Privatstiftung
Eigentümerlose juristische Person nach dem österreichischen Privatstiftungsgesetz (PSG), die vom Stifter gewidmetes Vermögen einem in der Stiftungserklärung festgelegten Zweck widmet.
Die Privatstiftung entsteht mit der Eintragung im Firmenbuch. Sie ist rechtlich selbstständig, hat keinen Eigentümer und wird durch den Stiftungsvorstand vertreten. Kontrolliert wird sie durch den Stiftungsprüfer, das Firmenbuchgericht und ggf. den Beirat.
Der Zweck wird in der Stiftungserklärung festgelegt. Er reicht typischerweise von der Versorgung einer Familie über die Fortführung eines Unternehmens bis zu gemeinnützigen Zielen.
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Rechtsgrundlagen
Gesetzestexte zur Orientierung; maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung.
Diese Erklärung gibt einen allgemeinen Überblick zur österreichischen Rechtslage und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind immer die konkreten Umstände Ihrer Stiftung.
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Stifter
Person oder Personen, die eine Privatstiftung errichten und ihr Vermögen widmen. Stifterrechte sind höchstpersönlich und nur eingeschränkt übertragbar.
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Stiftungserklärung
Rechtsakt, der die Privatstiftung errichtet. Besteht aus der öffentlichen Stiftungsurkunde und typischerweise einer vertraulichen Stiftungszusatzurkunde.
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Stiftungsvorstand
Organ, das die Privatstiftung leitet und vertritt. Besteht aus mindestens drei Mitgliedern, davon zwei mit Wohnsitz im EWR.
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