Letztbegünstigter
Person, an die das verbleibende Stiftungsvermögen bei Auflösung der Privatstiftung fällt.
Der Letztbegünstigte wird typischerweise in der Stiftungserklärung bestimmt. Beim Widerruf fällt das Vermögen typischerweise an den Stifter zurück. Fehlt eine Regelung, gilt der Rechtsanfall an die Republik Österreich.
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Rechtsgrundlagen
Gesetzestexte zur Orientierung; maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung.
Diese Erklärung gibt einen allgemeinen Überblick zur österreichischen Rechtslage und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind immer die konkreten Umstände Ihrer Stiftung.
Konflikt in der Stiftung, blockierter Vorstand, offene Auskunft?
Im Stiftungsrecht zählen Struktur, Fristen und Beweise. Rufen Sie direkt an oder schreiben Sie uns, Rückruf innerhalb eines Werktags.
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