Stiftungszweck
Vom Stifter in der Stiftungserklärung festgelegter Zweck der Privatstiftung. Bindet Vorstand und Organe.
Der Zweck ist Kern jeder Privatstiftung. Er kann Familienversorgung, Unternehmensfortführung oder gemeinnützige Anliegen umfassen. Der Stiftungsvorstand muss jede Entscheidung am Zweck orientieren.
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Rechtsgrundlagen
Gesetzestexte zur Orientierung; maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung.
Diese Erklärung gibt einen allgemeinen Überblick zur österreichischen Rechtslage und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind immer die konkreten Umstände Ihrer Stiftung.
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Stiftungserklärung
Rechtsakt, der die Privatstiftung errichtet. Besteht aus der öffentlichen Stiftungsurkunde und typischerweise einer vertraulichen Stiftungszusatzurkunde.
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Stiftungsvorstand
Organ, das die Privatstiftung leitet und vertritt. Besteht aus mindestens drei Mitgliedern, davon zwei mit Wohnsitz im EWR.
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