Privatstiftung

Stiftungsvorstand

Organ, das die Privatstiftung leitet und vertritt. Besteht aus mindestens drei Mitgliedern, davon zwei mit Wohnsitz im EWR.

Kurz erklärt

Der Vorstand handelt mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters (§ 17 PSG). Für Pflichtverletzungen haftet er der Stiftung nach § 29 PSG. Begünstigte und ihre nahen Angehörigen sind vom Vorstandsamt ausgeschlossen (§ 15 PSG).

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Rechtsgrundlagen

Gesetzestexte zur Orientierung; maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung.

Diese Erklärung gibt einen allgemeinen Überblick zur österreichischen Rechtslage und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind immer die konkreten Umstände Ihrer Stiftung.

Konflikt in der Stiftung, blockierter Vorstand, offene Auskunft?

Im Stiftungsrecht zählen Struktur, Fristen und Beweise. Rufen Sie direkt an oder schreiben Sie uns, Rückruf innerhalb eines Werktags.

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Anschrift

BRANDAUER Rechtsanwälte GmbH Giselakai 51 5020 Salzburg