Begünstigter
Person, der aus der Privatstiftung Zuwendungen zufliessen sollen. Genauer Anspruch hängt von der Stiftungserklärung ab.
Begünstigte sind in der Stiftungserklärung entweder namentlich oder über Kriterien bestimmt. Sie haben ein gesetzliches Auskunftsrecht (§ 30 PSG), aber nur einen klagbaren Zuwendungsanspruch, wenn die Stiftungserklärung ihn einräumt.
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Rechtsgrundlagen
Gesetzestexte zur Orientierung; maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung.
Diese Erklärung gibt einen allgemeinen Überblick zur österreichischen Rechtslage und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind immer die konkreten Umstände Ihrer Stiftung.
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Auskunftsanspruch
Gesetzliches Recht der Begünstigten auf Auskunft über die Erfüllung des Stiftungszwecks und Einsicht in wesentliche Unterlagen (§ 30 PSG).
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Zuwendung
Leistung der Privatstiftung an Begünstigte gemäß dem Stiftungszweck. Unterliegt der Kapitalertragsteuer (KESt).
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Letztbegünstigter
Person, an die das verbleibende Stiftungsvermögen bei Auflösung der Privatstiftung fällt.
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