Stiftungserklärung sichern
Geltende Fassung, Änderungsurkunden und Berechnungsregeln zusammenstellen.
Nur die maßgebliche Urkundenfassung zeigt, ob ein Anspruch auf eine spätere Ausschüttung angelegt ist.
Wann eine künftige Ausschüttung einer Privatstiftung pfändbar sein kann, welche Zeiträume zu prüfen sind und was die Stiftung als Drittschuldnerin beachten muss.
BRANDAUER Rechtsanwälte
Stiftungsrecht-Team, Salzburg und österreichweit
Ihr Mandat wird im Team betreut. Wir bündeln Gesellschaftsrecht, Vermögensnachfolge, Immobilienrecht und streitige Durchsetzung, prüfen Stiftungserklärung, Organbeschlüsse, Auskunftsansprüche und Haftungsfragen und benennen klar die nächsten Schritte. Mag. Bernhard Brandauer verantwortet die anwaltliche Beratung; je nach Sachverhalt arbeiten weitere spezialisierte Juristinnen und Juristen der Kanzlei mit.
Kann ein Gläubiger eine künftige Ausschüttung einer Privatstiftung pfänden? Das hängt davon ab, ob bereits heute ein bestimmbarer Anspruch besteht oder ob der Stiftungsvorstand erst später über Anlass, Höhe und Zeitpunkt entscheidet. Eine bloße Aussicht auf eine Zahlung reicht nicht automatisch. Bei wiederkehrenden Ausschüttungen muss jeder Zeitraum gesondert geprüft werden.
Für die Einordnung zählen die Stiftungserklärung, wirksame Beschlüsse, Bedingungen und der genaue Zeitraum der behaupteten Forderung. Die Stellung als Begünstigter allein beantwortet diese Fragen nicht.
Dieser Beitrag konzentriert sich auf noch nicht ausgezahlte und künftig fällige Ausschüttungen. Ein bereits entstandener Zuwendungsanspruch und die allgemeine Rolle der Stiftung als Drittschuldnerin werden in dem Beitrag zum Zuwendungsanspruch eines Begünstigten näher eingeordnet.
§ 5 PSG regelt die Begünstigtenstellung. Daraus folgt aber nicht ohne Weiteres, dass die Privatstiftung zu jeder späteren Zahlung verpflichtet ist. Für die Pfändung einer Forderung muss feststehen, welche Rechtsposition der begünstigten Person zusteht.
Ein Anspruch kann schon vor dem Auszahlungstag bestehen, wenn Stiftungserklärung oder Beschluss Empfänger, Berechnung, Zeitraum und Fälligkeit ausreichend bestimmen. Anders liegt es, wenn der Stiftungsvorstand erst künftig frei über die Ausschüttung entscheiden darf.
Die Abgrenzung zur Auskunft und Einsicht der Begünstigten bleibt wichtig. Ein Informationsrecht nach § 30 PSG ist kein Anspruch auf eine bestimmte Ausschüttung.
Vor dem Exekutionsantrag ist der Entstehungstatbestand der Zahlung zu bestimmen.
| Position | Typische Lage | Entscheidender Prüfpunkt |
|---|---|---|
| Bloße Erwartung Begünstigtenstellung oder wiederholte frühere Zahlungen. | Noch keine bestimmte Geldforderung. | Ermessensspielraum und Bedingungen der Stiftungserklärung. |
| Bestimmbarer künftiger Anspruch Grund, Berechnung und Zeitraum sind festgelegt, Zahlung wird erst später fällig. | Pfändbarkeit kann in Betracht kommen | Rechtsgrund, Betrag oder Berechnungsweise, Fälligkeit und Drittschuldner. |
| Künftige freie Entscheidung Organ entscheidet erst später, ob und wie viel ausgeschüttet wird. | Nicht pauschal als Forderung pfändbar | Kompetenz, Auswahlentscheidung und Eintritt des Anspruchs. |
Nach § 294 EO setzt die Forderungsexekution eine Forderung der verpflichteten Person gegen einen Dritten voraus. Der Antrag muss das Exekutionsobjekt so bezeichnen, dass die betroffene Forderung von anderen Rechten unterschieden werden kann.
