Privatstiftung

Begünstigter

Person, der aus der Privatstiftung Zuwendungen zufliessen sollen. Genauer Anspruch hängt von der Stiftungserklärung ab.

Kurz erklärt

Begünstigte sind in der Stiftungserklärung entweder namentlich oder über Kriterien bestimmt. Sie haben ein gesetzliches Auskunftsrecht (§ 30 PSG), aber nur einen klagbaren Zuwendungsanspruch, wenn die Stiftungserklärung ihn einräumt.

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Rechtsgrundlagen

Gesetzestexte zur Orientierung; maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung.

Diese Erklärung gibt einen allgemeinen Überblick zur österreichischen Rechtslage und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind immer die konkreten Umstände Ihrer Stiftung.

Konflikt in der Stiftung, blockierter Vorstand, offene Auskunft?

Im Stiftungsrecht zählen Struktur, Fristen und Beweise. Rufen Sie direkt an oder schreiben Sie uns, Rückruf innerhalb eines Werktags.

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