Stiftungszusatzurkunde
Vertraulicher Teil der Stiftungserklärung. Wird nicht beim Firmenbuch eingereicht und ist deshalb nicht öffentlich.
Die Stiftungszusatzurkunde regelt typischerweise die konkreten Begünstigten, deren Zuwendungen und Details zur Vermögensverwaltung. Begünstigte haben ein gesetzliches Einsichtsrecht auch in die Zusatzurkunde.
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Rechtsgrundlagen
Gesetzestexte zur Orientierung; maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung.
Diese Erklärung gibt einen allgemeinen Überblick zur österreichischen Rechtslage und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind immer die konkreten Umstände Ihrer Stiftung.
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Stiftungserklärung
Rechtsakt, der die Privatstiftung errichtet. Besteht aus der öffentlichen Stiftungsurkunde und typischerweise einer vertraulichen Stiftungszusatzurkunde.
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Stiftungsurkunde
Öffentlicher Teil der Stiftungserklärung. Wird beim Firmenbuch eingereicht und ist damit öffentlich einsehbar.
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Begünstigter
Person, der aus der Privatstiftung Zuwendungen zufliessen sollen. Genauer Anspruch hängt von der Stiftungserklärung ab.
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