Bei einer künftigen Ausschüttung können feste Berechnungsregeln ausreichen, wenn der Zeitraum und der Empfänger feststehen und nur der Auszahlungstag noch bevorsteht. Eine variable Höhe ist nicht automatisch schädlich, wenn sie anhand der Stiftungserklärung oder eines wirksamen Beschlusses nachvollziehbar berechnet werden kann.
Fehlt dagegen der Anspruchsgrund oder darf das zuständige Organ erst später frei über Anlass und Betrag entscheiden, beschreibt die Bezeichnung „alle künftigen Ausschüttungen“ regelmäßig keine einzelne ausreichend bestimmte Forderung. Die Pfändung darf dann nicht mit der allgemeinen Hoffnung auf eine Zuwendung begründet werden.
Für die konkrete Beschluss- und Zahlungsdokumentation ist der Beitrag zu Zuwendung, Beschluss und Auszahlung ein sinnvoller Ausgangspunkt.
Wird der Privatstiftung ein gerichtliches Zahlungsverbot zugestellt, muss sie prüfen, welche künftige Forderung davon erfasst ist. Sie darf nicht einfach jede spätere Ausschüttung sperren, wenn der Exekutionsantrag eine konkrete Forderung oder einen Zeitraum nicht ausreichend bezeichnet.
Umgekehrt darf die Stiftung eine bezeichnete und bereits entstandene Forderung nicht allein deshalb auszahlen, weil der Auszahlungstag noch nicht erreicht ist. Der aktuelle Anspruch, die Zustellung und allfällige Einwendungen müssen getrennt dokumentiert werden.
§ 17 Abs. 2 PSG schützt zusätzlich die Gläubiger der Privatstiftung. Leistungen an Begünstigte dürfen deren Ansprüche nicht schmälern. Diese stiftungsinterne Prüfung ist von der Pfändung eines Anspruchs der begünstigten Person zu unterscheiden.
Die Begünstigtenfeststellung und ihre Dokumentation klären eine vorgelagerte Statusfrage. Für das Zahlungsverbot kommen Anspruchsgrund, Zeitraum und Zustellung hinzu.
Die zeitliche Abfolge entscheidet, ob eine Erwartung oder eine konkrete künftige Forderung vorliegt.
Geltende Fassung, Änderungsurkunden und Berechnungsregeln zusammenstellen.
Nur die maßgebliche Urkundenfassung zeigt, ob ein Anspruch auf eine spätere Ausschüttung angelegt ist.
Ausschüttungsperiode, begünstigte Person und Anspruchsgrund abgrenzen.
Eine frühere Zahlung darf nicht ohne weitere Prüfung auf alle kommenden Perioden übertragen werden.
Betrag, Berechnungsformel, Bedingungen und Zahlungstag dokumentieren.
Auch eine künftig fällige Forderung braucht eine ausreichende rechtliche Bestimmbarkeit.
Stiftung, Anspruch und Zeitraum im gerichtlichen Beschluss abgleichen.
Die Stiftung muss erkennen können, welche Forderung als Drittschuldnerin betroffen ist.
Bestand, Höhe, Fälligkeit und offene Bedingungen getrennt angeben.
Die Erklärung soll den tatsächlichen Stand wiedergeben und keine Erwartung als bestehende Forderung behandeln.
Bei monatlichen, jährlichen oder an ein Ereignis geknüpften Ausschüttungen ist die Periodenabgrenzung besonders wichtig. Ein Anspruch für das laufende Jahr kann entstanden sein, während für das nächste Jahr weiterhin eine freie Entscheidung des Organs vorgesehen ist.
Auch eine feste Quote kann zusätzliche Voraussetzungen enthalten. Dazu zählen etwa ein bestimmter Bilanzstichtag, die Vorlage eines Nachweises oder eine zulässige Prüfung der Liquidität. Solche Voraussetzungen müssen im Antrag und in der Erklärung der Stiftung sichtbar bleiben.
Eine pauschale Pfändung sämtlicher derzeitiger und künftiger Leistungen kann deshalb zu weit gehen. Der Gläubiger sollte den Anspruch anhand der Urkunde, des konkreten Beschlusses und der betroffenen Periode eingrenzen.
