Stiftungsurkunde
Öffentlicher Teil der Stiftungserklärung. Wird beim Firmenbuch eingereicht und ist damit öffentlich einsehbar.
Die Stiftungsurkunde enthält Namen, Sitz, Zweck, Dauer, gewidmetes Vermögen und die Organe der Privatstiftung. Sie ist öffentlich, deshalb bleiben sensible Regelungen wie der Begünstigtenkreis typischerweise der Stiftungszusatzurkunde vorbehalten.
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Rechtsgrundlagen
Gesetzestexte zur Orientierung; maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung.
Diese Erklärung gibt einen allgemeinen Überblick zur österreichischen Rechtslage und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind immer die konkreten Umstände Ihrer Stiftung.
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Stiftungserklärung
Rechtsakt, der die Privatstiftung errichtet. Besteht aus der öffentlichen Stiftungsurkunde und typischerweise einer vertraulichen Stiftungszusatzurkunde.
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Stiftungszusatzurkunde
Vertraulicher Teil der Stiftungserklärung. Wird nicht beim Firmenbuch eingereicht und ist deshalb nicht öffentlich.
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