Auskunftsanspruch
Gesetzliches Recht der Begünstigten auf Auskunft über die Erfüllung des Stiftungszwecks und Einsicht in wesentliche Unterlagen (§ 30 PSG).
Der Anspruch umfasst Einsicht in Stiftungserklärung, Jahresabschluss und Prüfungsbericht. Wird die Auskunft verweigert, entscheidet auf Antrag das Firmenbuchgericht im Ausserstreitverfahren.
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Rechtsgrundlagen
Gesetzestexte zur Orientierung; maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung.
Diese Erklärung gibt einen allgemeinen Überblick zur österreichischen Rechtslage und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind immer die konkreten Umstände Ihrer Stiftung.
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Begünstigter
Person, der aus der Privatstiftung Zuwendungen zufliessen sollen. Genauer Anspruch hängt von der Stiftungserklärung ab.
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Sonderprüfung
Gerichtlich angeordnete Sonderprüfung einzelner Vorgänge in der Privatstiftung durch einen unabhängigen Sachverständigen (§ 31 PSG).
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Firmenbuchgericht
Am Sitz der Privatstiftung zuständiges Gericht für Firmenbucheintragungen, Auskunftsanträge und Sonderprüfungen.
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