Bei Fragen zur maßgeblichen Urkundenfassung hilft der Beitrag über verschiedene Fassungen der Stiftungserklärung.
Auf Gläubigerseite gehören Exekutionstitel, aktuelle Forderungsaufstellung und die Unterlagen zur begünstigten Person in die Akte. Für die künftige Ausschüttung kommen die geltende Stiftungserklärung, allfällige Stiftungszusatzurkunden, Beschlüsse, Berechnungsunterlagen und Zahlungsvereinbarungen hinzu.
Die Stiftung benötigt außerdem den aktuellen Firmenbuchstand, die Vertretungsregel, Protokolle des zuständigen Organs, den Zahlungsplan und die gerichtlichen Zustellunterlagen. Bei wiederkehrenden Leistungen sollte die betroffene Periode ausdrücklich angegeben werden.
Fehlen Seiten der Urkunde oder bestehen mehrere Fassungen, darf die Prüfung nicht mit einem alten Entwurf abgeschlossen werden. Die Stiftungszusatzurkunde im Lexikon erklärt die Funktion dieses Dokuments. Ob sie im konkreten Fall die Ausschüttung bestimmt, muss anhand der vollständigen Unterlagen geprüft werden.
Ein häufiger Fehler ist die Gleichsetzung von Begünstigtenstellung und Forderung. § 5 PSG beantwortet die Statusfrage, nicht automatisch den Anspruch auf eine Zahlung.
Ebenso problematisch ist die Übertragung einer früheren Auszahlung auf alle späteren Perioden. Jede Ausschüttung kann eigene Bedingungen, Beschlüsse oder Berechnungsregeln haben.
Ein dritter Fehler liegt in der pauschalen Bezeichnung des Exekutionsobjekts. Die Stiftung muss erkennen können, welche künftige Forderung und welcher Zeitraum gemeint sind.
Nicht jede offene Bedingung macht eine Forderung unmöglich. Sie muss aber im Antrag und in der Drittschuldnererklärung korrekt abgebildet werden. Eine bloße Erwartung darf nicht als fällige Zahlung dargestellt werden.
Schließlich werden die Gläubiger der Stiftung und die persönlichen Gläubiger der begünstigten Person oft vermischt. § 17 Abs. 2 PSG schützt die Stiftungsgläubiger. Die persönliche Forderungsexekution richtet sich dagegen auf den Anspruch der begünstigten Person.
Vier Fragen zeigen, ob zuerst die Urkunde, die Berechnung oder das Zahlungsverbot geklärt werden muss.
Sie wissen schon, dass Sie eine Anfrage stellen wollen? Direkt zum Anfrageformular.
Ordnen Sie die vollstreckbare Ausfertigung, den aktuellen Saldo und bereits gesetzte Schritte. Erst danach lässt sich der künftige Anspruch sinnvoll einordnen.
Bezeichnen Sie Empfänger, Zeitraum, Berechnung und Fälligkeit genau. Legen Sie Stiftungserklärung, Beschluss und Titel in der geltenden Fassung zusammen.
Prüfen Sie, ob der Stiftungsvorstand noch frei über Anlass, Betrag oder Zeitpunkt entscheidet. Eine pauschale Pfändung künftiger Erwartungen sollte nicht angenommen werden.
Gleichen Sie Zustellung, bezeichnete Periode, Berechnung und Fälligkeit ab. Die Stiftung soll den tatsächlichen Anspruchsstand vollständig erklären.
Sichern Sie Stiftungserklärung, Beschluss, Berechnung und Zahlungsplan. Eine Ankündigung eines Gläubigers ist noch kein gerichtliches Zahlungsverbot.
Entstandener Anspruch, Forderungsexekution und Drittschuldnerrolle.
Auskunft und Einsicht nach § 30 PSG.
Dokumentation einer stiftungsinternen Zahlungsentscheidung.
Begriff und Funktion im Stiftungsrecht.
Im Stiftungsrecht zählen Struktur, Fristen und Beweise. Rufen Sie direkt an oder schreiben Sie uns, Rückruf innerhalb eines Werktags.
Anschrift
BRANDAUER Rechtsanwälte GmbH Giselakai 51 5020 Salzburg
Telefon
+43 662 6280000