Stiftungsvorstand
Organ, das die Privatstiftung leitet und vertritt. Besteht aus mindestens drei Mitgliedern, davon zwei mit Wohnsitz im EWR.
Der Vorstand handelt mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters (§ 17 PSG). Für Pflichtverletzungen haftet er der Stiftung nach § 29 PSG. Begünstigte und ihre nahen Angehörigen sind vom Vorstandsamt ausgeschlossen (§ 15 PSG).
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Rechtsgrundlagen
Gesetzestexte zur Orientierung; maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung.
Diese Erklärung gibt einen allgemeinen Überblick zur österreichischen Rechtslage und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind immer die konkreten Umstände Ihrer Stiftung.
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Beirat
Fakultatives Organ der Privatstiftung mit typischen Zustimmungs-, Kontroll- oder Nominierungsrechten.
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Stiftungsprüfer
Zwingend zu bestellender externer Prüfer der Privatstiftung. Prüft Jahresabschluss und Lagebericht.
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Sonderprüfung
Gerichtlich angeordnete Sonderprüfung einzelner Vorgänge in der Privatstiftung durch einen unabhängigen Sachverständigen (§ 31 PSG).
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BRANDAUER Rechtsanwälte GmbH Giselakai 51 5020 Salzburg
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