sie im Antrag die konkrete Forderung gegen die Privatstiftung mit Empfänger, Betrag, Zeitraum und Fälligkeit. Legen Sie Titel, Stiftungserklärung und Beschluss in der maßgeblichen Fassung zusammen.

02

Zuerst müssen Titel und Forderungsstand vervollständigt werden.

Ordnen Sie die vollstreckbare Ausfertigung, die aktuelle Restforderung und die bereits gesetzten Exekutionsschritte. Der mögliche Anspruch gegen die Stiftung kann erst danach sinnvoll eingeordnet werden.

03

Die behauptete Position ist noch keine klar bestimmte Geldforderung.

Trennen Sie Begünstigtenstellung, Anwartschaft und konkreten Beschluss. Prüfen Sie, ob ein Organ noch frei über Anlass, Betrag oder Zeitpunkt entscheidet und welche Bedingungen gelten.

04

Die Drittschuldnerrolle der Stiftung muss jetzt umgesetzt werden.

Prüfen Sie Zustellung, bezeichnete Forderung, Höhe und Zeitraum. Die Stiftung soll das Zahlungsverbot beachten und den tatsächlichen Bestand des Anspruchs in der Drittschuldnererklärung korrekt darstellen.

05

Vor einer Reaktion müssen Anspruch und Unterlagen geordnet werden.

Sichern Sie Stiftungserklärung, Feststellungsakt, Zuwendungsbeschluss und Zahlungsunterlagen. Eine Ankündigung eines Gläubigers ist noch kein gerichtliches Zahlungsverbot.

Häufige Fragen

Zuwendungsanspruch eines Begünstigten pfänden

Kann ein Gläubiger die Begünstigtenstellung pfänden? +
Die bloße Begünstigtenstellung ist nicht automatisch eine bestimmte Geldforderung. Für eine Forderungsexekution müssen Entstehung, Inhalt, Höhe und Fälligkeit eines Anspruchs gegen die Privatstiftung geprüft werden.
Ist eine beschlossene Zuwendung sofort pfändbar? +
Ein Beschluss kann den Anspruch konkretisieren, muss aber auf einer wirksamen Grundlage beruhen. Betrag, Empfänger, Fälligkeit, Bedingungen und die tatsächliche Beschlusskompetenz sind im Einzelfall zu prüfen.
Wer ist bei einer Pfändung Drittschuldner? +
Soweit die begünstigte Person eine Forderung gegen die Privatstiftung hat, ist die Privatstiftung die mögliche Drittschuldnerin. Das gerichtliche Zahlungsverbot muss ihr zugestellt werden und die konkrete Forderung bezeichnen.
Kann auch eine künftige Zuwendung gepfändet werden? +
Eine bloße Erwartung oder ein weiter Ermessensspielraum ist nicht ohne Weiteres eine pfändbare Forderung. Wiederkehrende oder künftig fällige Ansprüche müssen nach ihrer konkreten Rechtsgrundlage und Bestimmbarkeit beurteilt werden.
Ist ein Auskunftsrecht dasselbe wie ein Zuwendungsanspruch? +
Nein. Das Auskunfts- und Einsichtsrecht nach § 30 PSG betrifft Informationen und bestimmte Unterlagen. Es begründet nicht automatisch einen Anspruch auf Auszahlung und ist daher gesondert zu prüfen.
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